Kleine Anfrage der Abg. Hahn und Greilich (FDP) vom 05.11.2014 betreffend Übertragung der Kommunalaufsicht auf die Regierungspräsidien und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Im Koalitionsvertrag von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (S. 88) haben die Koalitionäre die Übertragung der Kommunalaufsicht von den Kreisen auf die Regierungspräsidien vereinbart, Zitat: "Die Aufsicht über die Schutzschirmkommunen durch die drei Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel hat sich bewährt. Wir streben an, die Kommunalaufsicht auch für die übrigen kreisangehörigen Kommunen bei den Regierungspräsidien zu konzentrieren." Laut übereinstimmenden Medieninformationen haben Vertreter der Landesregierung verkündet, dass diese sogenannte "Hochzonung" der Kommunalaufsicht nicht erfolgen werden. So meldet der "Bergsträßer Anzeiger " am 16. Oktober 2014 ("Aufsicht über Kommunen bleibt beim Kreis"), dass Innenminister Peter Beuth dem Landrat des Kreises Bergstraße zugesichert habe, dass es in den nächsten Jahren keine Verlagerung der Kommunalaufsicht von kreisangehörigen Städten und Gemeinden auf das Regierungspräsidium Darmstadt geben werde. Der HNA vom 22. Oktober 2014 ("Aufsicht bleibt beim Landrat") erklärte der Pressesprecher des Regierungspräsidiums Kassel, die Verlagerung der Kommunalaufsicht sei "vom Tisch". Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Bereitet die Landesregierung die Hochzonung der Kommunalaufsicht derzeit vor, wie im Koali- tionsvertrag zwischen CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Wahlperiode 2014 bis 2019 vereinbart? a) Wenn ja, wann und mit Wirkung zu welchem Haushaltsjahr wird die Umsetzung durch eine entsprechende Gesetzesänderung angestrebt? b) Wenn nein, weshalb nicht? Wie bereits in der Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 3. November 2014 bekannt gegeben wurde, wird die unmittelbare Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden "zunächst auch in den nächsten Jahren" auf der Kreisebene verbleiben . Eine Hochzonung der Kommunalaufsicht von den Landräten auf die Regierungspräsidien ist dementsprechend vor der Kommunalwahl im März 2016 jedenfalls nicht zu erwarten. In der jüngeren Vergangenheit konnte durchaus festgestellt werden, dass die Landräte die Notwendigkeit der Umsteuerung bei der Ausübung der Finanzaufsicht über die ihrem Landkreis zugehörigen Gemeinden erkannt haben. Sollte dieser Kurs weiter fortgesetzt werden, insbesondere unter Beachtung der im Finanzplanungserlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. Oktober 2014 aufgeführten aufsichtsrechtlichen Vorgaben, wird es gegebenenfalls nicht zu einer zweistufigen Ausgestaltung der Kommunalaufsicht - über das befristete Modell des Schutzschirmgesetzes hinaus - kommen. Die Landesregierung wird die Entwicklung in den nächsten Monaten aufmerksam verfolgen. Frage 2. Wie viele Resolutionen bzw. Beschlüsse von Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindever- tretungen, die gegen eine Übertragung der Kommunalaufsicht auf die Regierungspräsidien gerichtet sind, sind bisher bei der Landesregierung eingegangen? Neben Eingaben von Kreistagen sind acht Resolutionen von Gemeindeparlamenten gegen eine Hochzonung der unteren Kommunalaufsicht beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport eingegangen. Eingegangen am 9. Dezember 2014 · Ausgegeben am 12. Dezember 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1070 09. 12. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1070 Frage 3. Ist die Landesregierung nicht mehr der Ansicht der Koalition, dass sich die Übertragung der Kommunalaufsicht auf die Regierungspräsidien für die Schutzschirmkommunen, wie es CDU und FDP in der vergangenen Legislaturperiode beschlossen und umgesetzt haben, bewährt hat? Nach wie vor ist die Landesregierung der Ansicht, dass sich das hessische kommunale Schutzschirmgesetz insgesamt bewährt hat. Die Zwischenbilanz des Hessischen Finanzministeriums vom 30.4.2014 ("Wege aus der Verschuldungsfalle: Der Kommunale Schutzschirm in Hessen - Zwischenbilanz zu einem Erfolgsmodell") belegt dies eindrucksvoll. Frage 4. Hält die Landesregierung die Regierungspräsidien für weniger geeignet, die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden auszuüben, als die Kreise? Wenn ja, weshalb? Siehe Antwort zur Frage 1. Frage 5. Plant die Landesregierung eine Rückübertragung der Kommunalaufsicht für die kreisangehörigen Schutzschirmkommunen auf die Kreise? Der Landesgesetzgeber hat selbst den Rückfall der Finanzaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden von den Regierungspräsidenten auf die Landräte geregelt. Nach § 4 Abs. 3 S. 2 des hessischen kommunalen Schutzschirmgesetzes vom 4. Mai 2013 geht die Aufsichtszuständigkeit zurück zum Landrat, wenn der Regierungspräsident festgestellt hat, dass der Ergebnishaushalt (der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde) im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen war. Der entsprechende Zeitpunkt wird im Staatsanzeiger bekannt gemacht (§ 4 Abs. 3 S. 3 Hessisches kommunales Schutzschirmgesetz). Frage 6. Sollte eine Hochzonung nicht mehr geplant sein; Was bedeutet diese vollständige Abkehr vom schwarz-grünen Vertragswerk grundsätzlich für die Halbwertszeit der in dem Koalitionsvertrag zwischen CDU und Grünen getroffenen Vereinbarungen? Siehe Antwort zur Frage 1. Wiesbaden, 26. November 2014 Peter Beuth