BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9880 21. Wahlperiode 25.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 19.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Akute und latente Kindeswohlgefährdung Im Jahr 2016 wurden den zuständigen Stellen in Hamburg 13.910 Fälle des Verdachts auf Kindeswohlgefährdung gemeldet.1 Bei 1.070 Verdachtsmeldungen wurde eine Kindeswohlgefährdung bejaht. Hierbei wurden im Rahmen der Statistik die Kindeswohlgefährdungen und die latenten Kindeswohlgefährdungen zusammengefasst.2 Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat: 1. Wie viele Fälle von Kindeswohlgefährdungen gab es im Jahr 2016 und im Jahr 2017 bisher (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Bezirk, Art der Kindeswohlgefährdung und nach akut und latent)? Kindeswohlgefährdungen aufgeschlüsselt nach „akut“ und „latent“ und Bezirksämtern: 2016 akute Kindeswohlgefährdung latente Kindeswohlgefährdung Hamburg-Mitte 108 78 Altona 59 50 Eimsbüttel 53 43 Hamburg Nord 110 22 Wandsbek 104 109 Bergedorf 18 25 Harburg 57 25 FIT/KJND 41 40 Gesamt 550 392 2017 akute Kindeswohlgefährdung latente Kindeswohlgefährdung Hamburg-Mitte 14 12 Altona 10 12 Eimsbüttel 15 6 Hamburg Nord 14 3 1 Vergleiche Drs. 21/9187. 2 Vergleiche ebenda. Drucksache 21/9880 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 akute Kindeswohlgefährdung latente Kindeswohlgefährdung Wandsbek 26 11 Bergedorf 8 2 Harburg 5 8 FIT/KJND 6 10 Gesamt 98 64 JUS-IT, Datenbestand und Abfrage vom 26.05.2017 Im Übrigen siehe Drs.21/9187. 2. Wie definiert der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde „latente Kindeswohlgefährdung“? Der Begriff „latente Kindeswohlgefährdung“ wird durch das Statistische Bundesamt auf dem Statistikbogen „Gefährdungseinschätzungen nach § 8a Abs. 1 SGB VIII“ definiert: „Kann die Frage nach der tatsächlich bestehenden Gefahr (Kindeswohlgefährdung ) nicht eindeutig beantwortet werden, besteht aber der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung oder kann diese nicht ausgeschlossen werden, spricht man von der „latenten Kindeswohlgefährdung.“ 3. Inwieweit ist die „Latente Kindeswohlgefährdung“ abgrenzbar beziehungsweise wird abgegrenzt zu a) „akute Kindeswohlgefährdung“ und b) „keine Kindeswohlgefährdung, aber Hilfebedarf“? Das Statistische Bundesamt beschreibt vier mögliche Ergebnisse einer Gefährdungseinschätzung : - Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine Situation zu bejahen ist, in der eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist und diese Situation von den Sorgeberechtigten nicht abgewendet wird oder werden kann. - Es wird eine latente Kindeswohlgefährdung festgestellt: siehe Antwort zu 2. - Eine Gefährdung für das Kind liegt nicht vor aber ein Hilfe- oder Unterstützungsbedarf besteht. - Keine Kindeswohlgefährdung und kein sonstiger beziehungsweise weiterer Hilfebedarf . 4. Arbeiten alle mit Fällen von Kindeswohlgefährdung in Hamburg befassten Stellen mit derselben Definition von „Latenter Kindeswohlgefährdung “? Wenn nein, warum nicht? Ja, die unter 2. genannte Definition gilt für alle Hamburger Jugendämter gleichermaßen . Stellt die fallführende Fachkraft eine latente Kindeswohlgefährdung gemäß dieser Definition fest, kann eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden, sodass die Fachkraft die Überprüfung fortsetzt. Dies ist mit der verbindlich anzuwendenden Kinderschutzdiagnostik als auch der Arbeitsrichtlinie zu § 8a SGB VIII der gültigen Fachanweisung ASD für alle Hamburger Jugendämter einheitlich geregelt. In Anlage 8 der Drs. 21/9187 unterscheidet der Senat unter den Punkten A) und B) die Art der festgestellten Kindeswohlgefährdung (A) und die Kindeswohlgefährdung nach Altersgruppen (B). Hierbei beträgt die Gesamtzahl der Fälle unter A) 1.070 Fälle und unter B) lediglich 942 Fälle. Dies bedeutet eine Diskrepanz von 128 Fällen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9880 3 5. Wie erklärt der Senat diese Diskrepanz? Die Differenz ergibt sich dadurch, dass bei der Art der festgestellten Kindeswohlgefährdung Mehrfachnennungen möglich sind und diese Zahl damit höher liegen kann als die Anzahl der Fälle insgesamt.