BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9967 21. Wahlperiode 04.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator vom 31.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebung von Gefährdern – Wie ist die Praxis in Hamburg? Am 24. Juli 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der die Abschiebung von sogenannten Gefährdern regelt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. 2 BvR 1487/17). Nach dieser Regelung kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Am 1. Juni 2017 gab es rund 730 Salafisten in Hamburg, davon 365 Jihadisten . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Abschiebungsanordnungen nach § 58a Aufenthaltsgesetz wurden in Hamburg seit dem Jahre 2016 erlassen? Siehe Drs. 21/8437. 2. Wie viele Gefährder gibt es aktuell in Hamburg und wie viele von diesen fallen unter die Voraussetzungen des § 58a Aufenthaltsgesetz? Von aktuell (Stand 31. Juli 2017) elf Gefährdern sind zwei Ausländer, die potenziell unter die Voraussetzungen des § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) fallen können, neun weitere sind deutsche Staatsangehörige; § 58a AufenthG ist deshalb nicht anzuwenden. Im Übrigen siehe Drs. 21/8437. 3. Wie beurteilt die zuständige Behörde die Möglichkeit der Abschiebung von Gefährdern? Die zuständige Behörde befürwortet die Möglichkeit der Abschiebung von Gefährdern und hat die Schaffung des § 58a AufenthG als zusätzliches aufenthaltsrechtliches Instrument unterstützt. 4. Ist seitens der zuständigen Behörde geplant, dieses Instrument künftig verstärkt anzuwenden? Falls nein, weshalb nicht? Die Anwendung des § 58a AufenthG wird auch weiterhin in jedem in Betracht kommenden Einzelfall geprüft, siehe Drs. 21/8437.