Kleine Anfrage der Abg. Faeser, Gremmels und Hofmann (SPD) vom 04.11.2014 betreffend Bürgermeister als Vorsteher des Ortsgerichts und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung der Fragesteller: Laut Berichterstattung der HNA vom 23.10.2014 ist der Bürgermeister von Helsa nicht nur Wahlbeamter, sondern auch durch das zuständige Amtsgericht Kassel zum Ortsgerichtsvorsteher berufen worden. Er selbst befürchtet durch die Ausübung beider Ämter einen Widerstreit der Interessen, etwa bei Grundstücksverkäufen oder Verkäufen der Gemeinde. Vorbemerkung der Ministerin der Justiz: Rechtsgrundlage für die Ernennungen von Ortsgerichtsmitgliedern ist § 7 des Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114). In § 8 Abs. 2 und 3 des Ortsgerichtsgesetzes ist geregelt, bei welchen Personen aufgrund ihres Berufes oder ihrer Funktion eine Ernennung zum Ortsgerichtsmitglied nicht möglich ist. Nach § 8 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes kann nicht Ortsgerichtsmitglied sein, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist. Nach § 8 Abs. 3 des Ortsgerichtsgesetzes sollen im Dienst befindliche Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte im Justizdienst nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden. Die Ausübung des Amtes einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters steht nach dem Ortsgerichtsgesetz einer Ernennung als Ortsgerichtsmitglied nicht entgegen. Ein Interessenkonflikt zwischen den Anforderungen des Amtes des Bürgermeister und des Amtes als Ortsgerichtsvorsteher ist zwar denkbar, wenn es bei der Tätigkeit der Ortsgerichtsvorsteherin oder des Ortsgerichtsvorstehers um Belange der Gemeinde geht. Für derartige Interessenskonflikte sieht § 10 des Ortsgerichtsgesetzes jedoch klare Regeln vor: Nach § 10 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes ist ein Ortsgerichtsmitglied von der Ausübung seines Amtes u.a. dann ausgeschlossen, wenn es sich um Sachen handelt, in denen es selbst beteiligt ist oder in denen es zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht, sowie in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist oder war. Nach § 10 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes soll sich ein Ortsgerichtsmitglied zudem, auch wenn ein Ausschließungsgrund nach § 10 Abs. 1 nicht vorliegt, der Ausübung seines Amtes enthalten, wenn es sich wegen persönlicher Beziehungen oder aus einem anderen Grunde für befangen hält. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In welchen hessischen Kommunen und auf welcher Rechtsgrundlage wurden bisher Bürgermeister als Ortsgerichtsvorsteher durch die Leiter der zuständigen Amtsgerichte berufen? Aktuell sind in 31 hessischen Kommunen amtierende Bürgermeister zugleich auch als Ortsgerichtsvorsteher eines Ortsgerichts der Gemeinde tätig. Es handelt sich um folgende Gemeinden: Bickenbach, Messel, Modautal, Ober-Ramstadt, Schaafheim, Eppertshausen, Groß-Bieberau, Biebesheim, Stockstadt, Groß-Rohrheim, Beerfelden, Brensbach, Brombachtal, FränkischCrumbach , Hesseneck, Rothenbergen, Sensbachtal, Mossautal, Hainburg, Laubach, Fernwald, Eingegangen am 16. Dezember 2014 · Ausgegeben am 19. Dezember 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1062 16. 12. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1062 Freiensteinau, Kirtorf, Lautertal, Romrod, Wartenberg, Echzell, Helsa, Allendorf/Eder, Bromskirchen und Ginsheim-Gustavsburg. In Dreieich und Wölfersheim wurden die Bürgermeister als stellvertretender Ortsgerichtsvorsteher bzw. als Ortsgerichtsschöffe ernannt. In Rödermark, Kriftel und Nieste sind ehemalige Bürgermeister als Ortsgerichtsvorsteher tätig. Rechtsgrundlage für die Ernennungen ist § 7 des Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von der Präsidentin oder dem Präsidenten beziehungsweise der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts ernannt. Dem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung der oder des Vorgeschlagenen beizufügen. Die Gemeinde hat nach § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter entfallen sind. Bewerber können vom Gemeindevorstand oder aus der Mitte der Gemeindevertretung benannt werden. Reicht die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist keinen Vorschlag ein, so sieht § 7 Abs. 3 Satz 1 des Ortsgerichtsgesetzes vor, dass die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts eine geeignete Person ernennt. Frage 2. Welche Alternativen sind vor einer Berufung eines Bürgermeisters als Ortsgerichtsvorsteher zu prüfen und welche wurden in dem in der Vorbemerkung genannten Fall geprüft? Wir bitten um Angabe der Gründe, soweit eine Prüfung nicht erfolgt ist. Wie in der Vorbemerkung der Ministerin der Justiz bereits ausgeführt, ist in § 8 Abs. 2 und 3 des Ortsgerichtsgesetzes geregelt, bei welchen Personen aufgrund ihres Berufes oder ihrer Funktion eine Ernennung zum Ortsgerichtsmitglied nicht möglich ist. Nach § 8 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes kann nicht Ortsgerichtsmitglied sein, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist. Nach § 8 Abs. 3 des Ortsgerichtsgesetzes sollen im Dienst befindliche Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte im Justizdienst nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden. Die Ausübung des Amtes einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters steht nach dem Ortsgerichtsgesetz einer Ernennung als Ortsgerichtsmitglied nicht entgegen (so ausdrücklich Hoof/Vierhaus: Hessisches Ortsgerichtsgesetz, 5. Aufl. 1970, § 9 Anm. 3 - die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung waren 1970 noch in § 9 geregelt). Entfällt der gültige Vorschlag der Gemeinde nun auf die amtierende Bürgermeisterin oder den amtierenden Bürgermeister, besteht deshalb weder Anlass noch die rechtliche Möglichkeit, Alternativen zu prüfen, da der Vorstand des Amtsgerichts nach § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes kein Ermessen hat, vom Vorschlag der Gemeinde abzuweichen (vgl. Hoof/Vierhaus, aaO., § 7 Anm. 5). Kommt die Gemeinde ihrer gesetzlichen Obliegenheit nach § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes, in angemessener Frist eine geeignete Person vorzuschlagen, nicht nach, so hat der zuständige Gerichtsvorstand eine geeignete Person zu ernennen, und zwar auch dann, wenn deren Einverständnis nicht gegeben ist (so ausdrücklich Hoof/Vierhaus, aaO., § 7 Anm. 8). Insoweit ist die Rechtslage keine andere als bei sonstigen Ehrenämtern, deren Übernahme nach Art. 25 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen staatsbürgerliche Pflicht ist und die deshalb nur aus den jeweils gesetzlich festgelegten Gründen abgelehnt werden können, wie etwa die Ämter der Schiedsleute, der Wahlvorstände, der Vormünder und Betreuer sowie das Schöffenamt. Vor einer Entscheidung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Ortsgerichtsgesetzes wird der Gerichtsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst prüfen, ob geeignete amtsbereite Kandidaten in Betracht kommen. Dies ist im Fall der Gemeinde Helsa auch geschehen. Der Ernennung des Bürgermeisters von Helsa zum Ortsgerichtsvorsteher ging ein mehr als zweijähriger Schriftverkehr zwischen dem Präsidenten des Amtsgerichts Kassel und dem Gemeindevorstand der Gemeinde Helsa voraus. Erstmals wurde der Bürgermeister der Gemeinde Helsa mit Schreiben vom 5. Juni 2012 darum gebeten, umgehend die Wahl einer neuen Ortsgerichtsvorsteherin oder eines neuen Ortsgerichtsvorstehers einzuleiten. Nachdem von der Gemeinde innerhalb von zwei Jahren kein Vorschlag eingegangen war und diese auch mitgeteilt hatte, dass kein Bewerber gefunden worden sei, bat der Bürgermeister mit Schreiben vom 3. Juni 2014 den Präsidenten des Amtsgerichts Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1062 3 Kassel, eine geeignete Person zu ernennen. Ein mehrfach von Seiten des Amtsgerichtsvorstandes empfohlener Aufruf in der Zeitung Hessische Niedersächsische Allgemeine lehnte der Bürgermeister von Helsa aus Kostengründen ab. Mit Schreiben vom 7. August 2014 wurde der Bürgermeister persönlich über die Absicht, ihn zum Ortsgerichtsvorsteher zu ernennen, informiert. Vor und noch nach diesem Schreiben wurden weitere in Frage kommende Personen durch den Präsidenten des Amtsgerichts konkret auf die zu besetzende Funktion des Ortsgerichtsvorstehers hin angesprochen bzw. angeschrieben. Die von ihnen vorgetragenen Gegengründe (persönliche Lebensumstände, bereits umfangreich ausgeübtes ehrenamtliches Engagement, fehlende Qualifikation zur Durchführung von Schätzungen ) führten jedoch in jedem Fall dazu, von einer Ernennung Abstand zu nehmen. Mangels anderer in Frage kommender Personen wurde deshalb der Bürgermeister der Gemeinde Helsa mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 zum Ortsgerichtsvorsteher ernannt, wobei der Präsident des Amtsgerichts Kassel von der Möglichkeit des § 7 Abs. 3 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes Gebrauch gemacht hat, statt der regelmäßigen Amtszeit von zehn Jahre eine nur fünfjährige Amtszeit festzulegen. Frage 3. Wie bewertet die Landesregierung die Berufung von Bürgermeistern als Ortsgerichtsvorsteher grundsätzlich? Die Berufung einer amtierenden Bürgermeisterin oder eines amtierenden Bürgermeisters als Ortsgerichtsvorsteherin oder Ortsgerichtsvorsteher ist im Hinblick auf die Regelungen des Ortsgerichtsgesetzes rechtlich zulässig und begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Frage 4. Welchen potenziellen Interessenkonflikt kann es aus Sicht der Landesregierung geben, wenn der Bürgermeister auch Ortsgerichtsvorsteher ist? Zur Beantwortung wird auf die Vorbemerkung der Ministerin der Justiz Bezug genommen. Frage 5. Verstößt die Ausführung beider Funktionen aus Sicht der Landesregierung gegen die Gewalten- teilung? Falls nein, warum nicht? Ein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung liegt nicht vor. Ortsgerichte üben als Hilfsbehörden der Justiz die im Ortsgerichtsgesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens aus (§ 2 des Ortsgerichtsgesetzes). Hierbei handelt es sich nicht um Aufgaben der alleine Richtern anvertrauten rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Art. 92 des Grundgesetzes, sodass auch eine gleichzeitig ausgeübte Verwaltungstätigkeit verfassungsrechtlich völlig unbedenklich ist. Frage 6. Welche Qualifikationen sind für die Arbeit als Ortsgerichtsvorsteher notwendig? Die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern (das Ortsgerichtsgesetz unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzungen nicht zwischen Ortsgerichtsvorstehern und Ortsgerichtsschöffen) regelt der § 8 des Ortsgerichtsgesetzes. Danach dürfen zu Ortsgerichtsmitgliedern nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein (§ 8 Abs. 1 Ortsgerichtsgesetz). In der Praxis gehen die Amtsgerichte von einer Vorprüfung der persönlichen Eignung durch die vorschlagende Gemeinde aus. Regelmäßig wird vor der Ernennung darüber hinaus eine Anfrage an das Bundeszentralregister veranlasst. Weiter wird geprüft, ob Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen oder ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die Feststellung des Wohnsitzes, des Berufes und Familienstandes erfolgt in der Regel durch das Einholen einer entsprechenden Erklärung. Frage 7. Welche Überlegungen gibt es seitens der Landesregierung, die Aufgaben als Ortsgerichtsvor- steher für Freiwillige attraktiver zu gestalten? Die Landesregierung stärkt das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger schon bisher mit einer Vielzahl von Initiativen, z.B. gemeinsam mit Landkreisen und Städten durch die "Ehrenamts-Card", die den Inhabern zahlreiche Vorteile bietet. Mit der Initiative "Gemeinsam aktiv - Bürgerengagement in Hessen" fördert die Landesregierung die Bereitschaft, sich ehrenamtlich in den verschiedensten Lebensbereichen zu engagieren, und verbessert die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1062 Als Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte erhalten die Ortsgerichtsmitglieder zudem nach der Dienstjubiläumsverordnung bei Vollendung einer Tätigkeit im Ehrenbeamtenverhältnis von fünfundzwanzig, vierzig, fünfzig und sechzig Jahren eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde , die ab dem 50. Dienstjubiläum durch den Hessischen Ministerpräsidenten gezeichnet wird. Zudem wird auch eine Ehrung bei weiteren - über das sechzigjährige Jubiläum hinausgehenden - Dienstjubiläen vorgenommen. Im Übrigen wurde die den Mitgliedern der Ortsgerichte nach § 27 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes als Dienstaufwandsentschädigung zufließenden Gebühren im März 2012 um rund 20 % erhöht . Frage 8. Wie kann das Land die Kommunen bei der Suche nach Ortsgerichtsmitgliedern unterstützen? Nach § 7 des Ortsgerichtsgesetzes ist die Suche nach geeigneten Ortsgerichtsmitgliedern die originäre Aufgabe der Gemeinden. Allein die Gemeinden haben auch die notwendige Nähe zu den in Frage kommenden Bürgerinnen und Bürgern. Die alleinige Verantwortlichkeit der Gemeinde schließt es aber in der Praxis nicht aus, dass die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident beziehungsweise die jeweilige Direktorin oder der jeweilige Direktor des Amtsgerichts die Gemeinden im Einzelfall im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Suche nach geeigneten Kandidaten unterstützt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 7. Bezug genommen . Frage 9. Gibt es Bestrebungen der Landesregierung, eine Neuordnung der Ortsgerichtsgrenzen zu prüfen? Wenn ja, inwiefern? Nach § 1 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden Ortsgerichte für eine Gemeinde errichtet. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können mehrere Ortsgerichte errichtet werden. Diese Regelung hat sich bisher bewährt, da sie eine ortsnahe Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit ortsgerichtlichen Dienstleistungen sicherstellt. Daher sieht die Landesregierung derzeit keinen Anlass, eine grundlegende Neuordnung anzustreben, zumal im Einzelfall eine Änderung von Ortsgerichtsbezirken jederzeit auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 des Ortsgerichtsgesetzes möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Kreisausschuss, in kreisfreien Städten mit dem Magistrat, Ortsgerichtsbezirke ändern und Ortsgerichte aufheben, wenn sich die Grenzen von Gemeinden oder Ortsteilen ändern, eine ordnungsgemäße Besetzung der Ortsgerichte nicht gewährleistet ist oder sonstige wichtige Gründe vorliegen. Die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören. Hiervon wird auch Gebrauch gemacht, so im Jahr 2013 in drei und im Jahr 2014 bisher in zwei Fällen. Wiesbaden, 6. Dezember 2014 Eva Kühne-Hörmann