Kleine Anfrage der Abg. Schaus und Dr. Wilken (DIE LINKE) vom 13.02.2014 betreffend der Verhinderung der Einsicht in die Akten zum Polizeieinsatz bei den Frankfurter Blockupy-Protesten im Juni 2013 und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Laut Medienberichten vom 25.02.2014 (siehe http://www.neues-deutschland.de/artikel/922008.nrw-sollakten -freigeben.html?sstr=blockupy) verweigerte bzw. verhinderte das Hessische Innenministerium gegenüber verschiedenen Bundesländern die Herausgabe von Informationen und Akteneinsicht zum umstrittenen Einsatz der Polizei am 01.06.2013 in Frankfurt am Main. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Wie sich dem vom Fragesteller in Bezug genommenen Presseartikel entnehmen lässt, verlangt ein Leipziger Anwalt von Nordrhein-Westfalen die Herausgabe aus Hessen stammender polizeilicher Einsatzunterlagen. Er stützt sich dabei ausschließlich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Das Informationsfreiheitsgesetz erfordert nicht die Darlegung eines besonderen Interesses, um Dokumente einer öffentlichen Stelle in Nordrhein-Westfalen einsehen zu können. Vielmehr gewährt es in seinem Geltungsbereich den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich freien Zugang zu allen bei öffentlichen Stellen des Landes vorhandenen Informationen . Daraus folgt zugleich, dass es nicht Aufgabe des Gesetzes ist, Rechtsschutzmöglichkeiten der Bürger abzusichern. Die Akteneinsicht im Rahmen von Rechtsschutzverfahren ist seit jeher in den einschlägigen Verfahrensgesetzen geregelt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Haben Vertreter der Landesregierung Konsultationen, Gespräche oder andere Kontakte mit den zuständigen Stellen des Landes NRW gehabt, um die Frage zu klären, ob und in welchem Umfang NRW Akten betreffend den Einsatz der NRW Polizei bei der Blockupy-Demo am 01.06.2013 im Rahmen des in NRW geltenden Rechts offengelegt werden können? Zwischen dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport - Landespolizeipräsidium - und dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen haben auf Arbeitsebene Abstimmungen stattgefunden. Frage 2. Wenn ja, welche Auffassung haben dabei die hessischen Stellen vertreten und mit welcher Be- gründung? Dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen wurde mitgeteilt , dass das Landespolizeipräsidium Hessen einer Herausgabe der dort im Sachzusammenhang vorliegenden Unterlagen nicht zustimmt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die als Verschlusssache eingestuften Lagebewertungen und Einsatzbefehle aufgrund der darin enthaltenen Angaben zu Einsatzstärken und taktischen Konzeptionen besonderer Vertraulichkeit unterliegen. Frage 3. Welche weiteren Anfragen von Rechtsanwälten, Gerichten oder anderen Ministerien sind in die- ser Sache an das Hessische Innenministerium gerichtet worden? Eingegangen am 16. April 2014 · Ausgegeben am 25. April 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/104 16. 04. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/104 Frage 4. Wie wurde mit diesen umgegangen? Aufgrund im Wesentlichen gleichlautender Anfragen eines Rechtsanwaltes sind auch Anfragen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz und des Ministeriums für Inneres und für Sport des Landes Sachsen -Anhalt eingegangen. Den anfragenden Stellen wurde mitgeteilt, dass einer Herausgabe der Unterlagen aus den besagten Gründen nicht zugestimmt wird. Frage 5. Im Fall von Auskunftsverweigerungen: Wie wurden diese im Einzelnen begründet? Zur Begründung wurde angeführt, dass Informationen über die Einsatz- und Unterstützungsfähigkeit der hessischen Polizei, die u.a. Angaben über Einsatzstärken präzisieren, schutzbedürftig sind. Potenzielle Störer könnten sie dazu nutzen, um das Einsatzkonzept der Polizei zu unterlaufen, indem sie strategische Schwachstellen analysieren, sich künftig auf polizeiliche Maßnahmen an einzelnen Veranstaltungstagen einstellen, ihre Vorhaben entsprechend planen und durchführen. Die Gefahrenabwehr wäre dann erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Eines der Bundesländer verfügte zudem über konkrete polizeitaktische Lagebewertungen und taktische Konzeptionen aus Hessen, die das Grundkonzept des polizeilichen Vorgehens bei Blockupy 2013 offenlegen und sich damit unmittelbar als Handlungsanweisung für die zu erwartenden gleichartigen Veranstaltungen nutzen ließen. Frage 6. Im Fall von Auskunftsverweigerungen: Wie ist nach Ansicht der Landesregierung Rechtsschutz Betroffener möglich, wenn Informationsherausgabe und Akteneinsichtsrecht verweigert wird? Die Informationsfreiheitsgesetze dienen nicht dem Rechtsschutz. Dieser ist in den jeweiligen Verfahrensgesetzen im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht geregelt (vgl. z.B. § 29 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung). Frage 7. Im Fall von Auskunftsverweigerungen: Wie ist dies mit dem Versprechen lückenloser Aufklä- rung über den Blockupy-Polizeieinsatz durch Polizei und Landesregierung vereinbar? Lückenlose Aufklärung ist nicht gleichbedeutend mit der Herausgabe aller Unterlagen und Preisgabe aller Polizeiinterna an interessierte Bürger nach den Informationsfreiheitsgesetzen anderer Bundesländer. Wiesbaden, 5. April 2014 Peter Beuth