BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9895 21. Wahlperiode 28.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 20.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Überarbeitungsstand des Schulschwimmkonzepts und Veränderungen in 2017/2018 In seinen Antworten auf die Drs. 21/5088 und 21/8421 gab der Senat an: „Die für Schule zuständige Behörde und die am Schulschwimmen beteiligten Partner werten derzeit den Erfolg des Schulschwimmens in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe aus und beraten dabei auch über Möglichkeiten der Optimierung des Programms (…)“ Ab dem kommenden Schuljahr 2017/2018 sollen diese Optimierungsmöglichkeiten demnach Berücksichtigung finden. Da das Schuljahr 2016/2017 nunmehr vorüber ist, sollten entsprechende Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe vorliegen und Planungen zur Verbesserung des bestehenden Konzeptes für das kommende Schuljahr in Vorbereitung sein. Ich frage den Senat: Die Arbeitsgruppe (AG) Schulschwimmen setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der drei für das Hamburger Schulschwimmen zuständigen Institutionen zusammen. Die Federführung innerhalb der AG hat die für Bildung zuständige Behörde, daneben sind die Bäderland Hamburg GmbH (BLH) und der Verein Aktive Freizeit e.V. (VAF) vertreten. Bei Bedarf werden Expertinnen und Experten als Gäste zu spezifischen Themen in die Sitzungen eingeladen. Die AG tagt seit 2006 einmal jährlich nach Abschluss der Auswertung des Schulschwimmens sowie zusätzlich anlassbezogen. Behandelt werden grundsätzliche Fragen des fachlichen Rahmenkonzepts, der Qualifizierung des Schwimmlehrpersonals und der jährlichen Auswertung der Ergebnisse des Schwimmunterrichts. In den vergangenen Jahren wurde zudem über die Einführung und nutzerfreundliche Anpassung des digitalen Wasserflächenmanagementsystems (WaMaSys) von BLH beraten, um die Schwimmzeiten optimal auszunutzen. Die zuständige Behörde informiert die beiden Partner regelhaft über Veränderungen in der schulischen Organisation der Wegbegleitung. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Akteure/-innen gehörten/gehören dieser Arbeitsgruppe neben der zuständigen Behörde für Schule und Berufsbildung an? a. Gab/gibt es bei den Beratungen der Arbeitsgruppe unterschiedliche Beteiligungs- beziehungsweise Mitwirkungsberechtigungen hinsichtlich der beteiligten Mitglieder? Drucksache 21/9895 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, wie genau stellen sich diese für jede Akteure/-in im Einzelnen dar? (Bitte für jede/jeden Akteur/-in erläutern.) 2. Seit wann genau ist/war diese Arbeitsgruppe zur Beurteilung der Erfolge und zur möglichen Optimierung des Schulschwimmkonzepts tätig und wie häufig kommt/kam sie dafür pro Jahr zusammen? Siehe Vorbemerkung sowie den Schulschwimmvertrag mit BLH (http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/schulschwimmvertrag-mit-baederlandhamburg -gmbh) und mit VAF (http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/ schulschwimmvertrag-mit-dem-verein-aktive-freizeit-e-v). 3. Welche Gewichtung erfolgte zeitlich wie thematisch in den bisherigen Beratungen dieser Arbeitsgruppe jeweils in Bezug auf die Aus- beziehungsweise Bewertung der gegenwärtigen Entwicklung (Misserfolge/Erfolge ) des Schulschwimmens und auf die Möglichkeiten zur Optimierung des Schulschwimmkonzeptes? Die Beratung über die Erfolge des Schulschwimmunterrichts und über eine mögliche Optimierung des Schulschwimmkonzeptes sind die zentralen Aufträge der AG. Mit der Einladung zu den AG-Treffen wird eine Tagesordnung mit anlassbezogenen Themenschwerpunkten versendet. 4. Welche Verbesserungsbedarfe wurden im Rahmen dieser Arbeitsgruppe am bestehenden Optimierungskonzept zum Schulschwimmunterricht in Hamburg festgestellt und welche Maßnahmen zu deren Abstellung wurden diskutiert? a. Welche Veränderungen am bisherigen Schulschwimmkonzept werden sich daraus in 2017/2018 oder darüber hinaus ergeben? Grundlage für eine mögliche Optimierung des Schulschwimmkonzepts ab dem Schuljahr 2017/2018 stellen die Schulschwimmdaten des laufenden Schuljahres 2016/2017 dar. Diese werden von den beteiligten Badbetreibern nach Abschluss einer Datenprüfung im Herbst an die für Bildung zuständige Behörde übermittelt. Erkenntnisse der AG Schulschwimmen haben gezeigt, dass die bei Beginn der ersten Schwimmlernphase vorhandene Schwimmerfahrung der Grundschulkinder (zum Beispiel Wassergewöhnung) in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken ist und die damit einhergehende Wasserängstlichkeit gestiegen ist. Daher hat die AG ein Screeningverfahren zur Ermittlung des Förderschwimmbedarfs entwickelt, welches ab dem Schuljahr 2017/2018 eingesetzt werden soll. Dieses Verfahren erlaubt es, den Förderbedarf von schwimmschwachen Schülerinnen und Schülern genauer zu diagnostizieren , um so in einem nächsten Schritt eine verbesserte Binnendifferenzierung im Förderschwimmprogramm zu ermöglichen. Außerdem hat die AG über die Optimierung des WaMaSys (siehe Vorbemerkung), die Zeitplanung sowie über Einzelfälle beraten. 5. Wurde in den bisherigen Beratungen der Arbeitsgruppe die Forderung der DLRG, allein die erste reguläre Schwimmstufe DJSA Bronze als verlässliche Schwimmtauglichkeit im Schulschwimmen anzunehmen, diskutiert ? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? a. Welche Veränderungen am bisherigen Schulschwimmkonzept werden sich daraus in 2017/2018 oder darüber hinaus ergeben? b. Falls dieser Aspekt nicht diskutiert wurde, mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung nicht? Nein, für eine Diskussion bestand kein Anlass, da der Senat die Einschätzung der DLRG teilt (siehe Drs. 20/8276 und www.dlrg.de/fileadmin/user_upload/DLRG.de/ Fuer-Mitglieder/Verbandskommunikation/Lebensretter/Lebensretter_2015/ 10_14_Topthema_kl.pdf). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9895 3 6. Wurde in den bisherigen Beratungen der Arbeitsgruppe eine generelle Erhöhung der Schulschwimmstundenanzahl (reale Wasserzeiten) in der Grundschule diskutiert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? a. Welche Veränderungen am bisherigen Schulschwimmkonzept werden sich daraus in 2017/2018 oder darüber hinaus ergeben? b. Falls dieser Aspekt nicht diskutiert wurde, mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung geschah dies nicht? 7. Wurde in den bisherigen Beratungen der Arbeitsgruppe eine gesonderte Erhöhung der Schulschwimmstundenanzahl (reale Wasserzeiten) für die Grundschulen mit besonders schlechten Schwimmlernständen (20 Prozent oder mehr ohne DJSA Bronze) diskutiert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? a. Welche Veränderungen am bisherigen Schulschwimmkonzept werden sich daraus in 2017/2018 oder darüber hinaus ergeben? b. Falls dieser Aspekt nicht diskutiert wurde, mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung geschah dies nicht? 8. Wurde in den bisherigen Beratungen der Arbeitsgruppe – speziell vor dem Hintergrund der hohen Quote von Kindern, die seit 2014/2015 nach Klasse 4 keine oder nur die „Seepferdchen-Schwimmfähigkeit“ erlangen konnten – über zusätzliche obligatorische Schwimmunterrichtseinheiten in der Sekundarstufe 1 diskutiert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? a. Welche Veränderungen am bisherigen Schulschwimmkonzept werden sich daraus in 2017/2018 oder darüber hinaus ergeben? b. Falls dieser Aspekt nicht diskutiert wurde, mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung nicht? Ja, über die generelle Ausweitung des obligatorischen Schwimmunterrichts beziehungsweise eine Ausweitung für besondere Gruppen, zum Beispiel für schwimmschwache Schülerinnen und Schüler, wurde in der AG beraten. Eine dritte Schwimmlernphase wird überall dort ermöglicht, wo es die Kapazitäten zulassen. Als größter Badbetreiber in Hamburg verfügt BLH insbesondere am Vormittag nur in einzelnen Bädern über freie Nutzungszeiten, da bei der Belegung auch Verbindlichkeiten gegenüber den Ersatzschulen, Kindertagesstätten sowie der Öffentlichkeit berücksichtigt werden müssen. Diese freien Nutzungszeiten können Schulen im Rahmen des fakultativen Schwimmunterrichts buchen. Für schwimmschwache Schülerinnen und Schüler wird ergänzend zum obligatorischen Schwimmunterricht schulischer Förderschwimmunterricht im Projekt „Wasser entdecken“ in den meisten Bädern der BLH nachmittags angeboten. 9. Da das bisherige Gutscheinsystem zur zusätzlichen Förderung beziehungsweise Schwimmertüchtigung nach der Grundschule – unter anderem wegen seiner freiwilligen und nicht erfolgenden Kontrolle – kritisiert wird, wurde über dessen Abschaffung beziehungsweise Verbesserung in der Arbeitsgruppe diskutiert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? a. Welche Veränderungen am bisherigen Schulschwimmkonzept werden sich daraus in 2017/2018 oder darüber hinaus ergeben? b. Falls dieser Aspekt nicht diskutiert wurde, mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung nicht? Mit dem Schuljahr 2016/2017 endet die Übergangszeit gemäß Drs. 20/8276 (Ziffer 2.2) und die sogenannte Übergangsregelung. Gutscheinberechtigt sind fortan – ent- Drucksache 21/9895 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 sprechend der sogenannten Zugezogenenregelung gemäß Drs. 20/8276 (Ziffer 2.6) – ältere Kinder, die nach der Grundschulzeit nach Hamburg ziehen und nicht im Besitz des DJSA Bronze sind, um die Möglichkeit zu erhalten, Schwimmen zu lernen. Innerhalb des Schuljahres 2016/2017 wurde die Gutscheinberechtigung über die in Drs. 20/8276 (Ziffer 2.6) genannten Zugezogenen, die am Unterricht der Sekundarstufe I einer staatlichen allgemeinen Schule teilnehmen, auf Zugezogene, die am Unterricht der Sekundarstufe II einer staatlichen allgemeinen Schule oder an einer staatlichen berufsbildenden Schulen teilnehmen, ausgeweitet. Im Übrigen wird die von der Fragestellerin genannte Kritik am Schwimmkursgutscheinsystem im Schulschwimmen von den verantwortlichen Institutionen nicht geteilt. 10. Da die schulische Inklusion im bestehenden Schwimmkonzept keinen Schwerpunkt darstellt beziehungsweise nicht explizit vorkommt, wurde die Abstellung dieses Mangels in den bisherigen Beratungen der Arbeitsgruppe diskutiert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? a. Welche Veränderungen am bisherigen Schulschwimmkonzept werden sich daraus in 2017/2018 oder darüber hinaus ergeben? b. Falls dieser Aspekt nicht diskutiert wurde, mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung nicht? Nein, die AG betrachtet die bestehenden Regelungen als ausreichend. Spezielle Vorgaben zu den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten werden weiterhin als nicht sinnvoll erachtet, vielmehr müssen jeweils die individuellen Bedarfe der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden (siehe Drs. 21/5088). In speziellen Einzelfällen ist die kurzfristige Beratung und Klärung zwischen Schule, Badleitung beziehungsweise Badbetreiber und der für Bildung zuständigen Behörde unersetzlich. 11. Wurde in den bisherigen Beratungen der Arbeitsgruppe die gegenwärtig unzureichende, weil praktisch freiwillige und unspezifische Fort- beziehungsweise Weiterbildung der Schwimmlehrkräfte für das Schulschwimmen in Hinblick auf die besonderen pädagogischen Ansprüche für alle Kinder mit inklusivem Förderbedarf diskutiert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? a. Welche Veränderungen am bisherigen Schulschwimmkonzept werden sich daraus in 2017/2018 oder darüber hinaus ergeben? b. Falls dieser Aspekt nicht diskutiert wurde, mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung nicht? Nein, die AG teilt die Kritik der Fragestellerin an den bisherigen Fortbildungen zu inklusionspädagogischen Aspekten des Schwimmunterrichts der Schwimmlehrkräfte der BLH und des VAF nicht. Im Übrigen siehe Drs. 21/5088. 12. Wurde in den bisherigen Beratungen der Arbeitsgruppe – speziell vor dem Hintergrund der hohen Quote von Kindern, die seit 2014/2015 nach Klasse 4 keine oder nur die „Seepferdchen-Schwimmfähigkeit“ erlangen konnten – über zusätzliche obligatorische Schwimmunterrichtseinheiten in der Sekundarstufe 1 diskutiert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? a. Welche Veränderungen am bisherigen Schulschwimmkonzept werden sich daraus in 2017/2018 oder darüber hinaus ergeben? b. Falls dieser Aspekt nicht diskutiert wurde, mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung nicht? Siehe Antwort zu 8. bis 8. b. 13. Wurde in den bisherigen Beratungen der Arbeitsgruppe die von der Bürgerschaft beschlossene Ressource von zwei Erzieher-/-innenstunden je Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9895 5 Schulschwimmwegbegleitung in der 1. Schwimmlernphase (Drs. 21/ 6984) für alle Grundschulen ab 2017/2018 diskutiert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 14. Wie wurde dabei hinsichtlich der vorgesehenen Freiwilligkeit der Ressource bezüglich ihrer zwingenden Verwendung für die Schulschwimmwegbegleitung diskutiert? a. Welche Veränderungen am bisherigen Schulschwimmkonzept werden sich daraus in 2017/2018 oder darüber hinaus ergeben? b. Falls dieser Aspekt nicht diskutiert wurde, mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung nicht? 15. Wurden in den bisherigen Beratungen der Arbeitsgruppe der bisherige Finanzrahmen des Schulschwimmkonzeptes und dessen angemessenere Ausgestaltung diskutiert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? a. Welche Veränderungen am bisherigen Schulschwimmkonzept werden sich daraus in 2017/2018 oder darüber hinaus ergeben? b. Falls dieser Aspekt nicht diskutiert wurde, mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung nicht? Nein, siehe Vorbemerkung. 16. Bezugnehmend auf die Senatsantwort in Drs. 21/9222 „Anders als in der Vorbemerkung der Anfrage dargestellt, muss die selbstverantwortete Schule die allgemeinen Unterrichtsnotwendigkeiten (…) wie das Schulschwimmen nicht aus den Schulbudgets bestreiten (…)“, wie genau sieht dann die zukünftige Kostenübernahme aus sowohl beim obligatorischen als auch beim fakultativen Schulschwimmen, das von vielen Schulen zur Schwimmfähigkeitsqualifizierung ihrer Schüler/-innen durchgeführt wird? Der Senat plant derzeit keine Veränderung der bisherigen zentralen Kostenübernahme für den obligatorischen und fakultativen Schwimmunterricht an staatlichen Hamburger Schulen. 17. Wurde die Problematik der bisherigen Eigenfinanzierungspflicht der Schulen für die Schwimmertüchtigung ihrer Schüler/-innen mittels fakultativen Schwimmunterrichts in der Arbeitsgruppe diskutiert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? a. Welche Veränderungen am bisherigen Schulschwimmkonzept werden sich daraus in 2017/2018 oder darüber hinaus ergeben? b. Falls dieser Aspekt nicht diskutiert wurde, mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung nicht? Es besteht keine Verpflichtung der Eigenfinanzierung des fakultativen Schwimmunterrichts . Alle staatlichen Schulen können Wasserzeiten über das zuständige Sportreferat der für Bildung zuständigen Behörde im Rahmen des im Schulschwimmvertrag vorgesehenen Kontingents kostenfrei buchen (siehe Drs. 21/7254). Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 16.