BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9955 21. Wahlperiode 01.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 26.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Verspätete Beantwortung von Kleinen Anfragen von Bezirksabgeordneten Es gibt Meldungen, dass die Bezirksamtsleitungen häufig Anfragen von Bezirksabgeordneten nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beantworten . Ich frage den Senat: 1. Innerhalb welcher Frist müssen Bezirksamtsleitungen die Kleinen Anfragen von Bezirksabgeordneten beantworten? 2. Welche Rechtsvorschriften regeln diese Fristen? 3. Sieht das Gesetz Ausnahmen von dieser Frist vor? Wenn ja: welche und wo ist das geregelt? Kleine Anfragen von Mitgliedern der Bezirksversammlungen sind gemäß § 24 Absatz 1 Bezirksverwaltungsgesetz ausnahmslos innerhalb von acht Arbeitstagen zu beantworten . 4. Wie viele Kleine Anfragen wurden von Bezirksabgeordneten seit Anfang 2016 an die Bezirksamtsleitungen gestellt? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln . 5. Wie viele dieser Kleinen Anfragen wurden von den Bezirksamtsleitungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Im Zeitraum vom 01. Januar 2016 bis zum 14. Juli 2017 wurden im Bezirksamt Hamburg -Mitte 20 von 56 Kleinen Anfragen nicht fristgerecht beantwortet, im Bezirksamt Altona vier von 53, im Bezirksamt Eimsbüttel neun von 47, im Bezirksamt Hamburg Nord 111 von 285, im Bezirksamt Wandsbek eine von 78, im Bezirksamt Bergedorf 16 von 48 und im Bezirksamt Harburg zehn von 105. 6. Was unternimmt der Senat, um dafür zu sorgen, dass die Kleinen Anfragen innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet werden? 7. Wurden Disziplinarverfahren eingeleitet? Wenn ja: wie viele in welchem Bezirk und mit welchem Ausgang? Wenn nein: warum nicht? Die sachgerechte Beantwortung Kleiner Anfragen von Mitgliedern der Bezirksversammlungen liegt im Bereich der selbstständigen Aufgabenwahrnehmung der Bezirksämter. Das Versäumen von Fristen als solche stellt noch kein Dienstvergehen Drucksache 21/9955 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 im Sinne des Disziplinarrechts dar. Der Bezirksaufsichtsbehörde lagen bisher keine Anhaltspunkte vor, die die Einleitung von Disziplinarverfahren rechtfertigen.