Kleine Anfrage des Abg. Gremmels vom 25.11.2014 betreffend Auswirkungen des Elektromobilitätsgesetzes des Bundes auf Land und Kommunen und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Die Bundesregierung hat den Entwurf des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) verabschiedet, welches im Frühjahr 2015, befristet bis 30. Juni 2030 in Kraft treten soll. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Elektromobilität in Deutschland durch Anreize zu fördern. Dazu gehören neue Rechtsgrundlagen, um elektrisch betriebenen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr Sonderrechte einzuräumen. Die Einführung der Sonderrechte obliegt den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Der Entwurf eines "Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)" enthält zum einen eine Definition, welche Fahrzeuge als Elektrofahrzeuge angesehen werden. Zum anderen wird festgelegt, dass die Elektrofahrzeuge , die die Kriterien dieses Gesetzes erfüllen, besonders gekennzeichnet werden. Schließlich wird eine Ermächtigungsgrundlage für bestimmte Privilegierungen für die Elektrofahrzeuge geschaffen . Die konkreten Regelungen - sowohl bei der Kennzeichnung der Elektrofahrzeuge als auch bei den Privilegierungen - sollen nach in Krafttreten des Gesetzes per Verordnung festgelegt werden. Diese Vorbemerkungen der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie bewertet die Landesregierung den Gesetzentwurf zur Bevorrechtigung der Verwendung elek- trisch betriebener Fahrzeuge grundsätzlich? Die Landesregierung begrüßt diesen Gesetzentwurf, insbesondere Regelungen zur Kennzeichnung der Elektrofahrzeuge. Die Möglichkeit, diesen Fahrzeugen spezielle Privilegierungen einzuräumen , findet ebenfalls die Unterstützung der Landesregierung. Gleichwohl wird es weitere unterstützende Maßnahmen der öffentlichen Hand geben müssen, um der Elektromobilität zum Marktdurchbruch zu verhelfen, sowie die Ziele der Bundesregierung, Leitmarkt und Leitanbieter zu werden, zu erreichen. Insofern bewertet die Landesregierung das Gesetz als einen Schritt in die richtige Richtung. Frage 2. Plant die Landesregierung von der neuen Möglichkeit Gebrauch zu machen, verschiedene Bevor- rechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung einzuführen ? a) Wenn ja, welche? (Bitte mit Begründung) b) Wenn ja, bis wann? Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf für ein Elektromobilitätsgesetz soll lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber geschaffen werden, seinerseits in der Straßenverkehrsordnung die Grundlage für entsprechende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden zu schaffen. Zuständiger Verordnungsgeber ist der Bund. Insoweit bleibt abzuwarten, welche Regelungen im Detail der Verordnungsgeber in die Straßenverkehrsordnung aufnehmen wird. Die Ausführung der Straßenverkehrsordnung obliegt dann den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden . Diese entscheiden auf Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob und wenn ja, welche Maßnahmen in der jeweiligen Kommune zur Förderung der Elektromobilität umgesetzt werden. Eingegangen am 20. Januar 2015 · Ausgegeben am 30. Januar 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1161 20. 01. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1161 Frage 3. Hält die Landesregierung bundeseinheitliche Regelung in Bezug auf die geplanten Bevorrechtigungen für sinnvoll? Falls nein, warum nicht? Die Hessische Landesregierung hält eine bundeseinheitliche Regelung in Bezug auf die geplanten Bevorrechtigungen für sinnvoll. Frage 4. In welcher Höhe kommen aus Sicht der Landesregierung auf die kommunalen Zulassungsbehör- den Kosten für Sach- und Personalaufwand zu: a) für die Bearbeitung einmaliger Anträge von Wechseln der Kennzeichenart bereits berechtig- ter elektrisch betriebener Fahrzeuge? b) die Vergabe von Plaketten ausländischer Fahrzeughalter? c) die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? Wegen der geringen Anzahl betroffener Fahrzeuge sind die Kosten eher als gering einzuschätzen . Eine genaue Kostenabschätzung ist derzeit nicht möglich. Der Aufwand lässt sich nicht beurteilen, da derzeit nicht absehbar ist, wie viele ausländische Fahrzeughalter die Erteilung einer entsprechenden Plakette beantragen werden. Eine gesonderte Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsstellen, die kostenmäßig zu Buche schlägt, dürfte entbehrlich sein. Frage 5. Erhalten die Kommunen für die Umstellung Landesmittel? Wenn ja in welcher Höhe? Die Kommunen erhalten für die Umstellung keine Landesmittel. Wiesbaden, 10. Januar 2015 In Vertretung: Mathias Samson