Kleine Anfrage des Abg. Schaus (DIE LINKE) vom 16.10.2014 betreffend Wohnungsgrößen neuer Sozialwohnungen und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Keine der - mindestens - seit 2008 mit öffentlichen Mitteln errichteten Sozialwohnungen in Stadt und Landkreis Gießen entsprechen den KdU-Richtwerten des Jobcenters Gießen auf "angemessenen Wohnraum". Keine dieser sogenannten Sozialwohnungen hätte daher von einem Grundsicherungsempfänger (z.B. Hartz IV) bezogen werden können. Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft in der Stadt Gießen: 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen bis 45 m² max. 5,40 €/m² bis 60 m² max. 5,00 €/m² bis 72 m² max. 4,90 €/m² bis 84 m² max.4,74 €/m² Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Die soziale Wohnraumförderung richtet sich an Haushalte, deren Einkommen unterhalb der im Hessischen Wohnraumfördergesetz festgelegten Einkommensgrenzen liegt. In diesem Personenkreis sind auch Haushalte von Grundsicherungsempfängern enthalten. Sie sind aber nicht die alleinige Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung. Nach den geltenden Richtlinien für den Neubau von Mietwohnungen liegt die förderfähige Wohnfläche bei Wohnungen für eine Person bei bis zu 45 m², bei Wohnungen für 2 Personen bei bis zu 60 m² und für jede weitere Person bei 12 m². Die tatsächliche Wohnfläche der geförderten Wohnungen kann von diesen Werten abweichen. Sie wird aber gerade bei Wohnungen für eine Person nur in seltenen Ausnahmefällen überschritten. Die Miete neu gebauter Wohnungen liegt um mindestens 15 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Durch eine kommunale Zusatzförderung kann die tatsächliche Miete darunter liegen. Wohnberechtigten Haushalten stehen nicht nur Neubauwohnungen, sondern auch Bestandswohnungen des sozialen Wohnungsbaus zur Verfügung, deren Mieten in der Regel deutlich unter den Neubaumieten liegen. Bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen, die Voraussetzung für den Bezug von geförderten Wohnungen sind, werden folgende Wohnungsgrößen zugrunde gelegt: Für eine Person bis 50 m², für 2 Personen bis 60 m² oder 2 Wohnräume, für 3 Personen bis 75 m² oder 3 Wohnräume und für jede weitere Person bis zu 12 m² oder ein weiterer Wohnraum. Hierbei können auch besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse berücksichtigt werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Wie sind in den anderen hessischen Landkreisen und Städten diese Angemessenheitsgrenzen ge- regelt? In der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) werden die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Festlegung der abstrakt angemessenen Wohnfläche auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Auch ist Eingegangen am 2. Dezember 2014 · Ausgegeben am 5. Dezember 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1031 02. 12. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1031 als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen; die Wohnung muss nach Ausstattung , Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Nach Kenntnisstand des Ministeriums für Soziales und Integration folgen die kommunalen Träger in Hessen den im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2013 (Az. L 7 AS 78/12) beschriebenen Wohnungsgrößen, denen die in der Vorbemerkung dargestellten Werte entsprechen, soweit sie nicht in einer Satzung andere Angemessenheitsgrenzen festgelegt haben. Frage 2. Wie viele der in Hessen in den Jahren 2012 und 2013 errichteten neuen Sozialwohnungen können nach den jeweils gültigen KdU-Richtwerten auch Grundsicherungsempfängern angeboten werden? Frage 3. Wie viele der in Hessen mit öffentlichen Mitteln errichteten Sozialwohnungen stehen Ein- Personen-Haushalten, als größter Gruppe der Bedarfsgemeinschaften, gemäß den jeweils gültigen KdU -Richtwerten, tatsächlich zur Verfügung? Frage 4. Wie viele der in Hessen mit öffentlichen Mitteln errichteten Sozialwohnungen würden Ein- Personen-Haushalten, als größter Gruppe der Bedarfsgemeinschaften, zur Verfügung stehen, wenn die bis zum Jahr 2003 geltende Angemessenheitsgröße von 50 m² pro Wohnung noch Bestand hätte? Frage 5. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, so dass neu errichtete Sozialwohnungen auch tat- sächlich wieder von allein lebenden Grundsicherungsempfängern bezogen werden können? Die Fragen 2 bis 5 werden zusammen beantwortet. Nach den Regeln für die Wohnberechtigung stehen Haushalten von Grundsicherungsempfängern alle geförderten Wohnungen zur Verfügung, die Wohnflächen der sozialen Wohnraumförderung als angemessen betrachten (hierzu wird auch auf die Frage 1 verwiesen). Welche Mieten nach den örtlichen Verhältnissen angemessen sind, obliegt der Entscheidung der Träger der Grundsicherung . Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat keinen Einfluss auf diese Entscheidungen. Ihm sind die örtlichen Angemessenheitsgrenzen auch nicht bekannt. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Mieten für Neubauwohnungen , deren Baukosten und Wohnstandard deutlich über dem Niveau von Bestandswohnungen liegen, oberhalb dieser Grenzen liegen. Angemessenheitsgrenzen beruhen jedoch nicht nur auf den Mieten für Neubauwohnungen, sondern auf den Mieten des gesamten Wohnungsmarktes einschließlich des vorhandenen Wohnungsbestands, der den bei weitem größten Teil des Marktes ausmacht. Frage 6. Wie hoch ist der Anteil der Grundsicherungsempfänger unter den derzeit registrierten Wohnungs- suchenden für eine Sozialwohnung? Bitte Aufgliederung nach den kreisfreien Städten und den Landkreisen. Die Daten sind in der als Anlage beiliegenden Tabelle dargestellt. In ihr sind die kreisangehörigen Städte über 50.000 Einwohner getrennt aufgeführt, da sie über eigene Wohnungsbauförderstellen verfügen. Ihre Daten sind nicht in den Angaben für den betreffenden Landkreis enthalten . Frage 7. Welche sonstigen Maßnahmen plant die Landesregierung um bedürftigen Grundsicherungsemp- fängern zukünftig in ausreichender Zahl Sozialwohnungen anbieten zu können? Die Landesregierung hat die finanziellen Mittel für den Bau von Sozialwohnungen im Rahmen ihres wohnungspolitischen Sonderprogramms beträchtlich aufgestockt. In den kommenden Jahren werden aus Umschichtungen innerhalb des Sondervermögens "Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen “ bis zu 65 Mio. € jährlich zusätzlich zu den laufenden Programmen zur Verfügung stehen. Außerdem wurden in den Jahren 2013 und 2014 jeweils 5 Mio. € für den Kauf von Belegungsrechten im vorhandenen Wohnungsbestand bereit gestellt. Wiesbaden, 17. November 2014 Priska Hinz Anlagen Anlage zu KA 19/1031 Frage 6 Sozialwohnungsuchende Haushalte am 1.11.2013 Stadt/Landkreis Gesamtzahl Darunter: Bezieher von Transferleistungen Anteil in Prozent Stadt Darmstadt 2.245 1.422 63,3 Stadt Frankfurt a.M. 7.915 4.959 62,7 Stadt Offenbach a.M. 2.035 1.346 66,1 Stadt Wiesbaden 3.236 2.187 67,6 Landkreis Bergstraße 1.342 683 50,9 Landkreis Darmstadt-Dieburg 2.444 1.254 51,3 Landkreis Groß-Gerau 2.546 1.022 40,1 Stadt Rüsselsheim 830 394 47,5 Hochtaunuskreis 952 462 48,5 Stadt Bad Homburg 784 402 51,3 Main-Kinzig-Kreis 747 235 31,5 Stadt Hanau 1.353 895 66,1 Main-Taunus-Kreis 2.682 892 33,3 Odenwaldkreis 62 32 51,6 Landkreis Offenbach 3.577 1.486 41,5 Rheingau-Taunus-Kreis 736 185 25,1 Wetteraukreis 1.983 584 29,5 Regierungsbezirk Darmstadt 35.469 18.440 52,0 Landkreis Gießen 673 171 25,4 Stadt Gießen 1.474 481 32,6 Lahn-Dill-Kreis 412 158 38,3 Stadt Wetzlar 1.688 971 57,5 Landkreis Limburg-Weilburg 220 165 75,0 Landkreis Marburg-Biedenkopf 79 35 44,3 Stadt Marburg 910 377 41,4 Vogelsbergkreis 39 15 38,5 Regierungsbezirk Gießen 5.495 2.373 43,2 Stadt Kassel 2.084 788 37,8 Landkreis Fulda 491 105 21,4 Stadt Fulda 392 177 45,2 Landkreis Hersfeld-Rotenburg 291 52 17,9 Landkreis Kassel 472 116 24,6 Schwalm-Eder-Kreis 246 87 35,4 Landkreis Waldeck-Frankenberg 402 129 32,1 Werra-Meißner-Kreis 89 42 47,2 Regierungsbezirk Kassel 4.467 1.496 33,5 Hessen 45.431 22.309 49,1 1