Kleine Anfrage der Abg. Hofmann (SPD) vom 18.02.2014 betreffend finanzielle Ausstattung der Rechtsmedizin und Antwort des Ministers für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung der Fragestellerin: Wie die Frankfurter Neue Presse am 6. Dezember 2013 berichtete, bleibt Schätzungen zufolge jedes zweite Tötungsdelikt unentdeckt. Der neue Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Frankfurt , Prof. V., wird in der Berichterstattung mit den Worten zitiert: "Wenn man uns öfter zu Rate zieht und wir Tötungsdelikte erkennen, dann schnellt sofort die Statistik in die Höhe." Vorbemerkung des Ministers für Wissenschaft und Kunst: Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums der Justiz hatte der Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz eine Projektgruppe zur Verbesserung der ärztlichen Leichenschau eingerichtet , in der u.a. neben Vertretern der Landesjustizverwaltungen auch Vertreter der Landesinnenverwaltungen , der Gesundheitsverwaltungen, der Kultusministerkonferenz sowie des Statistischen Bundesamtes vertreten waren. Der Abschlussbericht der Projektgruppe aus dem September 2009 stellte fest, dass belastbares Zahlenmaterial, aus dem sich konkret ersehen ließe, in welchen Bereichen und in welchem Umfang Mängel bei der Leichenschau bestehen, nicht vorhanden sei. Die Projektgruppe war nach erfolgter Auswertung der zum Thema vorhandenen Literatur gleichwohl der Ansicht, als Ausgangspunkt ihrer Arbeit das Bestehen zum Teil erheblicher und grundsätzlicher Mängel annehmen zu können, die sich auch in Form fehlerhafter Ergebnisse der Leichenschau auswirken. Die in der Fachöffentlichkeit immer wieder zitierte Zahl von mindestens 1.200 unerkannt bleibenden Tötungsdelikten und wenigstens 2.000 Todesfällen unter medizinischer Behandlung pro Jahr (Multizentrische Studie 1993 bis 1995 von Prof. B. et. al.) hat die Projektgruppe als Schlussfolgerung aus dem Versuch einer Schätzung zur Kenntnis genommen , wenngleich nicht alle Institute für Rechtsmedizin sich an der Studie beteiligten und es daher dem zugrunde liegenden Material an Repräsentativität mangelte. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz, dem Minister des Innern und für Sport und dem Sozial- und Integrationsminister wie folgt: Frage 1. Welche rechtsmedizinischen Leistungen werden gegenwärtig in welcher Höhe durch welche Ein- richtung vergütet und wie hoch sind die dafür tatsächlich anfallenden Kosten? Frage 2. Welchen zusätzlichen Personalbedarf sieht die Landesregierung an den jeweiligen rechtsmedizi- nischen Einrichtungen in Hessen, bzw. aus welchen Gründen sieht sie diesen nicht als gegeben an? Frage 3. Welchen zusätzlichen Sachmittelbedarf sieht die Landesregierung an den jeweiligen rechtsmedi- zinischen Einrichtungen in Hessen, bzw. aus welchen Gründen sieht sie diesen nicht als gegeben an? Frage 4. Welchen zusätzlichen Finanzmittelbedarf sieht die Landesregierung an den jeweiligen rechts- medizinischen Einrichtungen in Hessen, bzw. aus welchen Gründen sieht sie diesen nicht als gegeben an? Wegen der Sachnähe werden die Fragen 1 bis 4 gemeinsam beantwortet. Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums der Justiz werden die rechtsmedizinischen Leistungen , sofern sie von den Staatsanwaltschaften und Gerichten in Auftrag gegeben werden, nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Über- Eingegangen am 16. Mai 2014 · Ausgegeben am 20. Mai 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/109 16. 05. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/109 setzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet. Wegen der Vergütung der Leistungen im Einzelnen wird auf die Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG Bezug genommen. Die tatsächlich anfallenden Kosten werden nicht gesondert erfasst. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport weist darauf hin, dass nicht jede Leistung der Rechtsmedizinischen Institute in Hessen durch die Polizei honoriert wird. Vor der Durchführung von Verrichtungen an Leichen mit ungeklärter Todesursache wird die Anordnung der jeweiligen Staatsanwaltschaft eingeholt. Sofern die Staatsanwaltschaft die jeweilige Maßnahme anordnet, ist diese auch kostenpflichtig gegenüber den Rechtsmedizinischen Instituten. Die hessischen Institute für Rechtsmedizin in Frankfurt und Gießen reklamieren am Beispiel der Obduktionen (diese können nach JVEG mit 880 € in Rechnung gestellt werden, verursachen hingegen Kosten in Höhe von 990 € pro Fall), dass die Vergütungen nach JVEG nur teilweise kostendeckend sind. Zugleich geben sie an, dass mit dem derzeitigen Personalbestand die nachgefragte Basisversorgung erbracht werden kann. Der Sachmittelbedarf wird in der Kalkulation der nach JVEG vergüteten Einzelleistungen mit berücksichtigt. Zusätzlichen Finanzmittelbedarf reklamieren beide Institute für Rechtsmedizin für Investitionen und Wartungskosten der Geräte. Laut der Institute für Rechtsmedizin werden rechtsmedizinische Untersuchungen Gewaltbetroffener außerhalb von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie Aus- und Fortbildungsleistungen der Rechtsmedizin für unterschiedliche Berufsgruppen zwar erbracht, jedoch nicht gesondert vergütet. Nach Einschätzung der rechtsmedizinischen Institute wird aufgrund der demografischen Entwicklung mit steigenden Obduktionszahlen, der Zunahme rechtsmedizinisch-körperlicher Untersuchungen zur Erfassung und beweissicheren Dokumentation von Verletzungen bei Gewaltopfern und des steigenden analytischen Forschungsbedarfs betreffend zunehmender synthetischer Drogen zukünftig zusätzlicher Personalbedarf erwartet. Frage 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeiten einer erhöhten Deliktfeststellung und - Aufklärung aufgrund der in den Fragen 2 bis 4 genannten Maßnahmen bzw. aus welchen Gründen sieht sie einen Zusammenhang nicht als gegeben an? Für die Deliktfeststellung und -aufklärung bei Gewaltdelikten erweist sich eine gerichtsverwertbare Dokumentation von Verletzungen als unerlässliches Beweismittel. Hier sind die Ermittlungsbehörden auf eine forensisch informierte ärztliche Untersuchung und Befundung angewiesen . Die Unterstützung durch die Institute für Rechtsmedizin in Form des Konsils, der rechtsmedizinischen Opferuntersuchung und Wissenstransfers im Rahmen von Aus- und Fortbildung sowie Handlungsempfehlungen ist erforderlich. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Eine ausreichende und umfänglich flächendeckende Gewährleistung von rechtsmedizinischen Untersuchungen stellt eine wesentliche Grundlage dar, um insbesondere bei unklarem bzw. unnatürlichem Tod zeitnah fachlich versierte Aussagen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache zu erhalten. Dies liegt im Interesse der Polizei. Laut dem Hessischen Ministerium der Justiz besteht gleichwohl kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den in Frage 2 bis 4 genannten Maßnahmen und der Möglichkeit einer erhöhten Feststellung und Aufklärung von Tötungsdelikten. Angesprochen ist vielmehr eine Verbesserung der Qualität ärztlicher Leichenschau, die nicht durch Rechtsmediziner, sondern durch den den Tod feststellenden Arzt erfolgt. Erst wenn dieser Anhaltspunkte für einen unnatürlichen Tod hat, kommt es zu einer rechtsmedizinischen Untersuchung. Anders formuliert: Eine verbesserte finanzielle Ausstattung der Institute führt nicht zu einer höheren Aufklärungsrate von Tötungsdelikten , wenn nicht zuvor ein unnatürlicher Tod bescheinigt wurde. Frage 6. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf das eingangs angeführte Zitat von Prof. V. die Aussagekraft der Kriminalstatistiken in Hessen? Nach Einschätzung des Hessischen Ministeriums der Justiz stellt das eingangs angeführte Zitat die Validität und die Aussagekraft der Kriminalstatistiken in Hessen nicht in Frage, da diese nur das Hellfeld, konkret also die ermittelten bzw. abgeurteilten Tötungsdelikte, abbilden. Das Dunkelfeld, also die bei der Leichenschau nicht erkannten unnatürlichen Todesfälle, kann naturgemäß nicht erfasst werden. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/109 3 In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sind alle im Land Hessen polizeilich bekannt gewordenen Straftaten einschließlich der strafbaren Versuche gemäß Straftatenkatalog und die von der Polizei ermittelten Tatverdächtigen und Opfer in ausgewählten Deliktsbereichen registriert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Polizei nicht alle begangenen Straftaten bekannt werden . Der Umfang dieses Dunkelfeldes hängt von der Art des Deliktes ab und kann sich unter dem Einfluss variabler Faktoren im Zeitablauf ändern. Das gilt auch für Tötungsdelikte. Frage 7. Inwiefern sind weitere Institutionen, insb. Einrichtungen der Jugend- oder Familienhilfe, ausrei- chend sensibilisiert, Hinweise auf möglicherweise rechtsmedizinisch erhebliche Sachverhalte zu erkennen und sind sie hierfür ausreichend finanziell und personell ausgestattet? Wenn nein, inwiefern beabsichtigt die Landesregierung Verbesserungen vorzunehmen, insbesondere in Form von Personal- oder Finanzmitteln sowie Weiterbildungs- und Qualifizierungsangeboten? Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration wurden infolge mehrerer Änderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), insbesondere im Zuge des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes aus dem Jahre 2005 und des zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes, auf verschiedenen Ebenen umfassende Vorgaben für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, für die Jugendämter und die Landesjugendämter präzisiert, die einen fachlich angemessenen und konsequenten Umgang mit Vorfällen oder Verdachtsfällen von Gewalt und Missbrauch sicherstellen sollen. Diese sind Gegenstand von vielfältigen Fachveranstaltungen in Hessen, die seit Jahren kontinuierlich durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration selbst ausgerichtet oder mit Landesförderung durchgeführt werden, womit eine Verstetigung des Wissenstransfers erreicht wird. Es ist folglich davon auszugehen, dass die sozialen Fachkräfte insoweit nicht nur sensibilisiert sind, sondern auch Angebote erhalten, die sie auf dem neuesten Stand halten. So haben Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bei der Beantragung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ein Schutz- und Präventionskonzept vorzulegen, das unter anderem klare Interventionsstrategien enthält, die darlegen, welche Personen und Stellen bei entsprechenden Vorfällen einzubeziehen sind (z.B. Jugendämter, Erziehungsberechtigte, Ärzte, Polizei, Staatsanwaltschaft etc.) und in welcher Form Vorfälle zu dokumentieren sind. Weiterhin gehören zu Präventionskonzepten auch Maßnahmen der Fortbildung und Supervision, welche die Urteils- und Handlungssicherheit der Fachkräfte stärken. Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe sind ferner nach § 47 SGB VIII verpflichtet, alle Ereignisse und Entwicklungen , die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden zu melden. Dabei ist unter anderem darzustellen, wie der entsprechende Vorfall in der Einrichtung und gegebenenfalls in Zusammenwirken mit anderen Stellen bearbeitet wird. Nach § 8a SGB VIII sind die Jugendämter verpflichtet, beim Vorliegen von Informationen, die auf eine akute Kindeswohlgefährdung hinweisen, eine Gefährdungseinschätzung gemäß dem in § 8a SGB VIII dargelegten Verfahren durchzuführen. Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei erforderlich ist, ist dies über die Erziehungsberechtigten oder durch das Jugendamt selbst zu veranlassen. Die Jugendämter sind außerdem verpflichtet, mit Trägern von Einrichtungen und Diensten Vereinbarungen zu schließen, die sicherstellen, dass deren Fachkräfte bei Vorliegen von Anhaltspunkten eine Gefährdungseinschätzung durchführen, dazu eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen, nach Möglichkeit auch die Erziehungsberechtigten und das Kind bzw. den Jugendlichen selbst einbeziehen, auf Hilfen hinwirken und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat im Jahr 2013 eine Handreichung zum Thema "Kriterien zur Entwicklung und Implementierung von Präventionskonzepten in Einrichtungen der Jugendhilfe" herausgegeben, um die Einrichtungen bei der Erarbeitung solcher Konzepte und die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden bei deren Prüfung zu unterstützen. Darüber hinaus unterstützt das Sozialressort die sozialen Fachkräfte der stationären Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Behinderteneinrichtungen seit Jahren durch Fortbildungsveranstaltungen mit besonderem Schwerpunkt Prävention von sexueller Gewalt in Institutionen sowie Grenzüberschreitungen unter Jugendlichen bzw. erwachsenen Bewohnern der Behinderteneinrichtungen . Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration finanziert jährlich ein landesweites Angebot an differenzierten Fortbildungen für soziale Fachkräfte in verschiedenen ambulanten Tätigkeitsfeldern, so etwa Tagesmütter und Tagesväter, Betreuer in Jugendfreizeiten, Leitungs- 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/109 kräfte und Beschäftigte in Kindertagesstätten und in den Jugendämtern zu verschiedenen Aspekten der Prävention interpersoneller Gewalt. Dazu gehört auch die Zertifizierung zur erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII oder auch die Thematisierung der Kindeswohlgefährdung durch Partnergewalt. Für Opfer von Gewalt in allen Altersgruppen ist die Arztpraxis oftmals die erste Anlaufstelle. Um bessere Ergebnisse bei der ärztlichen Attestierung von Gewaltfolgen und Gesundheitsversorgung zu erzielen, hat das Ministerium für Soziales und Integration seit 2003 bisher vier Anleitungen für vielfältige medizinische Fachrichtungen veröffentlicht, die zwischenzeitlich in Empfehlungen medizinischer Fachgesellschaften und in das Qualitätsmanual der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung aufgenommen worden sind. Die Neuerscheinung 2013 des Ärztlichen Praxishandbuchs GEWALT, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie und dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, ist ein interdisziplinäres Nachschlagewerk für die Pädiatrie bis Geriatrie , das Leitlinien zur Behandlung und interdisziplinären Versorgung von Gewaltbelasteten erstmals in einem Band gemeinsam bereithält. Zudem hat das Sozialressort mit Mitteln aus dem Haushaltsprodukt Gesundheitliche Versorgung von Gewaltopfern die Entwicklung des Online-Nachschlagewerks www.Befund-Gewalt.de ermöglicht , das die Hochschule Fulda gemeinsam mit dem Institut für Rechtsmedizin an der Universität Hamburg-Eppendorf zur Qualifizierung der Gesundheitsberufe ebenfalls 2013 eingerichtet haben. Das mit dem Bundeskinderschutzgesetz eingeführte Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sieht eine Sondernorm für die Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung in § 4 vor. Dies stärkt unter anderem die Kinder- und Jugendmedizin, psychotherapeutisch Tätige bis hin zu Lehrerinnen und Lehrer durch die Öffnung der Möglichkeit, bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Kontakt mit einer für den Kinderschutz erfahrenen Fachkraft aufzunehmen und bei Bedarf das Jugendamt zu informieren , um ein Tätigwerden des Jugendamtes rechtzeitig zu ermöglichen. Einen besonderen Beitrag zur Kompetenzerweiterung im Kinderschutz leistete bereits die Neuauflage 2009 der umfangreichen Handlungshilfe "Gewalt gegen Kinder" für Arztpraxen in Hessen , die ursprünglich auf ein Werk der Rechtsmedizin zurückging. Die Neuauflage entstand wie alle Veröffentlichungen Hessens unter Einbeziehung einschlägig tätiger Expertinnen und Experten einschließlich der Rechtsmedizin und wurde gemeinsam mit der Landesärztekammer, der KV Hessen, dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V., der Landespsychotherapeutenkammer Hessen und der Techniker Krankenkasse vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration herausgegeben. Eine weitere überaus stark nachgefragte Veröffentlichung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration ist der Flyer "Achtung! Babys niemals schütteln!". Das Sozialressort unterstützt auch die seit mehr als zehn Jahren stattfindende Internationale Kasseler Fortbildung Medizinische Diagnostik, die einen über die Landesgrenzen hinaus strahlenden Beitrag zum Ausbau der Kinderschutzmedizin leistet. Nicht zuletzt wegen der zentralen Bedeutung rechtsmedizinischen Wissens hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gemeinsam mit dem Landkreis Fulda im Jahr 2009 das Modellvorhaben Schutzambulanz Fulda als bisher einzige Einheit des öffentlichen Gesundheitswesens in Deutschland gestartet, das seit 2013 in einer zweiten Modellphase fortgesetzt wird (www.schutzambulanz-fulda.de). Hier werden dank der Schulung und Fallsupervision durch die Institute für Rechtsmedizin die gerichtsfeste Dokumentation und die Asservierung von Beweismaterial neben einem spezialisierten Fallmanagement für Gewaltbetroffene in den drei Landkreisen Ost-Hessens angeboten. Eine weitere Neuentwicklung, die auf mehrere vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration geförderte Vorhaben zurückgeht, ist die Frankfurter Initiative "Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung" (http://www.soforthilfe-nach-vergewaltigung.de/). Hier beteiligen sich seit Februar 2013 sieben Frankfurter Krankenhäuser. Seitdem finden von sexualisierter Gewalt Betroffene, die (noch) keine Anzeige erstattet haben, eine einheitliche und standardisierte Versorgungsstruktur in Frankfurt am Main vor. Diese jüngste Entwicklung in Frankfurt in Gestalt eines klinikübergreifenden, multidisziplinären Konsortiums stellt einen neuen Meilenstein für Hessen aber auch für Deutschland insgesamt dar und erfüllt sowohl landes- als auch bundesweit eine Vorbildfunktion. Eine klinikübergreifende Kooperation in dieser Größenordnung ist erstmalig in einer Großstadt in Deutschland gelungen. Hier spielte das Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität eine Schlüsselrolle. Vor Jahren erklärte sich das Frankfurter Insti- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/109 5 tut bereit, in einer ersten Kooperation mit der Frauenklinik am Universitätsklinikum und der Frankfurter Beratungsstelle Frauennotruf für Qualitätssicherung und Fortbildung Verantwortung zu übernehmen und eine kostenlose Asservierung von Beweismitteln sicherzustellen. Das Engagement wird für das nunmehr zu einem Konsortium herangewachsene Angebot aufrechterhalten. Bei allen Veröffentlichungen, Fortbildungsmaßnahmen und Praxisvorhaben in Hessen erweist sich die Mitwirkung der Rechtsmedizin als unabdingbar. Die Landesregierung ist daher bestrebt , die Aufgaben und Möglichkeiten der Rechtsmedizin allen Berufsfeldern, denen eine Rolle in der Gewaltprävention und beim Schutz vor Gewalt zukommt, bekannt und zugänglich zu machen. Wiesbaden, 30. April 2014 Boris Rhein