BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9896 21. Wahlperiode 28.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt, Dennis Gladiator, Jörg Hamann, Philipp Heißner und Michael Westenberger (CDU) vom 20.07.17 und Antwort des Senats Betr.: „Flüchtlingsmonitoring“ – Wie ist die Situation Ende Juni 2017? (II) Bei der Beantwortung der Drs. 21/9757 lagen noch nicht alle Informationen vom Ausländerzentralregister vor. Gleichzeitig ergeben sich aus den bereits erhaltenen Informationen Nachfragen. Daher fragen wir den Senat: Grundsätzliches 1. Wie viele Flüchtlinge aus welchen Herkunftsländern und mit welchem aufenthaltsrechtlichen Status gab es mit Stand Ende Juni 2017 in Hamburg ? Bitte auch die Herkunftsländer der ausreisepflichtigen Flüchtlinge mit und ohne Duldung sowie die Anzahl derer, deren Abschiebung durch die Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung hat, darstellen. Bei wie vielen davon besteht Unterbringungsbedarf ? Die statistischen Angaben ergeben sich aus den folgenden Übersichten: GESAMTÜBERSICHT Rechtsgrundlage Gesamt Summe Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 29.838 nach § 22 Satz 1 AufenthG 26 nach § 22 Satz 2 AufenthG 102 nach § 23 Abs. 1 AufenthG 1.424 nach § 23 Abs. 2 AufenthG 439 nach § 23 Abs. 4 AufenthG 51 nach § 23a AufenthG 162 nach § 24 AufenthG 2 nach § 25 Abs. 1 AufenthG 287 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt) 13.881 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz gewährt) 3.869 nach § 25 Abs. 3 AufenthG 4.264 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 1.017 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG 532 nach § 25 Abs. 4b AufenthG 2 nach § 25 Abs. 5 AufenthG 3.496 nach § 25a Abs. 1 AufenthG 207 nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 19 nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 14 Drucksache 21/9896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 GESAMTÜBERSICHT Rechtsgrundlage Gesamt Summe Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 29.838 nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG 39 nach § 25b Abs. 4 AufenthG 5 Niederlassungserlaubnis 7.401 nach § 26 Abs. 3 AufenthG 3.511 nach § 26 Abs. 4 AufenthG 3.890 Aufenthaltsgestattung 9.399 Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 5.068 Summe der Flüchtlinge 51.706 Die Personen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Syrien 9.470 Afghanistan 7.745 Irak 2.120 Iran 1.798 Eritrea 1.632 Serbien 599 Ghana 556 Russische Föderation 535 Türkei 428 Montenegro 309 Die Personen, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Afghanistan 2.048 Iran 1.315 Türkei 729 Bosnien und Herzegowina 469 Serbien 311 Togo 235 Kosovo 228 Irak 196 Russische Föderation 193 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 138 Die Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Afghanistan 4.558 Irak 1.087 Iran 866 Russische Föderation 696 Syrien 591 Eritrea 235 Somalia 228 Ägypten 136 Albanien 126 Türkei 79 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 70 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9896 3 Die ausreisepflichtigen Personen, die eine Duldung besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Afghanistan 481 Ägypten 391 Russische Föderation 377 Serbien 337 Ghana 323 Montenegro 244 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 218 Kosovo 199 Aserbaidschan 188 Türkei 172 Die als ausreisepflichtig erfassten Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Duldung sind, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Türkei 119 Polen* 98 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 81 Afghanistan 78 Serbien 74 Albanien 68 Russische Föderation 67 Ghana 64 Bulgarien* 49 Iran 45 Quelle: Ausländerzentralregister (AZR), Stand: 30.06.2017 * Bei den als ausreisepflichtig erfassten Personen aus den EU-Beitrittsstaaten dürfte es sich überwiegend um bislang im AZR nicht bereinigte Fehlerfassungen von Altfällen vor dem EU- Beitritt und damit um freizügigkeitsberechtigte Personen handeln. Im Übrigen siehe Drs. 21/9757. 2. In Drs. 21/9757 wird erwähnt, dass 610 Flüchtlinge im Juni 2017 nach Hamburg gekommen sind und nach Verteilungsbescheid 371 Flüchtlinge Hamburg auch zugewiesen wurden. Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, über welche Routen, Wege, europäische Verteilungsentscheidungen und so weiter die Flüchtlinge, die sich in Hamburg registrieren lassen, nach Deutschland gekommen sind? Wenn ja, bitte den Erkenntnisstand darlegen und erläutern. Nein, eine Anhörung der Asylsuchenden zu ihrer Reiseroute während der ausländerbehördlichen Erstregistrierung erfolgt nicht. Dies erfolgt im Asylverfahren durch das dafür nach den §§ 5, 24 Asylgesetz zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge . 3. In den vergangenen Monaten kamen pro Monat über 60 geflüchtete Menschen nach Hamburg, die eine Duldung beantragten. Der Großteil der überwiegend aus sicheren Herkunftsstaaten kommenden Personen erhielt eine Duldung nach §60a AufenthG für die Dauer von einem Monat. Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, wie lange Duldungsantragsteller im Durchschnitt in Hamburg verbleiben und ob diese Personen in der Mehrzahl zeitnah abgeschoben werden oder was stattdessen mit diesen nur sehr kurz Geduldeten geschieht? Statistische Erhebungen über die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Duldungsinhabern liegen nicht vor. Diese Zeiträume können sich im Einzelfall sehr unterschied- Drucksache 21/9896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 lich gestalten, siehe im Übrigen Antwort zu 5. b). Sofern bis zum Ablauf der erteilten Duldung noch keine Klärung des Sachverhalts möglich war, wird die Geltungsdauer der Duldung entsprechend verlängert. 4. Wie viele von ihnen sind mit Stand Ende Juni 2017 minderjährig, wie viele erwachsene Frauen, wie viele erwachsene Männer? Dem Ausländerzentralregister (AZR) können nur Angaben zum Geschlecht oder zum Alter unabhängig voneinander entnommen werden. Eine Korrelation („volljährige weibliche beziehungsweise männliche Personen“) ist anhand der vorliegenden AZR-Daten nicht möglich. Die ermittelbaren Zahlen sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Aufenthaltsrecht Geschlecht Altersgruppe männlich weiblich unbekannt minderjährig volljährig k.A. Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 18.149 11.640 49 7.744 22.093 1 Niederlassungserlaubnis 4.492 2.909 - 445 6.956 - Aufenthaltsgestattung 6.501 2.876 22 2.887 6.510 2 Duldung 3.274 1.787 7 1.533 3.535 - Rückführungen/Ausreisen 5. a) Wie viele ausreisepflichtige Personen hielten sich im Juni 2017 in Hamburg auf? Die Zahl der Ausreisepflichtigen belief sich nach dem AZR zum 30. Juni 2017 auf 5.068 Personen mit Duldung. Die Duldungssachverhalte sind in der Antwort zu 5. b) aufgeschlüsselt. 1.465 Personen aus Drittstaaten sind im AZR als ausreisepflichtig ohne Duldung registriert, wovon 299 aus EU-Mitgliedstaaten kommen, bei denen es sich überwiegend um bislang im AZR nicht bereinigte Fehlerfassungen von Altfällen vor dem EU- Beitritt und damit um freizügigkeitsberechtigte Personen handeln dürfte. Trotz des Begriffes „ausreisepflichtig“ verbindet sich hiermit nicht automatisch die Möglichkeit, den Aufenthalt auch tatsächlich zu beenden, zum Beispiel bei fehlenden Reisedokumenten. b) Wie viele dieser Personen aus welchem Herkunftsland wurden aus welchem Grund geduldet? Welche Stelle erfasst die Aufenthaltsdauer der Geduldeten und wie lange ist diese jeweils? Die Angaben zu den zehn Hauptherkunftsländern sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Duldungssachverhalte nach AufenthG G es am t A fg ha ni st an Ä gy pt en R us si sc he F öd er at io n Se rb ie n G ha na M on te ne gr o M az ed on ie n (e he m . j ug os l. R e p .) K os ov o A se rb ai ds ch an Tü rk ei Duldung nach § 60a (alt) 15 1 1 - - 3 - - - - 1 Duldung nach § 60a Abs. 1 9 2 - - - - - - 1 1 - Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (gültig bis 05.09.2013) 10 - - - - - 1 - - - 2 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9896 5 Duldungssachverhalte nach AufenthG G es am t A fg ha ni st an Ä gy pt en R us si sc he F öd er at io n Se rb ie n G ha na M on te ne gr o M az ed on ie n (e he m . j ug os l. R e p .) K os ov o A se rb ai ds ch an Tü rk ei Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (aus sonstigen Gründen) 2.874 406 96 217 252 223 150 180 145 42 95 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (wegen familiärer Bindungen zu Duldungsinhabern) 336 2 12 23 42 50 23 26 29 6 11 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (wegen fehlender Reisedokumente) 1.698 47 270 134 40 30 65 7 23 139 59 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (aus medizinischen Gründen) 60 5 - 1 3 15 5 3 - - 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 4 - - - - 1 - - 1 - - Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 55 13 12 - - 1 - 2 - - 2 Duldung nach § 60a Abs. 2b 7 5 - 2 - - - - - - - Gesamt 5.068 481 391 377 337 323 244 218 199 188 172 (Quelle: AZR, Stichtag: 30.06.2017) Die Aufenthaltsdauer der Geduldeten wird von der Ausländerbehörde erfasst, die auch die Duldungen erteilt. Die Aufenthaltsdauer wie auch die Erteilungsdauer der Duldungen richten sich nach den individuellen Umständen der jeweiligen Einzelfälle, die aus den individuellen Ausländerakten zu ersehen sind. c) Wie viele der i) Ausreispflichtigen, ii) Geduldeten kommen aus sicheren Herkunftsstaaten? Bitte nach Staaten aufschlüsseln . Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Staat Ausreisepflichtige Geduldete Albanien 240 172 Bosnien und Herzegowina 103 82 Ghana 387 323 Kosovo 227 199 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 299 218 Montenegro 271 244 Senegal 18 10 Serbien 411 337 (Quelle: AZR, Stichtag: 30.06.2017) 6. In Drs. 21/9757 heißt es, 24 Rückführungen haben im Juni 2017 nicht stattfinden können, weil der Flug ausgefallen sei. Warum war das jeweils der Fall und was war jeweils das Zielland? Sind neue Termine anberaumt ? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 21/9896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Die in Bezug genommene Zahl ist bedingt durch den Ausfall eines Charters nach Bulgarien sowie des kurzfristigen Wegfalls des Ziellands Schweden bei einem Charter nach Norwegen. Der Charter nach Bulgarien wurde inzwischen nachgeholt. Für Schweden sind noch keine neuen Planungen bekannt. 7. Im Juni wurden laut Drs. 21/9757 sieben Personen abgeschoben. Vier davon in eher ungewöhnliche Zielländer wie Belgien, Finnland, Norwegen und Schweden. Handelt es sich hierbei um Straftäter aus diesen Ländern oder was ist der Hintergrund? Es handelte sich um Dublin-Überstellungen in diese Drittstaaten.