Kleine Anfrage der Abg. Löber und Gnadl (SPD) vom 17.10.2014 betreffend Kennzeichnung von Lebensmitteln nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU-LMIV) - auch loser Ware - in Kantinen der Landesbehörden und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragesteller: Um zukünftig einen umfassenden und einheitlichen Verbraucherschutz für die Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union zu gewährleisten, einigten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Jahre 2011 auf eine gemeinsame EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, 1169/2011). Das Ziel der Verordnung ist die Schaffung einer einheitlichen und unmissverständlichen Kennzeichnung von Produkten bzw. Lebensmitteln. Nach jahrelangen Übergangsfristen tritt die Verordnung nun zum 13.12.2014 für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich in Kraft. Die neue Verordnung sieht z.B. in Bezug zu möglichen allergischen Reaktionen und einer damit einhergehenden Allergenkennzeichnung vor, dass 14 Stoffe, welche besonders häufig allergische Reaktionen hervorrufen , bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste farblich gekennzeichnet werden müssen. Neben den verpackten Lebensmitteln gilt diese Regelung nun auch für unverpackte, lose Ware. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz: Die Vorgaben der neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung bedürfen im Gegensatz zu EU-Richtlinien keiner Übertragung in nationales Recht, da sie unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten. Sie sind mit Ausnahme der Vorgaben zur verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ab 13. Dezember 2014 anzuwenden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wurde in den Kantinen der Landesbehörden die EU-Richtlinie zur Kennzeichnung von Lebens- mitteln - auch loser Ware - bereits vollständig umgesetzt? Die Umsetzung und Einhaltung der rechtlichen Vorgaben obliegt den jeweiligen Kantinenbetreibern im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht und Verantwortung als Lebensmittelunternehmer . Die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben erfolgt vor Ort durch die kommunalen Behörden der Lebensmittelüberwachung risikoorientiert. Der Landesregierung liegen keine Informationen darüber vor, inwieweit die Kantinenbetreiber bereits heute die Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung beachten, da im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung keine flächendeckenden Daten erhoben werden, die diesen Sachverhalt, eine vorzeitige Umsetzung zukünftig anzuwendender Vorgaben auf freiwilliger Basis, abbilden. Frage 2. Wenn Frage 1 verneint wird: weshalb nicht, und bis wann wird eine entsprechende Kennzeich- nung in allen Kantinen der Landesbehörden erfolgen? Es besteht keine Verpflichtung für einen Lebensmittelunternehmer die neuen Vorgaben der EULebensmittelinformationsverordnung vor dem 13. Dezember 2014 zu beachten. Die Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit die Umsetzung der Vorgaben ab dem 13. Dezember 2014 stichprobenartig kontrollieren und etwaige Verstöße ahnden. Eingegangen am 21. November 2014 · Ausgegeben am 26. November 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1038 21. 11. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1038 Frage 3. Gibt es Kantinen, die keine Kennzeichnung nach der EU-Richtlinie vornehmen werden oder müssen , und wenn ja, aus welchen Gründen? In der Regel werden Kantinen auf gewerblicher Basis betrieben. Somit unterliegen sie den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung und etwaigen nationalen Durchführungsverordnungen . Frage 4. Wie wird insbesondere die Allergenkennzeichnung der Lebensmittel erfolgen? Gemäß den rechtlichen Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung sind Allergene unter anderem bei verpackten Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen und durch einen Schriftsatz hervorzuheben, durch den sie sich von dem Rest des Textes eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Ist für ein Lebensmittel kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Angabe der Allergene das Wort "Enthält" voranzustellen. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht. Unbeschadet der noch ausstehenden Detailregelung auf nationaler Ebene werden Allergene grundsätzlich ab 13. Dezember 2014 auch bei einer losen Abgabe von Lebensmitteln schriftlich zu kennzeichnen oder die Verbraucher mündlich hierüber zu informieren sein. Frage 5. Wie wird die Umsetzung der EU-Richtlinie bei loser Ware erfolgen, die z.B. auch bei der Bewir- tung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Sitzungen angeboten wird? Hinsichtlich der Allergenkennzeichnung bei der losen Abgabe von Lebensmitteln wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, die Art und Weise der verpflichtenden Allergeninformation selbst zu regeln. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Schreiben vom 14. Juli 2014 einen ersten Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Vorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden sowie den kommunalen Spitzenverbänden und der Lebensmittelwirtschaft vorgelegt. Aus dem 15. Erwägungsgrund der Lebensmittelinformationsverordnung geht hervor, dass Tätigkeiten wie beispielsweise der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und das Servieren von Mahlzeiten durch Privatpersonen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung und somit auch der im Entwurf vorliegenden nationalen Durchführungsverordnung fallen. Die Bewirtung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Sitzungen auf nicht gewerblicher Basis durch z.B. die Einladenden ist daher nicht mit einer Verpflichtung zur Allergenkennzeichnung z.B. des gereichten Gebäcks verbunden. Wiesbaden, 11. November 2014 Priska Hinz