BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9843 21. Wahlperiode 25.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Blömeke (GRÜNE) vom 17.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Kontrollen auf dem Hamburger DOM durch das Veterinäramt Im November 2016 ist eine Volkspetition der „Tierrechtsinitiative Hamburg“ für ein „Verbot für die Zurschaustellung von lebenden Tieren auf dem Hamburger Dom!“ bei der Bürgerschaft eingegangen. Diese hat knapp die notwendige Anzahl gültiger Unterschriften verfehlt, sodass eine Befassung der Petition nicht zustande kam. Kritikpunkte im Zusammenhang mit dem Betrieb des Ponykarussells sind insbesondere das monotone Laufen der Ponys, der Aufbau zu kleiner Manegen , die Anbindehaltung der Ponys im Transportwagen über längere Zeiten, keine Einhaltung von regelmäßigen Pausen, Haltung der Ponys und Betrieb der Reitbahnen neben lauten Fahrgeschäften. Bei dem Betreiben eines Ponykarussells handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, welche an Einhaltung und Erfüllung von tierschutzrechtlichen Auflagen und Voraussetzungen geknüpft ist und unter Überwachung steht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg fühlt sich dem Tierschutz in besonderer Weise verpflichtet. Auch auf Bundesebene hat sich die zuständige Behörde stets für eine Verbesserung tierschutzrechtlicher Bestimmungen eingesetzt und sorgt im Vollzug für die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Bei den betroffenen Fahrgeschäften auf dem Hamburger DOM werden entsprechend strenge tierschutzrechtliche Auflagen erlassen, die bislang eingehalten wurden. Deshalb kann die zuständige Behörde den Betreibern des Ponykarussells und des Mäusezirkus aus Tierschutzgründen die Betriebserlaubnis nicht entziehen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen , dass sich die betreffenden Fahrgeschäfte regelmäßig einer hohen Nachfrage und Beliebtheit in der Hamburger Bevölkerung erfreuen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie häufig wurde das Ponykarussell seit Dezember 2014 vom zuständigen Veterinäramt kontrolliert? Wie viele Kontrollen finden pro Domveranstaltung statt? Seit 2015 wurden drei Kontrollen durchgeführt. Die Anzahl der Kontrollen richtet sich nicht nach der Anzahl der Domveranstaltungen. Die Kontrollen erfolgen risikobasiert nach Vorgaben der Fachanweisung 01/2015. In die Risikobewertung werden insbesondere die Ergebnisse vorheriger Kontrollen einbezogen. Drucksache 21/9843 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Welchen Sachkundenachweis tragen die Kontrollpersonen und sind diese auf die Haltung von Pferden spezialisiert? Die Kontrollen werden von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten durchgeführt. Als Sachkundenachweis gilt in diesem Fall die tierärztliche Approbation. Überprüft wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, wofür jede Amtstierärztin und jeder Amtstierarzt qualifiziert ist. Eine weitere tierärztliche Spezialisierung auf Pferdehaltung ist für diese Aufgabe nicht erforderlich. 3. Wie erwirbt man einen solchen Sachkundenachweis? Welche Schulungen oder Prüfungen sind dafür abzulegen? Die Approbation wird durch Universitätsstudium mit dem Abschluss Staatsexamen, die zusätzliche Befähigung für das öffentliche Veterinärwesen durch ein weiteres Staatsexamen und der Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen durch zusätzliche mehrjährige Praxis erworben. Daneben erfolgen regelmäßige Fortbildungen zum Fachgebiet Tierschutz. 4. Erfolgen die Kontrollen durch das Veterinäramt angemeldet oder unangemeldet ? Die Kontrollen erfolgen unangemeldet. a. Falls angemeldet: Wird der Betreiber vorab über die zu kontrollierenden Sachverhalte in Kenntnis gesetzt? Entfällt. b. Falls unangemeldet: Geschieht die Kontrolle verdeckt oder wird der Betreiber in der Situation von der Kontrolle in Kenntnis gesetzt? Der Betreiber wird vor Ort zu Beginn der Kontrolle in Kenntnis gesetzt. 5. Wie lange dauert ein Kontrollgang in der Regel? Circa 1,5 bis zwei Stunden. 6. Welche Auflagen zum Tierschutz gelten für das Ponykarussell und wie wird sichergestellt, dass diese eingehalten werden? Die Betreiber des jeweiligen Reit- und Fahrbetriebes führen eine von der für den Betriebssitz zuständigen Veterinärbehörde ausgestellte Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) mit sich. Das auf dem Hamburger DOM betriebene Ponykarussel hat seinen Betriebssitz nicht in Hamburg. In dieser Erlaubnis sind zum Beispiel Auflagen zur sachkundigen Person, Bestandsbuchführung, Pferdepässe, Dokumentation , Flächenanforderungen, Transport, Gesundheitsfürsorge und Anforderungen für Gastspiele aufgeführt. Die Einhaltung der Auflagen wird vom Bezirksamt Hamburg- Mitte, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe, Umwelt vor Ort überprüft. 7. Welche Personen können die Auflagen einsehen? Das amtliche Kontrollpersonal und jeweils Betroffene können die Auflagen einsehen. 8. Nach welchen Maßgaben erfolgen die Kontrollen? Welche Kriterien werden konkret abgefragt (zum Beispiel zum Einsatz der Ponys, Auslauf, Pflege, nächtliche und witterungsbedingte Unterbringung, Ernährung, Transport)? Die Kontrolle erfolgt nach der Fachanweisung 1/2015 zur Durchführung des Tierschutzgesetzes . Überprüft werden folgende Kriterien: Management/Betriebsführung (Allgemeineindruck, Zuverlässigkeit, Qualifikation, Motivation, Dokumentation) Zustand der Tierhaltung Verstöße gegen Rechtsvorschriften (Tierschutz-, Tierarzneimittel-, Lebensmittel-, Tierseuchen-, tierische Nebenproduktebeseitigungs- und Futtermittelrecht) Haltungssystem Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9843 3 Art und Größe des Betriebes, der Einrichtung, der Tierhaltung Zeitpunkt der letzten Tierschutzkontrolle (Regelkontrolle) Tiergesundheit, Beeinträchtigungen für die Tiere (Pflegezustand, kranke Tiere) Tierverluste/Mortalität Art und Anzahl der Tiere Leistungsparameter (Zucht, Verhalten) Personalquote (Tierzahl pro Betreuungsperson/ Sachkunde) Tierärztliche Betreuung 9. Welche Personen können in die Kontrollergebnisse einsehen? Siehe Antwort zu 7. 10. Wurden seit Dezember 2014 Mängel festgestellt? Falls ja, welche? Ein Pferdepass stimmte mit dem Pferd nicht überein. 11. Welche Maßnahmen zur Beseitigung von eventuellen Mängeln wurden ergriffen? Der Pferdepass wurde nachgereicht. 12. Gab es seit Dezember 2014 Änderungen an den Auflagen zum Tierschutz ? Ist inzwischen beispielsweise ein Richtungswechsel der Ponys/ Pferde vorgesehen? Die vorgelegte gültige Erlaubnis nach §11 TierSchG enthält keine Pflicht zur Richtungsänderung . 13. Neben dem Ponykarussell gibt es auch einen Mäusezirkus auf dem Hamburger DOM. Welche Auflagen zum Tierschutz gelten für diesen Betrieb? Die Betreiber des jeweiligen Mäusezirkus führen eine von der für den Betriebssitz zuständigen Veterinärbehörde ausgestellte Erlaubnis nach § 11 TierSchG mit sich. In dieser Erlaubnis sind zum Beispiel Auflagen zur sachkundigen Person, Bestandsbuchführung , Luftfeuchtigkeit, Raumtemperatur, Rückzugsmöglichkeiten et cetera aufgeführt . Die Einhaltung der Auflagen wird vom Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt Verbraucherschutz , Gewerbe, Umwelt vor Ort überprüft.