BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9996 21. Wahlperiode 08.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 01.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Ausreisepflichtige und abgelehnte Asylbewerber (III) Nach § 47 AsylG Absatz 1a sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat: 1. Wie viele Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten leben in Hamburger Folgeunterkünften und öffentlich-rechtlichen Unterkünften, obwohl ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet beziehungsweise unzulässig abgelehnt wurde und warum? Zum Belegungsmanagement der Erstaufnahme- (EA) und Folgeeinrichtungen (örU) siehe im Einzelnen http://www.hamburg.de/contentblob/8421310/ 9281a6c39d79bfd5ec1b6d42c21d188f/data/d-zkf-kriterienbelegungsmanagement .pdf. Danach werden in den EA aufhältige Personen mit Duldungen derzeit grundsätzlich nicht in örU verlegt, siehe Drs. 21/8751. Angaben zur Zahl der Personen in Hamburger Folgeunterkünften, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet beziehungsweise unzulässig abgelehnt wurde, werden statistisch nicht gesondert erfasst. Eine gesonderte Datenbankabfrage aus dem ausländerbehördlichen Fachverfahren ist vor dem Hintergrund von über 120 Einrichtungen der öffentlichen Unterbringung, der erforderlichen gesonderten Programmierung, Durchführung und anschließenden Qualitätssicherung in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die einzelnen Entscheidungen zum Status von Asylbewerbern (Schutzbedarfe anerkannt/nicht anerkannt) werden zwar dem Belegungsmanagement mitgeteilt, da dieses für die Verteilung in die örU erforderlich ist. Nachträglich eintretende Änderungen zu Entscheidungen über Asylanträge, zum Beispiel im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren werden dem Betreiber nicht regelhaft mitgeteilt beziehungsweise dort auch nicht erhoben, weil dies für die weitere Unterbringung in der örU nicht entscheidend ist. 2. Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten im Ankunftszentrum a. Wie viele Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten wurden seit Eröffnung des Ankunftszentrums im Bargkoppelweg/Bargkoppelstieg nach Königsteiner Schlüssel Hamburg zugewiesen? Im gefragten Zeitraum wurden 1.088 Personen aus sicheren Herkunftsländern, die Hamburg zugewiesen wurden, im Ankunftszentrum erfasst. Drucksache 21/9996 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. In wie vielen Fällen wurde ihr Asylantrag positiv beziehungsweise ablehnend entschieden? Die Erfassung der Zugänge erfolgt anonymisiert, sodass eine Auswertung zum weiteren aufenthalts- und asylrechtlichen Verlauf nicht möglich ist. c. Wie viele Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten verbleiben beziehungsweise verblieben seit Eröffnung des Ankunftszentrums im Bargkoppelweg/Bargkoppelstieg bis zu ihrer Rückführung beziehungsweise freiwilligen Ausreise vor Ort? Im Ankunftszentrum verbleiben Ausländer grundsätzlich nur wenige Tage und werden, soweit sie nicht freiwillig ausreisen und einen Unterbringungsbedarf haben, in eine dezentrale Erstaufnahmeeinrichtung verlegt, siehe auch Drs. 21/5477. Wie viele Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten unmittelbar aus dem Ankunftszentrum freiwillig ausgereist sind und damit im Sinne der Fragestellung seit der Eröffnung des Ankunftszentrums bis zu ihrer freiwilligen Ausreise dort verblieben sind, wird statistisch gesondert nicht erfasst und ist retrospektiv nicht ermittelbar. d. Wie viele wurden auf andere Erstaufnahmen verteilt? Die Verlegung auf dezentrale Erstaufnahmeeinrichtungen, differenziert nach Herkunftsstaaten , wird statistisch nicht gesondert erfasst und ist retrospektiv nicht ermittelbar . e. Wie viele wurden aus welchen Gründen in Folgeunterkünfte verlegt? Grundsätzlich werden Personen aus dem Ankunftszentrum in eine dezentrale Erstaufnahmeeinrichtung verlegt. Siehe auch Antwort zu 1. Im September 2016 gab es eine Ausnahme aufgrund zwingender medizinischer Gründe: Es wurden deshalb drei Personen direkt aus dem Ankunftszentrum in eine öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) verlegt, weil aufgrund eines ärztlichen Attestes des Universitätsklinikums Eppendorf wegen einer lebensbedrohend hohen Infektionsgefahr eines Kindes eine gesonderte Unterbringung mit gesonderten sanitären Anlagen für lebensnotwendig erachtet wurde, die im Bereich der Erstaufnahmeeinrichtungen nicht ermöglicht werden konnte. Um das Infektionsrisiko möglichst zu minimieren, ist der Haushalt im Rahmen der örU in eigenen Zimmern und mit eigenem, das heißt nur durch diesen Haushalt genutztem Bad/WC, untergebracht worden. 3. Werden in Erstaufnahmen lebende Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten , deren Asylantrag entsprechend der Vorbemerkung abgelehnt wurde, zu den sogenannten Überresidenten gezählt, wenn sie länger als ein halbes Jahr in einer Erstaufnahme leben? Wenn ja, wie hoch ist ihr Anteil an der Gesamtzahl der Überresidenten? (Bitte als absolute Zahl und relativen Anteil angeben.) Nein, siehe auch Drs. 21/8751.