Kleine Anfrage der Abg. Weiß, Schmitt, Decker, Geis, Hofmeyer, Kummer, Löber und Warnecke (SPD) vom 19.11.2014 betreffend Wechselwirkung kommunaler Einnahmen aus der Windkraft mit der Systematik des Kommunalen Finanzausgleiches und Antwort des Ministers der Finanzen Vorbemerkung der Fragesteller: Durch Einnahmen aus Windkraftanlagen erhöht sich die Finanzkraft der betreffenden Kommunen, sodass sie höhere Kreisumlagen zu zahlen haben und weniger Zuweisungen aus dem KFA erhalten. Vorbemerkung des Ministers der Finanzen: Anders als von den Fragestellern dargestellt, erhöhen Einnahmen der Gemeinde aus Windkraftanlagen nicht die Kreisumlagen. Einnahmen aus Windkraftanlagen spielen hierbei nur insoweit eine Rolle, als diese in erhöhten Gewerbesteuern ihren Niederschlag finden; diese werden bei der Ermittlung der Steuerkraft - wie alle anderen Gewerbesteuereinnahmen auch - berücksichtigt . Allein aus einer hieraus gestiegenen Steuerkraft ergäben sich höhere Kreisumlagezahlungen , wie bei jeder anderen Gewerbesteuermehreinnahme auch. Bezüglich der Richtigstellung der Darstellung, Einnahmen aus Windkraftanlagen führten zu weniger Zuweisungen aus dem KFA, wird auf die nachstehenden Antworten verwiesen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wirken sich über die Systematik des Kommunalen Finanzausgleichs Einnahmen aus Windkraft- anlagen generell negativ auf die Landeszuweisungen an die Kommunen aus oder nur im Zusammenwirken bestimmter Faktoren? Welche Faktoren sind dies? Nein. Die Bestimmung des vertikalen Bedarfs erfolgt durch ein Verbundquotenmodell (Anteil von 23 % an bestimmten Steuereinnahmen des Landes). Bei der - horizontalen - Berechnung der Schlüsselzuweisungen des Landes ist ausschließlich die Steuerkraft der jeweiligen Kommunen maßgeblich (§ 13 FAG). Einnahmen aus Windkraftanlagen spielen hierbei nur insoweit eine Rolle, als diese in erhöhten Gewerbesteuern ihren Niederschlag finden; diese werden bei der Ermittlung der Steuerkraft - wie alle anderen Gewerbesteuereinnahmen auch - berücksichtigt. Frage 2. Wie gestaltete sich dies, würde der Entwurf des KFA-Modells, der derzeit diskutiert wird, unver- ändert in Kraft treten? Durch das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 21. Mai 2013 ist dem seitherigen Verbundquotenmodell als Grundlage für die vertikale Berechnung des Kommunalen Finanzausgleichs ab dem 1. Januar 2016 die verfassungsrechtliche Grundlage entzogen. Anstelle der Quote tritt nun der "Bedarf" der Kommunen, bei dessen Feststellung für die Bestimmung der (Mindest-) Ausstattung auch grundsätzlich alle eigenen Einnahmen der Kommunen zu berücksichtigen sind. Da aber die vorliegende Modellrechnung auf der Basis des Jahres 2014 nicht nur die (Mindest-) Ausstattung, sondern auch darüber hinausgehende Beträge berücksichtigt hat, hat die Frage von Einnahmen aus der Windkraft für die Höhe der Finanzausgleichsmasse keine Bedeutung. Für die horizontale Verteilung gilt das unter 1. Gesagte. Eingegangen am 17. Februar 2015 · Ausgegeben am 19. Februar 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1131 17. 02. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1131 Frage 3. Würde die Landesregierung bejahendenfalls Änderungen am KFA-Modell vornehmen, um diese Wirkung auszuschließen? Falls nein, weshalb nicht? Siehe Antwort zu Frage 2. Änderungen sind nicht erforderlich. Frage 4. Geht die Landesregierung davon aus, dass Kommunen von Windkraftplänen Abstand nehmen, sobald sie feststellen, dass die daraus zu erwartenden Einnahmen zu gleichwertigen Kürzungen der Landeszuweisungen aus dem KFA führen? Falls nein, was berechtigt aus Sicht der Landesregierung zu einer solch optimistischen Annahme? Wie ausgeführt, führen Einnahmen aus Windkraftanlagen nicht zu einer gleichwertigen Kürzung der Landeszuwendungen aus dem KFA. Wiesbaden, 10. Februar 2015 Dr. Thomas Schäfer