BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9960 21. Wahlperiode 04.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 27.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Nachfragen zu Drs. 21/9820 „Bestandsgarantien für die Gartenkolonien Billerhuder Insel und Horner Marsch“ Die Senatsantwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/9820 gibt Anlass zu Nachfragen. Ich frage den Senat: 1. Laut Antwort des Senats liegen „Planungen für Wohnungs- oder Gewerbebau auf der Billerhuder Insel oder in der Horner Marsch nicht vor und sind auch nicht beabsichtigt“. Gibt es über das Nichtvorliegen von Planungen beziehungsweise der senatsseitigen Bekundung, keine Planungsabsichten zu haben, andere Garantien zum Fortbestand der Kleingartenanlagen Billerhuder Insel und Horner Marsch? Wenn ja, welche sind dies? 2. Für welchen Zeitraum kann der Senat ausschließen, keine Planungen zu beabsichtigen, sofern keine weiteren Garantien vorliegen? 3. Wie im Vorwort zu Drs. 21/9820 geschildert, ist die Fläche der Gartenkolonie „Billerhuder Insel“ im Baustufenplan „Hamm Marsch“ als Reservegebiet für Industrie vorgesehen. Welche Gründe liegen vor, dass zur Absicherung der Kleingärten eine Änderung nicht erforderlich sei, wie dies aus der Senatsantwort zur meiner Frage 2. aus Drs. 21/9820 hervorgeht ? Mit dem Senatskonzept „Stromaufwärts an Elbe und Bille – Wohnen und urbane Produktion in HamburgOst“ (Drs. 20/14117) hat der Senat eine strategische Orientierung für die Planungen der Fachbehörden sowie des Bezirksamts Hamburg-Mitte beschlossen, die auch die Billerhuder Insel und die Horner Marsch betreffen (siehe http://www.hamburg.de/stromaufwaerts). Diese sind dort als große zusammenhängende Kleingartengebiete und Bestandteile einer langfristigen Strategie zur Stärkung der Freiräume und ihrer Verbindung zu einem grünen Netz dargestellt. Die zeitliche Perspektive des Konzepts erstreckt sich über mehrere Legislaturperioden. Der Erhalt der Kleingärten entspricht der Zielsetzung des Senats und des Bezirksamtes Hamburg-Mitte. Eine Absicherung durch Änderung des Planungsrechts als zusätzliche Selbstbindung ist daher nicht erforderlich.