Kleine Anfrage der Abg. Alex und Degen (SPD) vom 16.10.2014 betreffend der Umsetzung der Verordnung zur Sicherstellung der Verlässlichen Schule nach §15a Hessisches Schulgesetz und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Kultusministers: Datenbasis der Beantwortung ist die Lehrkräftestatistik des Schuljahrs 2014/2015. Als aktive Lehrkräfte werden auch diejenigen mit den Status "Teilzeit in Elternzeit" und "Mutterschutz" gewertet. Als "Personen mit der Befähigung für ein Lehramt" werden die Personen mit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vorgesehenen Dienstbezeichnungen (Lehrkräfte) gezählt:  Lehrerinnen und Lehrer mit Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen,  Lehrerinnen und Lehrer mit Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen,  Lehrerinnen und Lehrer mit Befähigung zum Lehramt an Grundschulen,  Lehrerinnen und Lehrer mit Befähigung zum Lehramt an Gymnasien,  Lehrerinnen und Lehrer mit Befähigung zum Lehramt an Haupt- und Realschulen und  Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welchen Anteil (prozentual und in absoluten Zahlen) im Rahmen der Verlässlichen Schule nach § 7 (Vergütung) des Hessischen Schulgesetzes stellen "Personen mit der Befähigung für ein Lehramt "? Von den aktiven Personen mit Eintrag eines Vertrags "VSS-Rahmenvertrag" ist bei 35 von 9.230 (0,379 %) eine der in meiner Vorbemerkung genannten Dienstbezeichnungen eingetragen. Frage 2. Welchen Anteil (prozentuale und in absoluten Zahlen) von den "Personen mit der Befähigung für ein Lehramt" stellen a) Lehrkräfte mit 2. Staatsexamen in der Übergangszeit vor Eintritt in den Schuldienst, b) pensionierte Lehrkräfte, c) angestellte Lehrkräfte in Teilzeit und d) Lehrkräfte in Elternzeit? Zu a: 2 der 35 (5,714 %) aktiven Lehrkräfte mit einer der o.g. Dienstbezeichnungen und VSSRahmenvertrag wurden zu Beginn des 2. Halbjahrs des vorherigen Schuljahrs noch als Lehrkraft im Vorbereitungsdienst geführt. Zu b: Wie viele Einträge von Beamtinnen und Beamten im Ruhestand vorhanden sind, kann nicht beantwortet werden, da pensionierte Beamte mit befristeten Verträgen grundsätzlich eine neue Personalnummer erhalten und somit nicht von anderen befristet Beschäftigten zu unterscheiden sind. (Vgl. Antwort auf den Berichtsantrag 19/491, Frage 2) Zu c: Befristet oder unbefristet in Teilzeit angestellt sind 8 von 35 (22,857 %) der aktiven Lehrkräfte mit einer dieser Dienstbezeichnungen und VSS-Rahmenvertrag. Zu d: Keine Lehrkraft mit einer solchen Dienstbezeichnung und VSS-Rahmenvertrag befindet sich in der Elternzeit. Eingegangen am 20. Februar 2015 · Ausgegeben am 26. Februar 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1041 20. 02. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1041 Frage 3. Gibt es Anweisungen von Schulämtern, Vertretungskräfte mit Lehrbefähigung im Rahmen der "Verlässlichen Schule" entgegen § 6 (Rechte und Pflichten) nicht für die Vorbereitung von Unterricht einzusetzen (beispielsweise das Erstellen von Arbeitsblättern zu unterbinden)? Wenn ja, a) wie rechtfertigt sich dann die höhere Vergütung im Vergleich zu anderen im Rahmen der Verlässlichen Schule beschäftigten Personen? b) welchen Einfluss auf die Unterrichtsqualität sieht die Landesregierung, wenn ausgebildete Lehrkräfte zu reinen Betreuungsaufgaben herangezogen werden? c) welche Folgen für die zusätzliche Belastung von Kolleginnen und Kollegen sieht die Landes- regierung in der Verpflichtung, für voll ausgebildete Vertretungskräfte den Unterricht mit vorbereiten zu müssen? Nein, es gibt keine Anweisungen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich seit dem Schuljahr 2008/2009 die Tätigkeit der externen Kräfte auf pädagogische Betreuung und unterrichtsergänzende Maßnahmen im Rahmen der verlässlichen Schulzeit beschränkt. Wiesbaden, 10. Februar 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz