BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9847 21. Wahlperiode 25.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 17.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Anwendung des § 15 Absatz 1 Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz 1976 wurde von der Bundesregierung das Recht auf bezahlte Bildungsfreistellung erlassen. Demnach können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine vorgeschriebene Anzahl von Arbeitstagen jährlich für eine individuelle Weiter- beziehungsweise Fortbildung nutzen. Da Bildung aber grundsätzlich Ländersache ist, haben die einzelnen Bundesländer hierzu unterschiedliche Regelungen und Verfahrensweisen. Hamburg hat 1974 als erstes Bundesland ein Bildungsurlaubsgesetz erlassen . Darin heißt es in § 15 Absatz 1 („Anerkennung von Bildungsveranstaltungen “), dass die „Freistellung im Sinne dieses Gesetzes (…) nur für Bildungsveranstaltungen beansprucht werden (kann), die von der zuständigen Behörde oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach mit den Bestimmungen dieses Gesetzes inhaltlich übereinstimmenden Kriterien anerkannt sind“ (vergleiche http://bildungsurlaub-hamburg.de/g881). Zuständig für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen in Hamburg ist die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Bildungsurlaubsveranstaltungen liegt in Hamburg bei der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB). Anerkennungsanträge sind beim Referat Bildungsurlaub im Hamburger Institut für Berufliche Bildung zu stellen (siehe auch http://bildungsurlaub-hamburg.de/g877). Das Hamburgische Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG HA; siehe http://www.landesrechthamburg .de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr- BiUrlGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs) sieht in § 15 Absatz 1 vor, dass eine Freistellung nur für Bildungsurlaubsveranstaltungen erfolgen kann, die von der zuständigen Behörde oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach mit den Bestimmungen dieses Gesetzes inhaltlich übereinstimmenden Kriterien anerkannt sind. Das BiUrlG HA eröffnet damit Arbeitgebern die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Freistellung für Bildungsveranstaltungen zu gewähren. Die Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen (BiVAnerkV HA) regelt die Anerkennung von Veranstaltungen nach dem BiUrlG HA; ein Verfahren zur Anerkennung von Veranstaltungen anderer Länder ist hier nicht bestimmt (siehe: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase= 1&st=lr&doc.id=jlr-BiVAnerkVHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs). Eine Prüfung von Bildungsurlaubsveranstaltungen, die in einem anderen Land anerkannt sind, ist daher nicht vorgesehen. Drucksache 21/9847 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Anerkennungen anderer Länder können zudem aufgrund der unterschiedlichen Länderregelungen zum Bildungsurlaub nicht übernommen werden. Es erfolgt grundsätzlich eine Einzelprüfung der Veranstaltungen auf Basis der hamburgischen Rechtsgrundlage . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung hat es seit 2014 bei der BSB gegeben? Wie viele davon wurden akzeptiert, wie viele wurden nicht akzeptiert? Bitte jährlich angeben. Vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2017 hat es insgesamt 7.836 Anträge auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung gegeben, davon wurden 7.152 anerkannt und 313 abgelehnt, siehe Tabelle: 2014 2015 2016 2017 ⃰ Anträge 2.069 2.199 2.351 1.217 davon Anerkennungen 1.883 2.023 2.163 1.083 davon Ablehnungen 83 88 94 48 davon zurückgezogene Anträge, eingestellte Verfahren 103 88 94 86 ⃰ Für das Jahr 2017 wurden Anträge auf Anerkennung vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 ausgewertet . Quelle: interne Auswertung der BSB 2. Wie ist der Verfahrensablauf, wenn in Hamburg eine Freistellung für eine Bildungsveranstaltung beantragt wird, die bisher nur in einem anderen Bundesland anerkannt ist? Siehe Vorbemerkung. 3. Falls eine Anerkennung durch die BSB erfolgen muss: a) Wie bewertet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde in diesem Zusammenhang den Zusatz des § 15 Absatz 1 Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz, dass Anerkennungen anderer Bundesländer akzeptiert werden, wenn es inhaltlich vom Gesetz gleich ist, vor dem Hintergrund, dass ein Antrag dennoch von der BSB akzeptiert werden muss? Eine absolute Übereinstimmung aller Kriterien mit denen nach den hamburgischen Regelungen ist bei keinem Land gegeben. Die inhaltlichen Kriterien müssen jenen des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes und der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vollständig entsprechen. Eine vollständige inhaltliche Übereinstimmung der Kriterien ist insoweit nicht gegeben. b) Wie viele Anträge auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung, die zuvor in einem anderen Bundesland anerkannt war, hat es seit 2014 bei der BSB gegeben? Von welchem Bundesland war die jeweilige Veranstaltung zuvor anerkannt worden? Wie viele der Anträge wurden akzeptiert, wie viele wurden nicht akzeptiert? Bitte jährlich angeben. Daten liegen der Behörde hierzu nicht vor, da ein Datenaustausch zwischen den Ländern hierzu nicht vorgesehen ist. c) Aus welchen Gründen wurden die in b) genannten Anträge nicht akzeptiert? Gegen welche inhaltlichen Kriterien des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes verstießen sie jeweils? Bitte tabellarisch unter Angabe des Titels der Veranstaltung für jeden Antrag einzeln auflisten. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9847 3 Entfällt. 4. Wie kommuniziert der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde den § 15 Absatz 1 Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz gegenüber Hamburger Arbeitgebern? Die Anerkennungskriterien sind im BiUrlG HA und in der BiVAnerkV HA festgelegt, die Rechtsgrundlagen sind im Internet veröffentlicht. Die Anerkennungskriterien werden auf Nachfrage durch die fachlich zuständige Stelle im Referat Bildungsurlaub des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung erläutert. Zugleich wird auf die Möglichkeit einvernehmlicher, individueller betrieblicher Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verwiesen. Arbeitgebern steht es unabhängig von den Anerkennungskriterien jederzeit frei, Freistellungen für Veranstaltungen , die in einem anderen Land anerkannt sind, auf freiwilliger Basis zu gewähren und damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezielt zu fördern. 5. Gibt es ein Bildungsurlaubsgesetz eines anderen Bundeslandes, das nicht den Kriterien des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes entspricht ? Falls ja, von welchem Bundesland beziehungsweise welchen Bundesländern und aus welchem Grund (jeweils) nicht? Wie unter 3. a) ausgeführt, ist eine Kongruenz der Regelungen der anderen Länder mit den hamburgischen Regelungen nicht gegeben. Die Länder setzen im Rahmen ihrer rechtlichen Hoheit mit ihren Bildungsfreistellungsgesetzen eigene Akzente und gestalten die Regelungen entsprechend der länderspezifischen Erfordernisse aus. 6. Hält der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die aktuelle Auswahl der von der BSB anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen in Hamburg für angemessen und ausreichend? Falls nein, was ist geplant, um mehr Veranstaltungen anbieten zu können ? Die zuständige Behörde hält das Angebot für angemessen und ausreichend.