BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9871 21. Wahlperiode 25.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 19.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Fahruntüchtige Schiffsführer auf den von Hamburg kontrollierten Wasserstraßen und Gewässern (II) In seinen Antworten auf vier Schriftliche Kleine Anfragen – Drs. 19/3840, 19/6053, 20/2868 und 21/5386 – berichtete der Senat über die Anzahl der Schiffsführer, die im nicht fahrtüchtigen Zustand Schiffe in der örtlichen Zuständigkeit der Hamburger Wasserschutzpolizei geführt haben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Schiffsführer haben nach Erkenntnissen der Wasserschutzpolizei im Jahr 2016 sowie im ersten Halbjahr 2017 ein Schiff unter Alkohol - oder Drogeneinfluss auf den Gewässern der Freien und Hansestadt Hamburg geführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 2016 6 2017 (erstes Halbjahr) 2 2. Wie viele Schiffsführer haben nach Erkenntnissen der Wasserschutzpolizei im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Wasserschutzpolizei außerhalb des Gebiets des Hamburger Hafens ein Schiff unter Alkoholoder Drogeneinfluss im Jahr 2016 sowie im ersten Halbjahr 2017 geführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 2016 3 2017 (erstes Halbjahr) 1 3. Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren mit welchen Bußgeldern und wie viele Strafverfahren mit oder ohne Verurteilungen welchen Strafmaßes sind nach welchen Normen in den Fällen der Fragen 1. und 2. in den Jahren 2012 bis 2017 erfolgt? Durch die Hamburger Wasserschutzpolizei bearbeitete Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren im Zusammenhang mit Trunkenheit: innerhalb Hamburg außerhalb Hamburg Straftat Owi Straftat Owi 2012 4 1 1 1 2013 2 4 3 0 2014 5 0 3 0 2015 5 1 1 0 2016 3 3 3 0 2017 (erstes Halbjahr) 1 1 1 0 Innerhalb der Hafengrenzen ist die Staatsanwaltschaft (StA) Hamburg für die Verfolgung von Straftaten zuständig. Bei Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Hafengrenzen Drucksache 21/9871 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ist das Justitiariat (-J-) der Polizei Ahndungsbehörde. Da die Ordnungswidrigkeitenverfahren bei -J- statistisch nicht differenziert nach Tatbeständen, gesetzlicher Grundlage und Bußgeldfestsetzung erfasst werden, müssten etwa 1.500 Ordnungswidrigkeiten einzeln durchgesehen werden, um die Frage im Sinne der Fragestellung zu beantworten. Dies ist in der für die Bearbeitung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Außerhalb der Hafengrenzen im Zuständigkeitsgebiet der Wasserschutzpolizei (WSP) Hamburg sind die StA Niedersachsen oder Schleswig-Holstein für die Verfolgung von Straftaten zuständig. Die örtliche Wasserstraßen- und Schifffahrtsdirektion des Bundes ist bei Ordnungswidrigkeiten zuständig. Über die Höhe der Bußgelder der Ordnungswidrigkeitenverfahren, die außerhalb der Hafengrenzen festgestellt wurden, kann die Polizei keine Auskunft geben, da sie über die Ausgänge der Verfahren keine Kenntnis erhält. Nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gibt es kein zentrales Bußgeldregister für den fraglichen Zeitraum. Zudem sei eine Verknüpfung zwischen dem Bußgeld , dem Grund des Verfahrens, der örtlichen Zuordnung zum Stadtgebiet Hamburgs oder zur WSP Hamburg nicht ohne Weiteres möglich, sodass dem Senat keine Daten für den Zuständigkeitsbereich der WSP außerhalb des Landes Hamburg vorliegen. Ausweislich des Vorgangserfassungs- und Verwaltungsystems MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg sind die erfragten Strafverfahren in der aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Weise erledigt worden. Die Antwort steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA, das nicht als Statistikprogramm konzipiert ist. Jahr Verfahrensausgang laut Mesta 2017 Noch kein Eintrag in Mesta 2016 Einstellung – § 153 a I Nr. 2 StPO (Geldbetrag) Geldstrafe 30 Tagessätze zu je 80 Euro Einstellung – § 170 II StPO 2015 Freiheitsstrafe 3 Monate oB Einstellung – § 170 II StPO Geldstrafe 40 Tagessätze zu je 15 Euro Geldstrafe 90 Tagessätze zu je 40 Euro Geldstrafe 30 Tagessätze zu je 45 Euro 2014 In zwei Verfahren Einstellung – § 170 II StPO Geldstrafe 30 Tagessätze zu je 40 Euro Einstellung – § 153 a I Nr. 2 StPO (Geldbetrag) Geldstrafe 30 Tagessätze zu je 30 Euro 2013 Geldstrafe 50 Tagessätze zu je 30 Euro Einstellung – § 170 II StPO Geldstrafe 25 Tagessätze zu je 12 Euro Geldstrafe 30 Tagessätze zu je 7 Euro Einstellung § 47 JGG – AG Geldstrafe 30 Tagessätze zu je 8 Euro 4. Wie vielen der nach den Fragen 1. und 2. ermittelten Personen der Jahre 2012 bis 2017 wurden im Anschluss des Verfahrens nach welchen Rechtsgrundlagen der Boots- beziehungsweise Schiffsführerschein entzogen ? Zuständig für die Entziehung von Befähigungszeugnissen/Patenten im gesamten Zuständigkeitsbereich der WSP Hamburg ist im Bereich der See-, Binnen- und Sportschifffahrt die jeweilige Wasserstraßen- und Schifffahrtsdirektion des Bundes. Nach Angaben des BMVI seien im gefragten Zeitraum zwei deutsche Befähigungszeugnisse gemäß Teil 8 See-BV beziehungsweise § 23 SchOffzAusbV wegen Alkoholeinflusses entzogen worden. Eine Zuordnung zum Stadtgebiet Hamburg oder der WSP Hamburg sei jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Im Geltungsbereich des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes ist die BWVI/ Hamburg Port Authority (HPA) für die Entziehung der Befähigungszeugnisse/ Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9871 3 Patente auf Hafenfahrzeugen zuständig. Die HPA hat im Jahr 2013 einer Schiffsführerin das Hafenpatent nach § 49 Absatz 2 Nummer 3 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz vorübergehend entzogen.