BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9914 21. Wahlperiode Neufassung 08.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 24.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Schadensersatzforderungen im Bezirk Bergedorf in Millionenhöhe Seit 2010 plante ein Grundeigentümer am Vorderdeich die Errichtung eines circa 1,8 ha großen Treibhauses für eine Fisch- und Garnelenfarm. Ein entsprechender Vorbescheidsantrag wurde durch das Bezirksamt Bergedorf abgelehnt. Im Jahre 2012 entschied das Verwaltungsgericht Hamburg (VG Hamburg, Urteil vom 28. November 2012 – 7 K 656/12 –), dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgte. Rechtsmittel wurden gegen diese Entscheidung vonseiten der Stadt offenbar nicht eingelegt. Über die „Bergedorfer Zeitung“ (Bericht vom 18. Februar 2014) erklärte der Grundeigentümer, dass ihm durch das rechtswidrige Verwaltungshandeln eine EU-Förderung in Höhe von 2 Millionen Euro sowie ein sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus in Höhe von 6 Millionen Euro dauerhaft verloren gegangen seien, sodass sich das Vorhaben infolge der eingetretenen Verzögerung offenbar wirtschaftlich nicht mehr rechnete. Als weitere Schadensersatzpositionen benannte der Grundeigentümer seinerzeit auch den Gewinnausfall der vereitelten Fischund Krustentierzucht (Jahresproduktion circa 2.000 t) für mindestens 25 Jahre und kündigte für alle Positionen „gerichtsfeste“ Schadensersatzforderungen gegenüber dem Bezirk Bergedorf an. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wurden die angekündigten Schadensersatzforderungen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise dem Bezirksamt Bergedorf geltend gemacht? Wenn ja, in welcher konkreten Höhe? Wie wurde diese berechnet? 2. Wurden diesbezüglich Rückstellungen im Haushalt gebildet? Wenn ja, wann und in welcher Höhe wurden diese Rückstellungen gebildet und was ist aus diesen Rückstellungen geworden? 3. Gab es über die genannten Schadensersatzforderungen einen gerichtlichen Amtshaftungsprozess? 4. Gab es eine außergerichtliche Einigung? Wenn ja, wer hat die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach vor Abschluss einer solchen Vereinbarung geprüft und festgestellt? Und wie sieht der Inhalt dieser Vereinbarung aus? Bitte die Vereinbarung, wenn möglich, vorlegen. 5. Sind die Schadensersatzansprüche des Grundeigentümers zwischenzeitlich verjährt? Drucksache 21/9914 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, hat die Freie und Hansestadt Hamburg erklärt, dass sie auf die Einrede der Verjährung vollständig oder für einen bestimmten Zeitraum verzichtet? 6. Gibt es die Zusage des Grundeigentümers oder hat er sonst in Aussicht gestellt, dass er unter bestimmten Voraussetzungen auf seine Schadensersatzansprüche aus dem oben genannten Vorhaben verzichten würde? Wenn ja, wie lauten diese Voraussetzungen? Das Bezirksamt Bergedorf hatte wegen der Nichterteilung eines Bauvorbescheids, der nach gerichtlicher Prüfung hätte erteilt werden müssen, zum 31. Dezember 2014 für drohende Schadenersatzforderungen zulasten des Gesamthaushalts eine Rückstellung in Höhe von rund 6,4 Millionen Euro gebildet. Die Höhe der Rückstellung beruhte auf Kalkulationen des Bezirksamts zur möglichen Höhe des Schadenersatzanspruchs. Da kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde und dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verjährt wäre, wurde die Rückstellung zum 31. Dezember 2016 aufgelöst und der Ertrag dem Gesamthaushalt zugeführt. Es gab weder einen gerichtlichen noch einen außergerichtlichen Vergleich oder eine sonstige Zusage an den vorherigen oder jetzigen Grundeigentümer.