Kleine Anfrage des Abg. Gremmels (SPD) vom 24.11.2014 betreffend Möglichkeiten der Erdverkabelung für HGÜ-Trassen und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Zur Steigerung der Akzeptanz von neu zu bauenden Stromtrassen kann der Einsatz von Erdkabeln auf Teilabschnitten eine wichtige Rolle spielen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche seriösen Kostenberechnungen gibt es aus Sicht der Landesregierung hinsichtlich der Erd- verkabelung a) für 380-kV-Wechselstromleitungen, b) für HGÜ-Leitungen wie z.B. SuedLink? Auf der Höchstspannungsebene liegen in Deutschland bisher keine ausreichenden Betriebserfahrungen mit Erdkabeln vor, die eine Grundlage für eine seriöse Kostenberechnung darstellen könnten. Dies gilt sowohl für 380-kV-Wechselstromleitungen als auch für HGÜ-Leitungen wie SuedLink. Frage 2. Wie bewertet die Landesregierung die mit der EEG-Novelle beschlossene Neuerung, die im Bun- desbedarfsplangesetz vorgesehene Möglichkeit zur Verkabelung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten für alle im Bundesbedarfsplan enthaltenen HGÜ-Pilotvorhaben vorzusehen ? Die Landesregierung hat sich im Zuge der EEG-Novelle für erweiterte Möglichkeiten zur Teilerdverkabelung eingesetzt und begrüßt die am 21. Juli 2014 im Bundesbedarfsplangesetz getroffene Regelung in Bezug auf sämtliche HGÜ-Vorhaben. Für Hessen lassen sich die Vorteile der erweiterten Erdverkabelungsmöglichkeiten an Hand der SuedLink-Trasse sehr gut darlegen, da erst durch die Neuregelung die Möglichkeit gegeben ist, dass die beiden SuedLink-Vorhaben Nr. 3 und 4 des Bundesbedarfsplangesetzes auf der gemeinsamen Stammstrecke von Wilster nach Grafenrheinfeld auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten gemeinsam erdverkabelt werden können. Nach der alten Regelung, bei der lediglich das Vorhaben Nr. 4 als Pilotprojekt vorgesehen war, hätte das Vorhaben Nr. 3 vollständig als Freileitung ausgeführt werden müssen. Frage 3. Was ist aus Sicht der Landesregierung der Grund dafür, dass der Einsatz von Erdkabeln auf aus- gewählte Pilotvorhaben und klar definierte Ausnahmefälle beschränkt bleibt? Die Beschränkung der Erdverkabelungsmöglichkeiten auf ausgewählte Pilotprojekte unter Zugrundelegung der Kriterien nach dem Energieleitungsausbaugesetz (Verkabelung nur auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten sowie bei Unterschreitung der Mindestabstände zu Wohngebäuden) geht auf die in der Antwort zur Frage 1 angeführten mangelnden Betriebserfahrungen mit Erdkabeln zurück. Frage 4. Gibt es bundes- oder landesrechtliche Regelungsmöglichkeiten, die vorgeben, wie lang ein Erd- verkabelungsteilstück mindestens/höchstens sein darf? Bundes- oder landesrechtliche Regelungsmöglichkeiten zur Festschreibung der Erdverkabelungsstrecken gibt es nicht. Eine technische Mindestlänge für eine Erdverkabelung gibt es eben- Eingegangen am 14. Januar 2015 · Ausgegeben am 16. Januar 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1159 14. 01. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1159 falls nicht. Jedoch muss ein Erdkabelabschnitt nach Energieleitungsausbaugesetz nicht nur technisch , sondern auch wirtschaftlich effizient sein. Ob dies im Einzelfall gegeben ist, entscheidet letztlich die Bundesnetzagentur. Frage 5. Ist die Anzahl möglicher Erdkabelabschnitte beschränkt? Die Möglichkeiten zur Erdverkabelung werden lediglich durch die in der Antwort zur Frage 3 aufgeführten Kriterien des Energieleitungsausbaugesetzes begrenzt. Frage 6. Wie breit werden die Kabelschächte sein? Der für die Erdverkabelung erforderliche Kabelgraben wird mit einer Tiefe von knapp zwei Metern ausgehoben. Die benötigte Trassenbreite für die Verlegung der Erdkabel ist abhängig von der Anzahl der Kabelsysteme, der Wärmeleitfähigkeit des Bodens und der Kabeldimensionen und würde etwa im Falle der beiden SuedLink-Vorhaben ca. 30 bis 40 Meter betragen. Frage 7. Welche Form der landwirtschaftlichen Nutzung ist oberhalb von Erdkabeltrassen noch möglich? Grundsätzlich kann die Trasse im Anschluss an die Bauphase im festgelegten Umfang wieder landwirtschaftlich genutzt oder begrünt werden. Allerdings muss der Kabelgraben von tief wurzelnden Gehölzen freigehalten werden. Folglich verbleibt auch nach Abschluss der Bauphase in Gebüschen und Wäldern eine Schneise der entsprechenden Breite. Wiesbaden, 23. Dezember 2014 In Vertretung: Mathias Samson