BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9975 21. Wahlperiode 08.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 31.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Warum nutzt der Senat den Ausreisegewahrsam am Flughafen nicht, um mehr Ausreisepflichtige abzuschieben? Noch immer scheitern viele Rückführungen von ausreisepflichtigen Asylbewerbern . Damit werden Ressourcen gebunden, die eigentlich für die Unterbringung und Integration von Menschen, die nicht ausreisepflichtig sind, genutzt werden könnten. Im Oktober 2016 wurde die bundesweit erste Einrichtung ihrer Art für den Ausreisegewahrsam am Hamburger Flughafen vorgestellt . Mit dem Ausreisegewahrsam sollte die Rückführung derjenigen verfolgt werden, für die kein Schutzbedarf festgestellt wurde und die ihrer gesetzlichen Pflicht, Deutschland wieder zu verlassen, trotz Beratungs- und Unterstützungsangeboten nicht nachkommen. Die Einrichtung bietet Platz für bis zu 20 Menschen. Von diesen 20 Plätzen stehen Hamburg 15 zur Nutzung zur Verfügung, die übrigen fünf Plätze werden Schleswig-Holstein im Rahmen einer Kooperation zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden kalkulieren mit Kosten in Höhe von insgesamt 1.188.000 Euro. Dabei liegen die kalkulierten Personalkosten bei rund 700.000 Euro. Hinzu kommen noch 40.000 Euro monatliche Kosten für die Anlage und 8.000 Euro jährliche Pacht. Rund weitere 181.000 Euro hat die Herstellung des Gebäudes bisher gekostet. Das Abschiebezentrum am Hamburger Flughafen wird bisher aber kaum genutzt. Im Jahr 2017 wurde die Einrichtung jeden Monat mit maximal ein bis zwei ausreisepflichtigen Asylbewerbern belegt. Im Juni blieben die Hamburg zustehenden 15 Plätze komplett ungenutzt. Betrachtet man aber die Statistiken bei der Rückführung, zeigt sich, dass ein großer Anteil der gescheiterten Rückführungen darauf zurückzuführen ist, dass die ausreisepflichtigen Personen nicht angetroffen wurden. Im Januar konnten von 165 vorbereiteten Rückführungen nur 89 vollzogen werden. Von den 76 gescheiterten Rückführungen scheiterten 55 daran, dass die ausreisepflichtigen Asylbewerber nicht angetroffen wurden. Es stellt sich daher die Frage, warum die Auslastung einer Einrichtung, die zu mehr erfolgreichen Rückführungen verhelfen kann, so gering ist und das obwohl die Stadt nach wie vor mit massiven Unterbringungs - und Integrationsproblemen durch ansteigende Zahlen von der Stadt zu versorgende Asylbewerber und Flüchtlinge zu kämpfen hat. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Tage/Stunden vor einer Rückführung werden die Ausreisepflichtigen zumeist abgeholt? In der Regel am Morgen des Tages der geplanten Rückführung. Drucksache 21/9975 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchem zeitlichen Vorlauf erfolgt die Abholung angekündigt, wann unangekündigt? Gemäß § 59 Absatz 1 Satz 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden. 3. Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn eine ausreisepflichtige Person nicht angetroffen wird? Sofern es zur Durchführung der geplanten Maßnahme zeitlich noch möglich ist, wird zu einem späteren Zeitpunkt ein erneuter Versuch unternommen, die Person anzutreffen . Ergeben sich Anzeichen, dass die Person untergetaucht ist, wird sie in der Regel zur Fahndung ausgeschrieben. Konnte eine Person nicht angetroffen werden, sodass die Maßnahme abgebrochen werde musste, werden bei einem späteren Versuch die Voraussetzungen für Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) oder Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) geprüft. Zudem wird Personen, die zur Abschiebung vorgesehen sind, eine aufenthaltsrechtliche Auflage zur Duldung erteilt, sich zur Nachtzeit in der zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten. 4. Unter welchen Voraussetzungen nutzen die zuständigen Stellen in Hamburg den Ausreisegewahrsam am Flughafen? Die Einrichtung wird zum Vollzug von Ausreisegewahrsam genutzt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 62b AufenthG vorliegen und der Gewahrsam richterlich angeordnet wurde. Darüber hinaus wird das Gebäude für den kurzfristigen Vollzug von Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) für maximal zehn Tage genutzt, wenn bundesweit keine freien Abschiebungshaftplätze zur Verfügung stehen. 5. Weshalb wird der Ausreisegewahrsam nicht häufiger genutzt, um dem Scheitern von Abschiebungen vorzubeugen? Der Ausreisegewahrsam wird in allen Fällen genutzt, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, siehe im Übrigen Antwort zu 4. 6. Wie hat sich die Anzahl der im Ausreisegewahrsam am Flughafen Hamburg beschäftigten Mitarbeiter seit der Eröffnung entwickelt? Bitte in VZÄ jeweils zum Stichtag 31.10.2016, 31.3.2017 und 30.6.2017 angeben. Die Entwicklung der VZÄ ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Stichtag VZÄ 31.10.2016 11 31.03.2017 12 30.06.2017 13 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde werden, wenn die Einrichtung nicht belegt ist, für die Durchführung von Rückführungen eingesetzt.