BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9897 21. Wahlperiode 28.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt (CDU) vom 20.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Liegt endlich auch ein Vertrag mit f & w fördern und wohnen AöR zum Betrieb von Erstaufnahmeeinrichtungen vor? Immer wieder musste die CDU-Fraktion den Senat auffordern, endlich Verträge mit den Betreibern von Erstaufnahmen zu schließen. Im Oktober 2016 war es dann endlich soweit und die überwiegend im September 2016 geschlossenen Verträge mit privaten Trägern wie DRK, ASB, Johanniter und anderen wurden im Transparenzportal eingestellt. Fortan war schriftlich fixiert, was die Stadt und die Betreiber bezüglich Unterbringung, Verpflegung, Speiseplänen, Reinigung, Personalkosten und -schlüssel oder Vergabe von Leistungen vereinbart hatten. Mit fast allen Betreibern von Erstaufnahmeeinrichtungen waren endlich klare Vorgaben ausgehandelt worden, die zudem identisch waren. Nur mit dem städtischen Betreiber f & w fördern und wohnen AöR (f & w) kam es nicht zum Vertragsabschluss. Hier zogen sich die Verhandlungen in die Länge und selbst im Juli 2017 war noch kein Vertrag im Transparenzportal eingestellt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Hat der Senat endlich auch mit f & w einen Betreibervertrag im Bereich der EA geschlossen? Wenn ja, wann und wo befindet sich dieser im Transparenzportal? Wenn nein, warum nicht und wann ist damit zu rechnen beziehungsweise warum befindet er sich nicht im Transparenzportal? Der Auftrag an f & w wurde am 29. Juni 2017 von Vertretern der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin unterzeichnet. Die Einstellung ins Transparenzportal ist am 24. Juli 2017 erfolgt. Siehe Link: http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/auftragzum -betrieb-einer-ea-fuer-asylbewerber-und-duldungsantragsteller-zwischen-bis-undfoerd . 2. Welche Differenzen führten dazu, dass sich die Verhandlungen so lange hinzogen beziehungsweise welche Differenzen bestehen immer noch, sodass es immer noch nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist? Bitte erläutern. 3. In welchen Punkten unterscheidet sich der Bertreibervertag mit f & w von den Verträgen mit den anderen Trägern? Bitte Unterschiede aufzeigen und begründen, warum dem so ist. Die Auftragnehmerin ist als Anstalt öffentlichen Rechts gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR unter anderem mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und Duldungsantragstellern betraut. In diesem Rahmen betreibt die Auftragnehmerin Drucksache 21/9897 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 im Auftrag der Auftraggeberin auch Einrichtungen der sogenannten Erstaufnahme zur Erstunterbringung von Asylbewerbern und Duldungsantragstellern. f & w wurde, anders als die Hilfsorganisationen (HIORG), speziell zur Erfüllung solcher Dienstleistungen als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. f & w ist nach dem Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR zur Erfüllung des Auftrages verpflichtet. Den sich daraus ergebenden Besonderheiten wurde mit der Neugestaltung des Auftrags und der Anpassung der Leistungsbeschreibung Rechnung getragen: So wurde der Auftrag mit f & w um eine Präambel ergänzt. Die Ergänzung verdeutlicht den Unterschied zwischen Auftragserteilung und Vertragsabschluss. Einer Regelung zur Kooperation hinsichtlich der Belegungssteuerung bedurfte es nicht, da f & w die Belegungssteuerung für Erstaufnahmeeinrichtungen und öffentlich rechtliche Unterkünfte vornimmt. Für f & w gilt der Tarifvertrag der Arbeitsrechtlichen Vereinbarung e.V. (TV-AVH), da es sich um eine Anstalt öffentlichen Rechts handelt. Insofern erfolgt die Erstattung der Personalkosten auf Basis der Ist-Kosten. Im Vertrag mit den Betreibern wurde eine Erstattungsobergrenze in Anlehnung an den TV-AVH vereinbart. Die Erstattung der Personalkosten erfolgt hier auf Basis der gültigen Personalkostenverrechnungssätze oder auf Basis der Ist-Kosten. Ein Gemeinkostenzuschlag zur Finanzierung der Verwaltungskosten wurde für f & w nur in Höhe von 10 Prozent, für die HIORG in Höhe von 12,5 Prozent vereinbart . Hier wurde berücksichtigt, dass die HIORG aufgrund der im Verhältnis zu den Gesamtkosten im Vergleich zu f & w anfallenden höheren sogenannten Overhead- Kosten bei einem 10-prozentigen Gemeinkostenzuschlag benachteiligt gewesen wäre. Die HIORG wurden verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sachund Vermögensschäden abzuschließen. Dies entfällt bei f & w als Anstalt öffentlichen Rechts. Der Auftrag mit f & w zum Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber und Duldungsantragsteller wurde unbefristet erteilt, die Laufzeit der Einrichtung der Betreiber endet frühestens zwei Jahre nach Beginn der Inbetriebnahme. Regelungen zur Kündigung, Standortschließungen und Belegungsrückgang sind insofern unterschiedlich gefasst.