BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9821 21. Wahlperiode 21.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 13.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Vorbereitungen zum Rückkauf des Gasverteilnetzes und des Fernwärmenetzes in Hamburg – Nachfrage Eine ganze Reihe von Fragen in meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage vom 15.6.2017 wurde in Drs. 21/9466 nicht oder so gut wie nicht beziehungsweise in unverständlicher Form beantwortet. Verweise auf frühere Drucksachen wie zum Beispiel auf Drs. 21/3135 bieten keinerlei Hilfe. Daher stelle ich diese Fragen in erweiterter Form erneut und bitte um ausführliche und verständliche Antworten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf Grundlage von Auskünften der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV) wie folgt: 1. Können Investitions-Entscheidungen zum Ersatz des Heizkraftwerks Wedel bei der Ermittlung des Unternehmenswerts der VWH zum wirtschaftlichen Vollzugstag 1.1.2019 nach dem Ertragswertverfahren gemäß IDW S 1, der von Vattenfall bis zum 19.Januar 2018 erwartet wird, noch berücksichtigt werden? 2. Bis zu welchem Zeitpunkt werden Investitions-Entscheidungen zum Ersatz des Heizkraftwerks Wedel bei der Ermittlung des Unternehmenswerts zum wirtschaftlichen Vollzugstag 1.1.2019 nach dem Ertragswertverfahren gemäß IDW S 1 berücksichtigt? 3. Welche der einzelnen für Dezember 2017 vorgesehenen Investitions- Entscheidungen können den Unternehmenswert zum wirtschaftlichen Vollzugstag 1.1.2019 nach dem Ertragswertverfahren gemäß IDW S 1 noch beeinflussen? 4. Werden beispielsweise die Investitionskosten für neue Fernwärmeleitungen von Bahrenfeld zur Müllverwertungsanlage Rugenberger Damm beziehungsweise zur Anbindung des Ressourcen-Zentrums Stellingen an das zentrale Fernwärmenetz bei der Ermittlung des Unternehmenswerts der VWH noch berücksichtigt, wenn ihr Bau vor dem 1.1.2018 beziehungsweise vor dem 1.1.2019 beschlossen worden ist? Die Ermittlung des Unternehmenswertes nach dem Ertragswertverfahren gemäß Institut der Wirtschaftsprüfer Standard 1 (IdW S 1) stellt auf zukünftige abgezinste Ertragsüberschüsse eines Unternehmens ab. Die Ertragsüberschüsse stellen die Differenz zwischen den zukünftig geplanten Erträgen und Aufwendungen eines Unternehmens dar. Investitionen, die die Gremien der Vattenfall Wärme Hamburg GmbH (VWH) bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Unternehmensbewertung beschlossen Drucksache 21/9821 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 haben und die in den Planungen der VWH berücksichtigt sind, fließen in Bezug auf die daraus erwarteten Erträge und Aufwendungen in die Unternehmensbewertung ein. 5. Bei der Festlegung des Mindestpreises für den Rückkauf des Fernwärmenetzes spielten die Beseitigung der Risiken langjähriger Rechtsstreitigkeiten und der Gewinn einer verbesserten Planungssicherheit eine wichtige Rolle (Drs. 20/11451, 15.4.2014; Ausschussprotokoll Nummer 20/77, 22.1.14, Seite 5741). Außerdem wurde in Drs. 20/11237 auf eine Verbindung mit Vorteilen beim Kauf des Stromnetzes hingewiesen. In welcher Art und Weise können beziehungsweise werden diese Sachverhalte bei der Bewertung eines Unterschieds zwischen dem Mindestkaufpreis und dem errechneten Unternehmenswert zum wirtschaftlichen Vollzugstag 1.1.2019 nach dem Ertragswertverfahren gemäß IDW S 1 berücksichtigt werden? Das Ertragswertverfahren nach IdW S1 ist objektiviert. Subjektive Einschätzungen von Synergien oder anderen Vorteilen können bei einer Entscheidung, eine Kaufoption auszuüben, einfließen. Im Übrigen sind die Planungen und Überlegungen noch nicht abgeschlossen. 6. Hat sich der Senat damit befasst, ob die in Frage 5. aufgezählten Sachverhalte im Falle eines großen Unterschieds zwischen Unternehmenswert der VWH und Mindestkaufpreis in angenäherter quantitativer Form in die Entscheidung über den Kauf des zentralen Fernwärmenetzes einbezogen werden können? Nein.