BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9862 21. Wahlperiode 25.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 18.07.17 und Antwort des Senats Betr.: G20 – Technische Überwachungsmaßnahmen zum G20-Gipfel Der Einsatz von verdeckten technischen Überwachungsmethoden durch Sicherheitsbehörden nimmt stetig zu. Auch vor und nach dem G20-Gipfel sind vermutlich verschiedene Methoden genutzt worden. Hierzu gehören Funkzellenabfragen, um festzustellen wessen Mobiltelefon sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort befand, oder der Versand von Ortungsimpulsen („Stille SMS“) um Mobiltelefone beziehungsweise deren Besitzer nachzuverfolgen. Behörden setzen sogenannte WLAN- und IMSI-Catcher ein, um Rechner oder Telefone zu orten und deren Gerätenummern zu ermitteln. Daraufhin können gegen die Inhaber/-innen der Geräte weitere Überwachungsmaßnahmen angeordnet werden, darunter das Abhören von Gesprächen oder das Einbringen von Schadsoftware („Trojaner “). Zum G20-Gipfel haben die zuständigen Behörden vermutlich auch neue Möglichkeiten der bildgebenden Analyse genutzt. Bild- und Videodaten könnten aus der Verkehrsüberwachung, von Polizeihubschraubern oder mobilen Geräten übermittelt worden sein, aber auch aus der Aufklärung mithilfe von Drohnen und Satelliten stammen. Entsprechende Tests hatte das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt bereits zum G8-Gipfel in Heiligendamm durchgeführt. Für die Verarbeitung und Darstellung sämtlicher georeferenzierter Informationen hatte Hamburg zur Lagebilderstellung die Anwendung „CommandX“ der Firma Eurocommand GmbH zur Echtzeitüberwachung von Polizei- und Feuerwehreinsätzen beschafft. Angesichts der vielen Fehler beim Gesamteinsatzgeschehen ist fraglich, ob sich diese Digitalisierung von Führungssystemen bewährt hat. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Polizei trifft alle erforderlichen und rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Strafverfolgung und zur Gefahrenabwehr. Dabei führt die Polizei auch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen durch, wenn das Ziel auf andere Weise nicht oder nicht effektiv erreicht werden kann. Der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen richtet sich in Hamburg nach dem Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) und der Strafprozessordnung (StPO). Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen stellen dabei ein unverzichtbares Mittel zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, der Abwehr bestimmter Gefahren oder zur Aufklärung bestimmter Straftaten dar. Statistische Erhebungen zum Einsatz von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen werden in der Polizei Hamburg regelhaft für die der gesetzlichen Berichtspflicht gemäß des Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften (HmbGVBl. S. 204; in Kraft getreten am 9. Juni 2012) unterliegenden Maßnahmen geführt. Darüber hinaus können Fragestellungen , die auf die Häufigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittlungsmaßnahmen abzielen , nur durch eine händische Auswertung sämtlicher Ermittlungsakten der jeweils sachlich zuständigen Dienststellen beantwortet werden. Dieses würde eine Auswertung von zahllosen Handakten erforderlich machen und ist in der zur Beantwortung Drucksache 21/9862 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Soweit die Beantwortung von Fragen Rückschlüsse auf das polizeitaktische Vorgehen zulässt und die Wirksamkeit polizeilichen Handelns berührt ist, steht einer Beantwortung der Fragen die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Polizei als Strafverfolgungsund Gefahrenabwehrbehörde entgegen. Eine auch teilweise Offenlegung der Umstände konkreter Ermittlungsschritte kann Rückschlüsse auf strafprozessuale oder gefahrenabwehrende verdeckte Maßnahmen der Polizei zulassen, die den zukünftigen Erfolg dieser Maßnahmen gefährden würden. Bereits die öffentliche Nennung der Häufigkeit der Anwendung oder des Umstandes der Nichtanwendung dieser polizeilichen Maßnahmen kann potenziellen Störern oder einer Straftat Verdächtigen ermöglichen , sich auf Maßnahmen der Polizei einzustellen. Im Interesse der Wirksamkeit dieser Maßnahmen und der Sicherheit der eingesetzten Beamten sieht der Senat daher von detaillierten Ausführungen zu operativen Maßnahmen ab. Hinsichtlich der Vorkommnisse um den G20-Gipfel handelte es sich um außerordentlich komplexe Einsatzverläufe, zu denen eine Vielzahl von Unterlagen, Berichten und weiteres Material auszuwerten sind, um im Sinne der Fragestellungen Ausführungen zu ermöglichen. Hierzu ist eine entsprechende Nachbereitung durch den G20-Stab der Polizei und der eingerichteten „Sonderkommission (Soko) Schwarzer Block“ vorzunehmen. Soweit eine ausreichende Auswertung bereits möglich war, werden die Erkenntnisse mitgeteilt. Vielfach bedarf es jedoch noch weiterer Auswertungen der angefallenen Erkenntnisse. Dies trifft unter anderem auch auf die der gesetzlichen Berichtspflicht gemäß des Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften unterliegenden Maßnahmen zu. Die für die Beantwortung der Fragen erforderlichen Daten sind im Vorgangsverwaltungs - und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA statistisch nicht zuverlässig erfasst. Derzeit wird durch zahlreiche Dezernenten eine Vielzahl von Verfahren anlässlich im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel begangener Straftaten geführt. Es besteht naturgemäß erheblicher Aktenumlauf zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Unzulänglichkeiten hinsichtlich hier vorliegender Erkenntnisse können sich beispielsweise daraus ergeben, dass strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen einer Eilzuständigkeit veranlasst wurden und Akten bei der Staatsanwaltschaft noch gar nicht erfasst sind. Die Richtigkeit steht insofern insbesondere unter dem Vorbehalt hier überhaupt verfügbarer Akten, deren vollständige händische Auswertung auch kurzfristig nicht möglich ist. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche üblichen und welche besonderen verdeckten technischen Ermittlungsmaßnahmen hat die Hamburger Polizei als Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörde beim G20-Gipfel eingesetzt? Siehe Vorbemerkung. 2. Wie viele Funkzellenabfragen wurden aufgrund welcher Rechtsgrundlagen durch welche Behörden mit Bezug zum G20-Gipfel vorgenommen (bitte differenzieren nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und so weiter) und zu welchem Zweck wurden diese genutzt? In 38 Verfahren wurden Anträge zur Erhebung von Funkzellendaten gestellt. Rechtsgrundlage war jeweils § 100g StPO. Die Anträge erfolgten jeweils zum Zweck der Strafverfolgung. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Sind Funkzellenabfragen auch im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen und sonstigen Versammlungen erfolgt? Wenn ja, auf welcher Grundlage, in Zusammenhang mit welchen Demonstrationen und Versammlungen, für und durch welche Behörden, wie häufig (bitte differenzieren nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr , Strafverfolgung und so weiter)? Nach vorliegenden Erkenntnissen: nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9862 3 4. Wie viele Ortungsimpulse („stille SMS“) wurden aufgrund welcher Rechtsgrundlagen in wie vielen Verfahren, für und durch welche Behörden mit Bezug zum G20-Gipfel vorgenommen und zu welchem Zweck wurden diese genutzt? 5. Wie viele Ortungsimpulse („stille SMS) wurden in Hamburg für und durch welche Behörden im Bereich der politisch motivierten Kriminalität mit Bezug zum G20-Gipfel eingesetzt und in welchen Phänomenbereichen und auf welcher Rechtsgrundlage kamen diese jeweils zur Anwendung (bitte differenzieren nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und so weiter)? Durch die Staatsanwaltschaft wurde die in den Fragen beschriebene Verfahrensweise in keinem Verfahren verwendet. Rechtsgrundlagen für derartige Maßnahmen der Polizei sind § 100a StPO und §§ 10b fortfolgende HmbPolDVG. Entsprechende Maßnahmen wurden im Rahmen der Gefahrenabwehr durchgeführt. Die Zahl der Verfahren wird noch ausgewertet. Durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg wurden auf Grundlage des § 8 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 8 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) zum Zwecke der Informationsgewinnung 37 „stille SMS“ in 31 Verfahren versandt. Im Übrigen siehe Drs. 21/4900 und Vorbemerkung. 6. Wie viele Fahrzeuge wurden durch Hamburger Sicherheitsbehörden für den G20-Gipfel mit welchen technischen Mitteln (WLAN- und IMSI- Catcher, Peilsender, GSM-oder GPS-Sender, benötigte Empfangsanlagen et cetera) präpariert beziehungsweise welche und wie viele Fahrzeuge wurden hierzu von welchen anderen Behörden angefordert? 7. Welche Sicherheitsbehörden setzten mit Bezug zum G20-Gipfel welche technischen Mittel zur Positionsbestimmung (Peilsender, IMSI-Catcher, GSM-oder GPS-Sender et cetera) in Hamburg ein? 8. Wie viele Einsätze von technischen Mitteln zur Positionsbestimmung (Peilsender, IMSI-Catcher, GSM- oder GPS-Sender et cetera) fanden hierzu statt und in welchen Phänomenbereichen kamen diese zur Anwendung (bitte differenzieren nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr , Strafverfolgung und so weiter)? Das LfV Hamburg setzt technische Mittel zur Positionsbestimmung ein, wenn eine solche Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Schutz der technischen Aufklärungsfähigkeit des LfV Hamburg stellt für die Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten im Sinne der Fragestellungen würde zu einer wesentlichen Schwächung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und eine künftige Beobachtung der extremistischen Organisationen würde dadurch unverhältnismäßig erschwert werden. Detaillierte Angaben können daher aus Gründen des Staatswohls nur gegenüber dem nach § 24 HmbVerfSchG für die parlamentarische Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes zuständigen Kontrollausschusses (PKA) gemacht werden. Siehe auch Drs. 21/4900. Die Polizei hat entsprechende Verfahren angewendet. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Wie viele Observationsmaßnahmen wurden unter Verantwortung der Polizei Hamburg mit Bezug zum G20-Gipfel angeordnet und in welchen Phänomenbereichen kamen diese zur Anwendung? Durch die Staatsanwaltschaft wurde in keinem Verfahren ein Antrag nach § 163f StPO gestellt. Die Polizei hat gefahrenabwehrende Observationen angeordnet, zur Durchführung müssen entsprechende Auswertungen noch erfolgen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . Drucksache 21/9862 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 10. Inwiefern und in welchem Umfang hat die Polizei Hamburg mit Bezug zum G20-Gipfel technische Mittel zum Ausspähen von welchen Endgeräten und ihren Inhalten eingesetzt oder einsetzen lassen (zum Beispiel WLAN- und IMSI-Catcher, Trojaner et cetera) und wie viele Personen waren davon betroffen (bitte differenzieren nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und so weiter)? Der Einsatz eines IMSI-Catchers wurde nach PolDVG angeordnet. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 11. In welchem Umfang wurde mit Bezug zum G20-Gipfel die Telekommunikation überwacht (bitte differenzieren nach Festnetz/Mobilfunk/Internet)? Durch die Staatsanwaltschaft wurde in keinem Verfahren ein Antrag nach § 100a StPO gestellt. Das LfV Hamburg hat Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz vollzogen . Weitere Angaben im Sinne der Fragestellungen ließen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Einblickstiefe des Verfassungsschutzes zu und eine künftige Beobachtung würde dadurch unverhältnismäßig erschwert werden. Weitergehende Angaben können daher aus Gründen des Staatswohls nur gegenüber dem nach § 24 HmbVerfSchG für die parlamentarische Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes zuständigen Kontrollausschusses (PKA) gemacht werden. Durch die Polizei wurden gefahrenabwehrende Telekommunikationsüberwachungen durchgeführt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 12. Inwiefern und in welchem Umfang haben welche Sicherheitsbehörden zum G20-Gipfel auch Mittel zum Ausspähen von öffentlichen Accounts in sozialen Medien eingesetzt? Die Einsichtnahme in öffentliche Accounts bedarf keiner technischen Mittel und keines Ausspähens. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 13. Inwiefern wurden zum G20-Gipfel auch Anwendungen zur computergestützten Bildersuche beziehungsweise zum automatisierten Bildervergleich eingesetzt (bitte differenzieren nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und so weiter)? Siehe Vorbemerkung. 14. Welche Drohnen (unbemannte Luft- oder Unterwasserfahrzeuge) hat die Hamburger Polizei mit Bezug zum G20-Gipfel für die Zeit um den G20- Gipfel vorgehalten, um diese bei Bedarf oder ständig einzusetzen (bitte für jede Behörde einzeln darstellen), und zu welchen Anlässen wurden diese Drohnen jeweils eingesetzt? Es wurden keine Drohnen durch die Polizei Hamburg vorgehalten oder eingesetzt. 15. Inwiefern erhielt die Hamburger Polizei für ihre Lagebilder auch Informationen , die (auch testweise) aus der Satellitenaufklärung stammen, etwa vom Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt? 16. Inwiefern erhielt die Hamburger Polizei für ihre Lagebilder auch Informationen , die aus der Aufklärung militärischer Drohnen stammen? Die Polizei Hamburg erhielt keine Informationen im Sinne der Fragestellungen. 17. Welche Systeme zur Drohnenabwehr wurden mit Bezug zum G20-Gipfel eingesetzt, wozu der Parlamentarische Staatssekretär im Bundestag Dr. Günter Krings bereits mitteilte, dass diese „in enger Abstimmung mit dem Land Hamburg auf Basis des dortigen polizeilichen Gefahrenabwehrrechts “ erfolgten? Siehe Vorbemerkung. 18. Wie viele polizeiliche Einsatzzentralen beziehungsweise Lagezentren wurden für den G20-Gipfel errichtet und welche davon werden nun wieder abgebaut? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9862 5 23 Befehlsstellen, die insgesamt dauerhaft durch die Polizei für weitere Einsatzanlässe genutzt werden. 19. Welche Soft- und Hardware wurde dabei für die Führungsunterstützung und das Krisenmanagement eingesetzt? Im Rahmen des Einsatzes wurde folgende Software zur Führungsunterstützung genutzt: EPSweb (Einsatzprotokollierung), CommandX (Kräftemanagement/-darstellung, Lagedarstellung), ESRI ArcGis Portal (Erstellen von Lage- und Einsatzkarten), Meeting Pro (interaktive Smartboards). 20. Welche üblichen und welche besonderen Maßnahmen zur Videoüberwachung (etwa Polizei aus Hubschraubern, der Verkehrsüberwachung, mobilen Geräten der Polizei) hat die Hamburger Polizei zum G20-Gipfel als Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörde genutzt? Die Polizei hat im Rahmen des Einsatzes unterschiedliche Videoaufklärungsmaßnahmen durchgeführt. Dazu zählen unter anderem Videoaufnahmen aus Polizeihubschraubern , die Nutzung von Verkehrskameras sowie der Einsatz von mobilen Videokameras im Bereich der Veranstaltungsorte. 21. Welche georeferenzierten Bilddaten wurden für den G20-Gipfel in den Einsatzzentralen der Hamburger Polizei verarbeitet und welche Soft- und Hardware wurde hierfür genutzt? Keine. 22. In welchem Umfang hat die Polizei Hamburg zum G20-Gipfel Systeme genutzt oder getestet, mit denen Einsatzkräfte oder -fahrzeuge mithilfe von GPS-Positionsdaten räumlich dargestellt und nachverfolgt werden können, und inwiefern haben sich diese Systeme aus Sicht des Senats bewährt? Die Polizei nutzte teilweise sogenannte GPS-Tracker, die eine visuelle Kräftedarstellung in Befehlsstellen ermöglichte. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 23. Wie viele Polizisten wurden vor dem G20-Gipfel in wie vielen Stunden an der Anwendung „CommandX“ der Firma Eurocommand zur Echtzeitüberwachung von Polizeieinsätzen geschult? 696 Mitarbeiter wurden in 368 Stunden beschult. 24. Inwiefern hat sich die Anwendung „CommandX“ beim G20-Gipfel aus Sicht des Senats bewährt, welche Defizite wurden offenbar beziehungsweise in welchen Fällen versagte die Anwendung komplett? Die Stabssoftware CommandX hat sich bewährt; Defizite wurden nicht festgestellt.