BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9904 21. Wahlperiode 28.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 21.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Hamburg behält das Merkmal „ANST“ (ansteckend) in Polizeidatenbank INPOL bei – Wie sinnvoll ist das? In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/6813) zu einer möglichen Streichung des Merkmals „ANST“ als personengebundenen Hinweis aus der Polizeidatenbank INPOL antwortet der Senat, dass keine Gründe gegen die Beibehaltung des Merkmals „ANST“ sprächen, sondern im Gegenteil aus Sicht der Behörde die Beibehaltung unabdingbar sei. Die vom Senat beschriebenen Vorgehensweisen, Maßnahmen und Begründungen geben Anlass zu Nachfragen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In der Drs. 21/6813 gibt der Senat an, dass die Art der Infektion bei INPOL nicht erfasst werde (Frage 3.). Gleichzeitig soll das Merkmal dazu dienen, „nach einem Einsatz sehr zeitnah die erforderlichen Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe oder Nachsorge einzuleiten.“ (Vorbemerkung). Die erforderlichen Maßnahmen nach einem Risikokontakt unterscheiden sich bei HIV (Postexpositionsprophylaxe zum Beispiel mit Truvada), Hepatitis B (Gabe von Immunglobulinen oder Impfstoffen) und Hepatitis C erheblich. Wie können die erforderlichen Maßnahmen ausgewählt werden, wenn die Art der möglichen Infektion unbekannt ist? Das Merkmal „ANST“ dient sowohl der Sensibilisierung der Polizeibeamten im Einsatz als auch der Möglichkeit, nach dem Einsatz zeitnah erforderliche Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe oder Nachsorge einzuleiten. Die Auswahl erforderlicher postexpositioneller Maßnahmen obliegt dem jeweils aufgesuchten Arzt anhand der im Einzelfall erstellten Anamnese. 2. Als mögliche Schutzmaßnahmen, um eine Infektion zu verhindern, werden unter anderem Mundschutz und Spuckschutzhauben genannt (Frage 10). HIV, Hepatitis B und Hepatitis C werden aber nicht durch Speichel übertragen. Wie können diese Ausrüstungsgegenstände hier trotzdem Schutz bieten? Die Aufnahme von infektiösen Körperflüssigkeiten kann dadurch verhindert werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Verletzungen im Mundraum auch Blut im Speichel vorhanden ist. Darüber hinaus können sich zumindest bei hochvirämischen Trägern der Hepatitis-B-Infektion infektiöse Viren auch im Speichel befinden. 3. Werden die betreffenden Personen über die Speicherung des Merkmals „ANST“ informiert? Drucksache 21/9904 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Falls ja, auf welchem Wege? Falls nein, warum nicht? Siehe Drs. 20/13106. 4. Wenn Personen nicht länger ansteckend sind (Ausheilung der Hepatitis oder bei HIV durch eine Viruslast unter der Nachweisgrenze), wird dann das Merkmal ANST wieder aus der Datenbank gelöscht? Falls nein, warum nicht? Falls ja, a. wie erfahren die Behörden davon, dass eine Person nicht mehr ansteckend ist? Die Polizei erfährt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung von möglichen Ansteckungsgefahren beziehungsweise deren Wegfall. Im Übrigen siehe Drs. 20/13106. b. gibt es eine regelmäßige Nachfrage bei den Betroffenen, ob sie noch ansteckend sind? Nein. c. wie wird verhindert, dass Personen mit dem Merkmal ANST gespeichert sind, wenn das nicht länger den Tatsachen entspricht? d. wie beantragen betroffene Personen, dass das Merkmal ANST wieder gelöscht wird? Wo können die betroffenen Personen einen entsprechenden Antrag stellen? Siehe Drs. 20/13106.