BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9835 21. Wahlperiode 25.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 17.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Staatsvertrag mit den Muslimen – Artikel 12 Freundschaftsklausel (II) In Drs. 21/9041 ist der Senat zu Artikel 2 des Staatsvertrags befragt worden, den er im November 2012 mit den islamischen Religionsgemeinschaften geschlossen hatte. Dabei hat der Fragesteller deutlich gemacht, dass aufgrund „schwerwiegender Verfehlungen einiger Vertragspartner“ und unpräziser Formulierungen besonderer Klärungsbedarf bestehe. Offensichtlich nicht gewillt, sich auf diesen Sachverhalt einzulassen, hat der Senat der eigentlichen Beantwortung die Bemerkung vorausgeschickt, der Fragesteller habe mit seiner Einleitung eine haltlose Unterstellung abgegeben, die bar jedweder Belege sei. Dabei handelt es sich erwiesenermaßen um eine Falschaussage . Denn bereits am 18. Januar 2017, wie auch am 1. Februar 2017, war in der Bürgerschaft intensiv über das Thema debattiert worden, wozu die AfD-Fraktion einen Antrag eingebrachte.1 Aus diesem Grund kann der Senat nicht glaubhaft machen, nicht gewusst zu haben, was der Fragesteller mit „schwerwiegenden Verfehlungen“ meinte. Trotzdem hat er die an ihn gerichteten Fragen folglich entweder gar nicht beziehungsweise nur unter der Prämisse beantwortet, dass diese falsche Implikationen enthielten. Hinzu kommt, dass mehrere Formulierungen sprachlich nicht eindeutig gefasst sind. Deswegen wird der Senat nun ein weiteres Mal dazu aufgefordert, sich zum Begehren des Fragestellers zu äußern. Grundsätzlich ist nicht hinnehmbar , dass der Senat sich weigert, wichtige Verständnisfragen zu Inhalten des Vertrages zu beantworten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was versteht der Senat in Hinblick auf die jüngsten Skandale um DITIB- Nord, deren Angehörige mehrfach öffentlich gegen Nichtmuslime gehetzt, deren Wert infrage gestellt sowie vor christlichen Feiertagen und Festen gewarnt haben, darunter, „Meinungsverschiedenheiten soweit wie möglich einvernehmlich“ zu klären? 2. Wie oft beziehungsweise wann sind Meinungsverschiedenheiten bislang im Rahmen von Artikel 12 „einvernehmlich“ geklärt worden? 3. Ist Artikel 12 der Grund dafür, dass die DITIB-Nord bis heute keine nennenswerten Konsequenzen für ihr vertragswidriges Gebaren in Hamburg hinnehmen musste? Siehe Drs. 21/9107. 1 Confer Drs. 21/7609.