BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9863 21. Wahlperiode 25.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 18.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Mietpreisbegrenzungsverordnung unwirksam? Mit Datum vom 23. Juni 2015 hat der Senat die Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuches (Mietpreisbegrenzungsverordnung) erlassen. Die Verordnung besteht aus einer knapp dreizeiligen Einführung und zwei Paragrafen, in denen festgestellt wird, dass der Wohnungsmarkt in Hamburg angespannt sei im Sinne des § 556 BGB, § 1 der Verordnung; und das Inkraft- und Außerkrafttreten geregelt wird, § 2 der Verordnung. Aus dem Wortlaut des § 556d Absatz 2, Sätze 5 bis 7 BGB geht deutlich hervor, dass eine Rechtsverordnung zur Begrenzung der Höchstmieten in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zu begründen ist. Die Begründung muss dabei enthalten, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Darüber hinaus muss die Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen . Eine diesen Vorgaben genügende Begründung existiert indes nicht. Insbesondere keine, die öffentlich zugänglich ist. Auch die Niederschrift der Senatssitzung vom 23. Juni 2015 zu Drs. 2015/1119 enthält keinerlei Begründung, sondern Leerformeln, die gerade keine Fakten in Form von nachprüfbaren Tatsachen wie Zahlenmaterial oder Erhebungen enthält. Der Verweis auf „Feststellungen des Senates“ ist gerade konträr zu dem Sinn und Zweck der Begründungspflicht, die Entscheidung der Landesregierung nachvollziehbar zu machen. Insbesondere wird dem einzelnen Verordnungsadressaten hierdurch gerade nicht die Möglichkeit gegeben, die Tatsachen, die der Entscheidung zum Erlass der Verordnung zugrunde lagen, zu überprüfen . Die geforderte Darstellung von Maßnahme zur Schaffung von Abhilfe findet erst gar keine Erwähnung. Die Verordnung ist damit als eine im Rang unter einem formellen Gesetz stehende Rechtsnorm unwirksam und kann von jedem Gericht als unwirksam erkannt und in der Folge in jedem Einzelfall eines Prozesses zwischen Mieter und Vermieter für nicht anwendbar erklärt werden. Ein Mieter, der im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 556g Absatz 2, 812 ff BGB die Rückzahlung von nach der Verordnung in Verbindung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete überzahlter Miete fordert, wird vor diesem Hintergrund unterliegen. Entsprechend begründete Entscheidungen wurden bereits ausgeurteilt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Gab es Hinweise auf eine mögliche Unwirksamkeit der Verordnung durch die Verwaltung? Wenn ja, Drucksache 21/9863 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 - welche Stellen haben auf eine mögliche Unwirksamkeit hingewiesen? - wann wurde hingewiesen? - wie wurde auf die Hinweise reagiert? Hat es insbesondere eine fundierte Überprüfung der Verordnung gegeben? 2. Hat der Senat Kenntnis von der Unwirksamkeit der Verordnung? Wenn ja, seit wann? 3. Welche Maßnahmen hat der Senat zur Behebung des Mangels ergriffen und welche Folgen ergaben sich hieraus? 4. Welche Maßnahmen wird der Senat ergreifen, um eine wirksame Verordnung im Sinne des § 556d BGB zu erlassen und wann? 5. Hat der Senat durch öffentliche Bekanntmachungen, insbesondere gegenüber den einschlägigen Interessensvertretungen der Mieter (Mieterschutzbünde ) auf den Umstand der Unwirksamkeit hingewiesen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Wann wird dies geschehen? 6. Gibt es die von § 556d BGB geforderten Begründung und Maßnahmendarstellung ? Wenn ja, - wo ist diese zu finden? - warum ist diese nicht an prominenter Stelle aufzufinden, zum Beispiel als Anhang zur Verordnung wie in Schleswig-Holstein? - welche Erhebungen wurden wann mit welchen Ergebnissen und durch wen durchgeführt? Wenn nein, - wird an einer Begründung gearbeitet und welchen Arbeitsstand hat diese gegebenenfalls? Die Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung) ist wirksam. Die Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung in der Senatsdrs. 2015/01119 entspricht den Anforderungen des § 556d BGB. Dies wurde kürzlich erstinstanzlich bestätigt. Die Begründung gibt an, aus welchen Gründen die Freie und Hansestadt Hamburg ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ist und welche Maßnahmen der Senat bis zum Jahr 2020 ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen. Sie verwendet die gesetzlich vorgegebenen Indikatoren und beruht auf Daten und Berechnungen der damaligen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, der empirica ag (zum Teil auf der Grundlage von Daten der IDN ImmoDaten GmbH und der empirica -systeme GmbH), des Statistischen Bundesamtes, des Center for Real Estate Studies (CRES), des Statistikamts Nord, der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, der CBRE GmbH und der Bezirksämter aus den Jahren 2000 bis 2015. Die Begründung inklusive Maßnahmen und Erhebungen ist unter http://www.hamburg.de/mietenspiegel/4606594/mietpreisbremse/ veröffentlicht.