Kleine Anfrage der Abg. Greilich (FDP) vom 20.10.2014 betreffend Speicherung von Personendaten durch den Verfassungsschutz und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Im Rahmen einer Überprüfung des Landesamtes für Verfassungsschutz in Niedersachsen hat sich ergeben, dass persönliche Daten unter anderem von Journalisten, Minderjährigen und Demonstranten in großem Umfang unzulässigerweise gespeichert worden sind. Von den über 9.000 von einer Task-Force überprüften personenbezogenen Dateispeicherungen mussten fast 2.000 Speicherungen (21,5 %) umgehend gelöscht werden, weitere fast 1.600 Speicherungen (17,4 %) müssen auf Empfehlung der Task-Force zeitnah gelöscht werden, da sie nicht länger für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Im Wesentlichen wurden Daten falsch zugeordnet und/oder deutlich länger gespeichert worden als notwendig Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz nur die persönlichen Daten speichert, die es kraft Gesetzes speichern darf? Frage 2. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die Löschfristen des § 6 Absatz 5 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz eingehalten werden? Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet: Das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz darf nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV-Gesetz) personenbezogene Daten nur speichern, wenn sie für dessen Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Insofern erfolgt bei jeglicher Speicherung von personenbezogenen Daten eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte entsprechende Einzelfallprüfung. Sind die Daten nach diesen Maßstäben einmal gespeichert, bleiben sie dies nicht gleichsam "in alle Ewigkeit". Im Gegenteil erfolgt in regelmäßigen, gesetzlich festgelegten Abständen eine Prüfung, ob die personenbezogene Datenspeicherung weiterhin für die Arbeit des Landesamts erforderlich ist. Nach § 6 Abs. 5 LfV-Gesetz muss das Landesamt spätestens fünf Jahre nach Entstehen der letzten Erkenntnis prüfen, ob die gespeicherten personenbezogenen Daten zum Erfüllen seiner Aufgaben noch erforderlich sind. Das Einhalten dieser gesetzlich festgelegten Fristen ist in den vom Landesamt genutzten Datenbanken (HARIS und NADIS WN) in Form von automatischen Wiedervorlagen der jeweiligen personenbezogenen Datensätze gewährleistet. Das Prüfen der Erforderlichkeit der Datenspeicherung hat dann zwingend zu erfolgen, andernfalls wird die betreffende Person systemseitig gelöscht. Sind als Ergebnis dieser Prüfung personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich , werden sie ebenfalls gelöscht. Diese Löschung ist unwiderruflich, so dass bis dahin vorhandene Datenspeicherungen zu einer Person in keiner Datenbank des Verfassungsschutzverbunds mehr vorhanden und abrufbar sind. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Speichern und Löschen personen-bezogener Daten wurden zudem bereits im Jahre 2008 durch die amtsinterne Dienstvorschrift Auswertung (DV Auswertung) sowie im Jahre 2010 durch einen ausführlichen "Arbeitsplan Auswertung" konkretisiert. Datenspeicherungen und Datenlöschungen sind danach von den jeweiligen Vorgesetzten zu kontrollieren. Eingegangen am 9. Dezember 2014 · Ausgegeben am 12. Dezember 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1044 09. 12. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1044 Darüber hinaus finden im Landesamt sowohl anlassabhängige als auch anlassunabhängige Kontrollen der Datenspeicherungen sowohl durch die jeweiligen Dienstvorgesetzten als auch durch die Datenschutzbeauftragte des Landesamts statt. Werden hierbei Daten festgestellt, die für das Erfüllen der Aufgaben des Landesamts im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 LfV-Gesetz nicht mehr erforderlich sind, werden diese Daten nach § 6 Abs. 1 LfV-Gesetz unverzüglich gelöscht. Schließlich finden auch regelmäßige Prüfungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten statt - im Jahre 2013 und 2014 konkret drei Prüfungen von im Landesamt gespeicherten Datensätzen. Im Zuge dieser Einzelfallprüfungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten wurde auch das grundsätzliche Speicherverhalten des Landesamts und damit verbunden das Einhalten der gesetzlichen Löschvorschriften überprüft. Dabei wurden keine Beanstandungen festgestellt. Frage 3. Hat im Zuge der Erkenntnisse aus Niedersachsen eine Überprüfung der Datenbestände in Hessen stattgefunden? a) Falls ja: Durch wen, und mit welchem Ergebnis? b) Falls nein: aa) Weshalb nicht? bb) Plant die Landesregierung eine Überprüfung, beispielsweise durch eine gesondert einge- richtete Task-Force wie in Niedersachsen und unter Einbindung des Hessischen Daten- schutzbeauftragten. Eine Überprüfung der personenbezogenen Daten auf die Erforderlichkeit ihrer Speicherung hat bereits nach den gesetzlich festgelegten Fristen zwingend zu erfolgen, insofern wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Die Kontrolle ist durch die Dienstvorgesetzten und die behördliche Datenschutzbeauftragte gewährleistet. Eine externe Kontrolle erfolgt durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten. Über diese standardisierte Kontrolle von Datenspeicherungen und -löschungen hinaus wurde im Lichte der Erkenntnisse aus Niedersachsen bereits im Mai 2014 eine "Projektgruppe zur Überprüfung der Speicherung personenbezogener Daten" unter der Leitung der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Landesamts gebildet. Diese Projektgruppe befindet sich gegenwärtig im Prüfungsprozess; ein Ergebnis liegt noch nicht vor. Frage 4 Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus der unzulässigen Speicherung von persönli- chen Daten durch den Verfassungsschutz in Niedersachsen für die hessischen Landesbehörden, insbesondere für das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz? Die in den Antworten auf die Fragen 1 bis 3 dargestellten und in Ihrer Wirkungsweise erläuterten Kontrollmechanismen dienen dazu, unzulässige Speicherungen zu verhindern. Wiesbaden, 26. November 2014 Peter Beuth