Kleine Anfrage der Abg. Dr. Neuschäfer (SPD) vom 20.11.2014 betreffend Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Schulen in der alten- und krankenpflegerischen Ausbildung und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Altenpflegeschulen sowie die Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege tragen die Gesamtverantwortung für die inhaltliche Gestaltung der Ausbildung. Das Regierungspräsidium (RP) Gießen überprüft im Bereich der Altenpflegeausbildung den regionalen Bedarf, die Höhe der Ausbildungsvergütungen und finanziert die Personal- und Sachkosten der Altenpflegeschulen (Kostenerstattung). Das Regierungspräsidium Darmstadt ist verantwortlich für die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten sowie für alle Prüfungsangelegenheiten der Alten- und Krankenpflegehilfe. Alle praktischen Ausbildungsbetriebe, die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen Hessens, unterliegen der Fachaufsicht durch das Regierungspräsidium Gießen (Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen). Zuständige Behörde im Einzelfall ist jeweils vor Ort eines der sechs regional zuständigen Ämter für Versorgung und Soziales, deren obere Aufsichtsbehörde das Regierungspräsidium Gießen ist. Die Fachaufsicht hinsichtlich der Pflegequalität und der damit verbundenen Personaleinsätze hat unmittelbar mit der praktischen Ausbildung in den Einrichtungen zu tun. Insbesondere Aspekte der Qualitätssicherung in der Ausbildung spielen in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle. Es wurde vernommen, dass das Regierungspräsidium Darmstadt zukünftig auch für die regionale Bedarfsprüfung , die Prüfung der Höhe der Ausbildungsvergütung und die Finanzierung der Altenpflegeschule zuständig sein soll. Der Wechsel sei bereits zum 01.01.2015 geplant. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: In welcher Form der für das Altenpflegegesetz und das Hessische Altenpflegegesetz zuständige Minister die im Hessischen Altenpflegegesetz in § 26 Abs. 1 festgelegte Ermächtigung zur Delegation von Aufgaben nach den beiden Gesetzen vornimmt, obliegt der organisatorischen Entscheidung der Hessischen Landesregierung. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Werden die derzeitigen Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten bezüglich der Ausbildung in der Altenpflege des RP Darmstadt und des RP Gießen bestehen bleiben oder wird ein Wechsel angestrebt ? Sollte ein Wechsel geplant sein, in welcher Form und wie soll dieser vollzogen werden? Derzeit ist die Zuständigkeit für die Aufgaben nach dem Hessischen Altenpflegegesetz und dem Altenpflegegesetz auf die Regierungspräsidien Gießen und Darmstadt aufgeteilt. Gießen ist für die Aufgaben nach dem Ersten Teil der Altenpflegeverordnung (AltPflVO) zuständig, Darmstadt für die Aufgaben nach dem zweiten Teil der AltPflVO. Mit der derzeit im Anhörungsverfahren befindlichen Fünften Verordnung zur Änderung der Altenpflegeverordnung soll die Zuständigkeit nach o.g. Gesetzen gebündelt und zum 01.01.2015 umgesetzt werden. Die betroffenen Behörden wurden im Vorfeld angehört und es wurde konsensual eine Bündelung der Aufgaben beim Regierungspräsidium Darmstadt favorisiert. Dies begründete sich insbesondere dadurch , dass zukünftig die Altenpflegeschulen nur noch einen Ansprechpartner haben sollten. Frage 2. Hat der Bereich Gesundheits- und Krankenpflege beim RP Darmstadt bereits Zuständigkeit bei der Bedarfsprüfung, bei der Prüfung der Ausbildungsvergütung und bei der Finanzierung der Krankenpflegeschulen und sind dadurch die entsprechenden Kompetenzen vorhanden? Wenn ja, in welcher Form liegen diese Kompetenzen vor? Bei den vom Regierungspräsidium Gießen auf das Regierungspräsidium Darmstadt übergehenden Aufgaben der regionalen Bedarfsfeststellung der Altenpflegekurse, der Auszahlung der Schulgelder und der Erfassung der Höhe der Ausbildungsvergütung handelt es sich um reine Eingegangen am 15. Dezember 2014 · Ausgegeben am 18. Dezember 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1142 15. 12. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1142 Verwaltungstätigkeiten, die von jeder Verwaltungsbehörde erbracht werden könnten. Es bedarf keiner besonderen fachlichen Expertise oder Kompetenz für die regionale Bedarfsprüfung von Ausbildungskursen im Rahmen der Finanzierung vor dem Hintergrund des bestehenden Steuerungsinstruments des Hessischen Pflegemonitors. Diese Aufgabe kann von Verwaltungskräften des Regierungspräsidiums Darmstadt in gleicher Qualität sichergestellt werden wie von Verwaltungskräften des Regierungspräsidiums Gießen. Dies gilt ebenso für die haushalterische Abwicklung der Schulgelderstattung sowie für die Erfassung der Höhe der Ausbildungsvergütung. Im Zusammenhang mit Frage 2 ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung der Krankenpflegeschulen im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfolgt. Eine Einbindung des Regierungspräsidiums Darmstadt hinsichtlich der Finanzierung der Krankenpflegeausbildung ist grundsätzlich nicht gegeben. Die Finanzierungsstrukturen von Altenpflegeschulen und Krankenpflegeschulen sind nicht vergleichbar und insofern ist es irrelevant, ob das Regierungspräsidium Darmstadt Erfahrungen bei der Krankenpflegeausbildungsfinanzierung aufweist oder nicht. Frage 3. Wenn die entsprechenden Kompetenzen in Darmstadt noch nicht vorliegen, wie sollen sie ge- schaffen werden? a) Werden die derzeit zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz wechseln müssen oder werden neue Stellen eingerichtet? Die Aufgabenbündelung beim Regierungspräsidium Darmstadt wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Innenministerium durch Umsetzen einer Personalstelle vom Regierungspräsidium Gießen nach Darmstadt erfolgen. Ein Wechsel von Personen ist dafür nicht notwendig. Die bisher mit der Aufgabe beim Regierungspräsidium Gießen betraute Person wird zukünftig im Rahmen der Hessischen Betreuungs- und Pflegeaufsicht das Thema “Altenpflegeausbildung“ vertreten. So ist z.B. geplant, alle örtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hessischen Versorgungsämter - die Personen, die die vor Ort Kontrolle der Einrichtungen nach dem Hessischen Betreuungs- und Pflegegesetz durchführen - zum Thema Ausbildung und gesetzliche Bedingungen der Altenpflegeausbildung zu schulen. Mit dieser Multiplikatorenschulung ist beabsichtigt , dass die örtliche Betreuungs- und Pflegeaufsicht noch besser als bisher anlassbezogen die Einrichtungen zum Thema Ausbildung beraten kann. Frage 3. b) Werden an der Aufgabenstellung inhaltliche Änderungen vorgenommen, wenn ja, in welcher Form? Es werden an der Aufgabenstellung keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Frage 3. c) Zu welchem Termin ist die Änderung vorgesehen? d) Werden alle Betroffenen (intern und extern) vor der Änderung angehört? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wer wird in welcher Form angehört werden? Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Wiesbaden, 8. Dezember 2014 Stefan Grüttner