Kleine Anfrage der Abg. Löber und Faeser (SPD) vom 15.10.2014 betreffend Corporate Governance Kodex und Antwort des Ministers der Finanzen Vorbemerkung der Fragesteller: Im schwarz-grünen Koalitionsvertrag heißt es: "Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung Die Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Landes Hessen werden zeitnah in 2014 implementiert. Wir werden auf die Veröffentlichung der Gehälter von Managern und Mitgliedern von Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Sinne des "Corporate Governance Kodex" hinwirken. Damit wollen wir dem besonderen Informationsanspruch der Öffentlichkeit Rechnung tragen. Wir streben an, eine entsprechende Regelung für die Kommunen zu erreichen." Vorbemerkung des Ministers der Finanzen: Da die Implementierung von Grundsätzen zur Beteiligungsführung nicht allein die Zuständigkeit der Beteiligungsverwaltung betrifft, sondern Mitgliedschaften verschiedenster Ressorts der Landesverwaltung in unterschiedlichen Gremien von Beteiligungen bestehen, war eine umfassende Abstimmung unumgänglich. Im Rahmen der Erarbeitung des "Public Corporate Governance Kodex" wurden daher alle Ressorts der Landesverwaltung sowie der Hessische Rechnungshof in die Beratung mit einbezogen. Hieraus ergab sich wiederum die Notwendigkeit, die verschiedenen Anmerkungen erneut einer Abstimmung zuzuführen. Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 11. Dezember 2014 den Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst verabschiedet und hat damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Da sich hieraus Implikationen für den PCGK hätten ergeben können, wurde entschieden , dieses Verfahren abzuwarten. Darüber ist der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) im Juni 2014 veröffentlicht worden und ist selbstverständlich noch in die Beratungen zum PCGK in Hessen mit einbezogen worden. Im Mai diesen Jahres hat die Regierungskommission auf Bundesebene den DCGK einer Überarbeitung unterzogen. Der nunmehr geänderte DCGK wurde am 12. Juni 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auch hier galt es, entsprechende Auswirkungen auf den PCGK zu prüfen und diese gegebenenfalls mit den Beteiligten abzustimmen. Aufgrund dieser Entwicklungen wurde entschieden, von einer vorschnellen Implementierung des Kodex abzusehen, um nicht unmittelbar nach der Implementierung eine durch neuere gesetzliche Entwicklungen notwendig gewordene Überarbeitung vornehmen zu müssen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Wie weit sind die im schwarz-grünen Koalitionsvertrag für das Jahr 2014 geplanten Vorhaben zur Veröffentlichung der Gehälter von Managern und Mitgliedern von Aufsichtsgremien von Unternehmen, an denen das Land Hessen beteiligt ist, im Sinne des "Corporate Governance Kodex" vorangeschritten? Wann ist mit einem Inkrafttreten zu rechnen? Die Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung enthalten unter Nr. 6.2. folgende Regelung: Eingegangen am 19. August 2015 · Ausgegeben am 22. August 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1028 19. 08. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1028 "6.2 Vergütungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Überwachungsorgans 6.2.1 Die Gesamtvergütung jedes Mitglieds der Geschäftsleitung soll individualisiert, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen, erfolgsbezogenen und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung , unter Namensnennung in allgemein verständlicher Form im Corporate Governance Bericht dargestellt werden (Vergütungsbericht). Dies gilt auch für Leistungen, die dem Mitglied bzw. einem früheren Mitglied der Geschäftsleitung für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt oder im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind. Der Vergütungsbericht soll auch das Vergütungssystem für die Mitglieder der Geschäftsleitung in allgemein verständlicher Form erläutern. Er soll darüber hinaus Angaben zur Art der von der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen enthalten. Bei der Neu- oder Wiederbestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung hat das Überwachungsorgan für eine vertragliche Zustimmungserklärung dieser Mitglieder zur Offenlegung Sorge zu tragen. 6.2.2 Die Vergütung jedes Mitglieds des Überwachungsorgans soll individualisiert und aufgegliedert nach Bestandteilen in allgemein verständlicher Form im Corporate Governance Bericht dargestellt werden (Vergütungsbericht). Dabei sollen auch die vom Unternehmen an die Mitglieder des Überwachungsorgans gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, gesondert angegeben werden." Sobald das Kabinett über die Einführung der Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung entschieden hat, wird die Beteiligungsverwaltung für die Implementierung derselben in den Landesbeteiligungen sorgen, soweit dies gesellschaftsrechtlich möglich ist. Erst danach kann auf die Veröffentlichung der Gehälter hingewirkt werden, wozu es einer Einverständniserklärung der betroffenen Personen bedarf, da in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 2. Wie beurteilt die Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt die Chancen, entsprechende Regelungen auch für Kommunen durchzusetzen? Es wird darauf verwiesen, dass im Falle von Mehrheitsbeteiligungen der Kommunen an Gesellschaften des privaten Rechts die Hessische Gemeindeordnung in § 123a HGO bereits entsprechende Hinwirkungspflichten normiert. Die Veröffentlichung der Bezüge hat in den Beteiligungsberichten der Kommunen zu erfolgen. Das bestehende Anordnungsregime des HGB bleibt hierbei unberührt, d.h. die Veröffentlichung der Bezüge in den Beteiligungsberichten der Kommunen hat zusätzlich zur handelsgesetzlich normierten Veröffentlichungspflicht im Anhang des individuellen Jahresabschlusses des Unternehmens gemäß §§ 285ff HGB zu erfolgen. Es besteht von daher die Auffassung, dass derzeit ein weitergehender Regelungsbedarf auf kommunaler Ebene nicht besteht. Frage 3. Ob und wie viele Unternehmen veröffentlichen durch die Ankündigung der Landesregierung, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, bereits freiwillig im Sinne des Corporate Governance Kodex Gehälter? Der Begriff "freiwillig" wird in dem Sinne interpretiert, dass es weder eine gesetzliche Verpflichtung (z.B. nach § 285 Ziffer 9 a HGB) noch eine Verpflichtung über den (noch nicht in Kraft gesetzten) Corporate Governance Kodex des Landes Hessen gibt. Soweit es keine gesetzliche Regelung gibt, bedarf es - wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt - einer Einverständniserklärung der betroffenen Personen bzw. einer Regelung im Anstellungsvertrag. Aufgrund solcher Einverständniserklärungen werden die Geschäftsführer- bzw. Vorstandsbezüge bei der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, der Messe Frankfurt GmbH, der Regionalpark Rhein Main GmbH und ab dem Geschäftsjahr 2014 auch bei der Freilichtmuseum Hessenpark GmbH veröffentlicht. Unternehmen, an denen das Land zusammen mit dem Bund beteiligt ist, veröffentlichen die individualisierten Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsvergütungen in Umsetzung des Corporate Governance Kodex des Bundes. Als Beispiele seien hier die DEGES - Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs - und -bau GmbH, die ÖPP Deutschland AG, die GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH, die Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung GmbH und die Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH genannt. Wiesbaden, 14. August 2015 In Vertretung: Dr. Bernadette Weyland