BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9997 21. Wahlperiode 08.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 01.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Ausreisepflichtige und abgelehnte Asylbewerber (IV) Vollziehbar ausreisepflichtige und geduldete Ausländer leben in öffentlichen Einrichtungen der Erstaufnahme und Folgeunterbringung oder kommen privat unter. In Fällen, in denen sich ausreisepflichtige Ausländer und abgelehnte Asylbewerber einer bevorstehenden Rückführung entziehen wollen, ist deren tatsächlicher Aufenthaltsort den Behörden jedoch nicht immer bekannt. Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat: 1. Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer a. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer leben in Hamburger Folgeunterkünften? (Bitte, falls möglich, nach Herkunftsländern aufschlüsseln.) b. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer leben in Hamburger Erstaufnahmen? (Bitte, falls möglich, nach Herkunftsländern aufschlüsseln.) c. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer leben in Hamburg , über deren Aufenthaltsort der Senat keine Kenntnis hat? (Bitte , falls möglich, nach Herkunftsländern aufschlüsseln.) d. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer leben darüber hinaus in Hamburg? (Bitte, falls möglich, nach Herkunftsländern aufschlüsseln.) 2. Geduldete Ausländer a. Wie viele geduldete Ausländer leben in Hamburger Folgeunterkünften ? (Bitte, falls möglich, nach Herkunftsländern und Duldungsgründen aufschlüsseln.) b. Wie viele Ausländer, die aufgrund fehlender Pässe beziehungsweise Passersatzpapiere geduldet werden, leben in Hamburger Folgeunterkünften? (Bitte, falls möglich, nach Herkunftsländern aufschlüsseln .) c. Wie viele geduldete Ausländer leben in Hamburger Erstaufnahmen? (Bitte, falls möglich, nach Herkunftsländern und Duldungsgründen aufschlüsseln.) d. Wie viele Ausländer, die aufgrund fehlender Pässe beziehungsweise Passersatzpapiere geduldet werden, leben in Hamburger Erstaufnahmen ? (Bitte, falls möglich, nach Herkunftsländern aufschlüsseln .) Drucksache 21/9997 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 e. Wie viele geduldete Ausländer leben in Hamburg, deren aktueller Aufenthaltsort dem Senat nicht bekannt ist und wie viele davon werden aufgrund fehlender Pässe beziehungsweise Passersatzpapiere geduldet? (Bitte, falls möglich, nach Herkunftsländern aufschlüsseln und auch auf andere Duldungsgründe eingehen.) f. Wie viele geduldete Ausländer leben darüber hinaus in Hamburg und wie viele davon werden aufgrund fehlender Pässe beziehungsweise Passersatzpapiere geduldet? (Bitte, falls möglich, nach Herkunftsländern aufschlüsseln.) Eine gesonderte statistische Erfassung der Unterbringungsform vollziehbar ausreisepflichtiger beziehungsweise geduldeter Personen, differenziert nach Herkunftsstaaten und einzelnen Duldungsgründen, erfolgt nicht, da dies für die Inanspruchnahme der Unterbringungsform nicht entscheidend ist. Für den Bereich der Erstaufnahme wurde im Juli 2017 eine aufwändige Sonderauswertung zu Duldungsinhabern aus dem ausländerbehördlichen Fachverfahren durchgeführt , siehe Anlage. In den Folgeunterkünften befanden sich am 30. Juni 2017 gemäß einer monatlich geführten Statistik, die unter dem Vorbehalt zwischenzeitlich eingetretener Statuswechsel steht, 2.558 Personen; Statuswechsel können vom Betreiber nicht zuverlässig erfasst werden, weil diese dem Betreiber nicht automatisch , sondern über freiwillige Informationen im Rahmen von Beratungssituationen mitgeteilt werden. Für die Beantwortung aller Fragen zum aktuellen Stand müssten zu allen Erstaufnahmeeinrichtungen und Folgeunterkünften (insgesamt nahezu 150 individuelle Adressen ) erneut gesonderte, erweiterte Datenbankabfragen programmiert, durchgeführt und qualitätsgesichert werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/9996. Ausländer mit dem Status Duldung, die in Hamburg leben, müssen zur regelmäßigen Verlängerung der Duldung die Ausländerbehörde aufsuchen und dort ihre Wohnanschrift beziehungsweise nach § 50 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz gegebenenfalls einen Wohnungswechsel oder ein Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage angeben. Ein unbekannter Aufenthalt von geduldeten Ausländern in Hamburg ist daher grundsätzlich nicht möglich. Darüber hinaus siehe Drs. 21/9757. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9997 3 Anlage Standort Duldungsinhaber Ankunftszentrum 22 Amalie-Sieveking- Krankenhaus/Richard- Remé-Haus 7 Dratelnstraße 82 Fiersbarg 15 Flagentwiet 54 Grellkamp 49 Harburger Poststraße 40 Hellmesbergerweg 11 Heselstücken 29 Holstenhofweg 14 Jenfelder Moorpark 22 Kaltenkirchener Straße 5 Karl-Arnold-Ring 3 Neuer Höltigbaum 49 Neuland I 45 Oskar-Schlemmer-Straße 6 Papenreye 27 Schmiedekoppel 83 Schnackenburgallee 26 Vogt-Kölln-Straße 26 (Stand: 18.07.2017)