BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9977 21. Wahlperiode 08.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 31.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Ausreisepflichtige und abgelehnte Asylbewerber (II) In Hamburg halten sich mehrere Hundert ausreisepflichtige Personen auf, zum Teil auf Basis einer Duldung. Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat: Die Ausreisepflicht ist in § 50 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht in § 58 Absatz 2 AufenthG definiert. Demnach können auch Inhaber einer Duldung vollziehbar ausreisepflichtig sein; nach § 60a Absatz 3 AufenthG lässt die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) die Ausreisepflicht unberührt. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Möglichkeit, die Ausreisepflicht auch in jedem Fall zeitnah durchsetzen zu können. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer halten sich zum aktuellen Stichtag in Hamburg auf? 2. Wie viele von ihnen sind vollziehbar ausreisepflichtig? (Bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln.) Siehe Drs. 21/9896; aktuellere Zahlen des Ausländerzentralregisters liegen noch nicht vor. Statistische Erhebungen, die zwischen ausreisepflichtigen und vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern differenzieren, liegen ebenfalls nicht vor. 3. Wie hoch ist die Rückführungsquote im Durchschnitt pro Monat über die letzten 24 Monate? Der Begriff der „Rückführungsquote“ wird im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ausländerbehörde Hamburg nicht verwendet, weil er keine sinnvoll verwendbare Aussage zulässt. Nähme man, wie teilweise erfolgt, als Bezug die Zahl der „ausreisepflichtigen Personen“, wird außer Acht gelassen, dass die rechtliche Pflicht zur Ausreise sich nicht mit der Möglichkeit verbinden muss, diese Ausreisepflicht auch zwangsweise durchzusetzen. So erfolgt die Erteilung einer Duldung grundsätzlich, wenn zumindest temporär tatsächliche oder rechtliche Hindernisse für eine Abschiebung vorliegen. Die Berechnung einer „Rückführungsquote“ lässt diesen Umstand unberücksichtigt. Unter Hinweis auf diesen Umstand siehe nachfolgende Tabelle: Monat Quote (in Prozent) 2015 Juli 2,5 August 1,4 September 2,2 Oktober 5,4 November 6,3 Drucksache 21/9977 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Monat Quote (in Prozent) Dezember 4,4 2016 Januar 4,1 Februar 5,1 März 3,8 April 4,9 Mai 5,7 Juni 4,4 Juli 2,9 August 2,5 September 1,8 Oktober 3,5 November 3,2 Dezember 1,3 2017 Januar 1,4 Februar 1,3 März 1,6 April 1,1 Mai 1,7 Juni 0,8 Die vergleichsweise hohen Quoten zwischen Ende 2015 und Mitte 2016 resultieren insbesondere aus dem hohen Anteil von Personen aus den Westbalkanstaaten, die in diesem Zeitraum mit gezielten finanziellen Rückkehrhilfen freiwillig ausgereist sind. 4. Wie viele ausreisepflichtige Personen werden zurzeit geduldet? (Bitte aufschlüsseln nach Duldungsgründen sowie nach Herkunftsländern.) Siehe Drs. 21/9896. 5. Wie viele Personen werden mangels Pass beziehungsweise Passersatzpapieren geduldet und wie ist der Status quo ihrer Passersatzpapierbeschaffung ? Siehe Drs. 21/9896. Darüber hinaus ist eine Einzelfallauswertung von nahezu 1.700 Fällen in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Welche Mittel wendet der Senat an, um die Identität von Ausreisepflichtigen ohne Pass- beziehungsweise Passersatzpapiere aufzuklären? Hat sich das Verfahren im Vergleich zu Drs. 21/1358 verändert? Inwiefern? Siehe Drs. 21/1358, 21/2983, 21/3552, 21/4000, 21/5426 und 21/7611. 7. Wie lange dauern die Verfahren der Identitätsfeststellung im Durchschnitt an? 8. Wie lange dauern die Verfahren der Passersatzbeschaffung im Durchschnitt an? (Bitte nach den relevanten Herkunftsländern aufschlüsseln.) Siehe Drs. 21/1358. Die Dauer dieser Verfahren hängt stark vom Einzelfall ab und wird statistisch nicht erfasst, sodass auch eine durchschnittliche Verfahrensdauer nicht ermittelbar ist. 9. Welche Meldeauflagen bei der Innenbehörde erhalten Ausreisepflichtige ? 10. Welche Meldeauflagen erhalten Ausreisepflichtige ohne Pass- beziehungsweise Passersatzpapiere? Es wird eine Duldung gemäß § 60a AufenthG erteilt, für welche die weiteren Regelungen des § 61 Absatz 1 bis Absatz 1e AufenthG gelten. Welche weiteren Auflagen gegebenenfalls nach § 61 Absatz 1e AufenthG angeordnet werden, richtet sich unter Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9977 3 Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach den Umständen des Einzelfalls . 11. Wie viele abgelehnte Asylbewerber und ausreisepflichtige Ausländer werden vom Verfassungsschutz zurzeit als für die innere Sicherheit gefährlich eingestuft? (Bitte soweit wie möglich konkretisieren.) Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ist das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg bei asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren vor der Entscheidung in Form von Erkenntnisanfragen eingebunden. 12. Welche Kenntnisse hat der Senat über den psychischen und gesundheitlichen Zustand abgelehnter Asylbewerber beziehungsweise ausreisepflichtiger Ausländer? Ist dem Senat bekannt, wie viele als psychisch labil gelten? Eine statistische Erfassung des psychischen oder gesundheitlichen Zustands abgelehnter Asylbewerber beziehungsweise ausreisepflichtiger Ausländer erfolgt nicht. Eine Auswertung von über 6.500 Einzelakten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.