Kleine Anfrage der Abg. Alex (SPD) vom 27.11.2014 betreffend Baustellenplanung von Hessen Mobil im Kreis Offenbach und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragestellerin: Eine Straßenbaumaßnahme ist in der Regel mit Einschränkungen im Verkehrsfluss verbunden. Die Beeinträchtigungen sollten jedoch so gering wie möglich gehalten werden. Im Landkreis Offenbach hat der gleichzeitige Beginn zweier Sanierungsmaßnahmen an den Knotenpunkten der Kreisstadt Dietzenbach zu erheblichen Verkehrsproblemen in Dietzenbach, Rödermark, Heusenstamm und den umliegenden Kommunen geführt . Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Die Durchführung der hier behandelten Baumaßnahmen war im wesentlichen nur während der ersten drei Tage mit größeren Verkehrsproblemen verbunden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Noch am Tag des Beginns der Baumaßnahmen erklärte sich Hessen Mobil auf Anfrage der Offenbach-Post als "bestens auf die Situation vorbereitet". Wie erklärt sich diese Fehleinschätzung ? Frage 2. Welche Überlegungen haben dazu geführt, beide Baustellen gleichzeitig in Angriff zu nehmen? Frage 3. Welche Rolle spielten bei der Planung die von den betroffenen Kommunen im Vorfeld geäußerten Einwendungen und Bedenken? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Straßenbaubehörden - im vorliegenden Fall Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement - können zur Durchführung von Straßenbaumaßnahmen den Verkehr beschränken, verbieten , umleiten und durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 6 StVO. Straßenbaumaßnahmen, durch welche - wie vorliegend - die Fahrbahn von Vorfahrtstraßen oder gekennzeichneten Verkehrsumleitungen eingeengt wird, bedürfen jedoch der Zustimmung durch die Straßenverkehrsbehörden; im vorliegenden Fall Landrat und Bürgermeister (§ 45 Abs. 7 StVO). Überdies stehen alle Maßnahmen , welche die Straßenbaubehörden auf dieser Grundlage treffen, unter dem Vorbehalt anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden. Diese Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass die Straßenverkehrsbehörden die zentrale Verantwortung für die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr und durch den Straßenverkehr haben und für die Koordinierung aller Eingriffe in den Straßenverkehr in ihrem Bezirk - ggf. auch durch andere Straßenbaubehörden oder Dritte - verantwortlich sind. Aus diesem Grund sucht Hessen Mobil bei allen Baumaßnahmen, die mit entsprechenden Einschränkungen für den Verkehr verbunden sind, frühzeitig das Gespräch mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden. Im vorliegenden Fall waren dies die Straßenverkehrsbehörden des Landkreises Offenbach sowie der Städte Dietzenbach, Rodgau, Heusenstamm, Rödermark, Neu-Isenburg und Dreieich. In diesem Rahmen äußerten diese den Wunsch, die geplanten Baumaßnahmen zeitlich möglichst konzentriert und erst nach Abschluss der Baumaßnahme auf der A 3 zwischen Offenbacher Kreuz und Obertshausen durchzuführen und die Umleitungen möglichst weiträumig zu führen. Dies bot den Vorteil, Konflikte mit eventuellem Umleitungsverkehr bei Störungen auf der A 3 und die Dauer der verkehrlichen Beeinträchtigungen im Landkreis Eingegangen am 29. Januar 2015 · Ausgegeben am 5. Februar 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1181 29. 01. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1181 Offenbach zu minimieren. Allerdings konnte Hessen Mobil dadurch diese Baumaßnahmen zeitlich nicht so durchführen, dass die mit den größten verkehrlichen Einschränkungen verbundene Bauphase in die vergleichsweise verkehrsschwachen Herbstferien fallen, sondern erst danach durchgeführt werden konnte. Frage 4. Wer verantwortet die fehlerhafte Beschilderung für die Verkehrsführung? Zur Frage der grundsätzlichen Zuständigkeiten verweise ich auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3. Zur praktischen Umsetzung hat die Straßenbaubehörde gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 2 StVO die Straßenverkehrsbehörde mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Maßnahmen davon zu verständigen; die Straßenverkehrsbehörde hat die Polizei rechtzeitig davon zu unterrichten; sie darf Maßnahmen nur nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei aufheben oder ändern. Die Straßenbaubehörde übergibt die angeordneten Verkehrszeichenpläne einschließlich ggf. durch die Straßenverkehrsbehörden angeordneter Änderungen an die beauftragte Verkehrssicherungsfirma , die auf dieser Grundlage die angeordneten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen hat. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 6 StVO schreibt vor, dass Straßenverkehrsund Straßenbaubehörde sowie die Polizei gehalten sind, die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen und die angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die genannten Behörden konnten über die im Rahmen der Abnahme der Leistung der Verkehrssicherungsfirma besprochenen kleineren Ergänzungen der Umleitungsbeschilderung hinaus keine fehlerhafte Beschilderung feststellen. Allerdings trugen zahlreiche Verkehrsteilnehmer durch die Missachtung angeordneter Verkehrsbeschränkungen und -verbote sowie Umleitungen zu einer unnötigen Verschärfung der durch die insgesamt hohe Verkehrsbelastung bereits ohne Baumaßnahmen angespannten Verkehrssituation bei. Frage 5. Bestand eine Gefährdung der Bevölkerung der Kreisstadt Dietzenbach durch Behinderung von Rettungswagen und Feuerwehrfahrzeugen? Zu keiner Zeit bestand eine Gefährdung für die Bevölkerung, weil diese Fahrzeuge im Einsatzfall über Sonderrechte verfügen (§ 35 Abs. 1, Abs. 5a StVO), d.h. von allen Vorschriften der StVO befreit sind, und alle übrigen Verkehrsteilnehmer bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen haben (§ 38 Abs. 1 StVO). Dies betrifft auch Baustellenbereiche. Frage 6. Wer trägt die Kosten für zusätzliche Brandwachen, die dadurch entstanden, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Probleme hatten, die Feuerwehrstation zu erreichen? § 45 Abs. 2 StVO ermächtigt die Straßenbaubehörden, den Verkehr zur Durchführung von Straßenbaumaßnahmen zu beschränken, zu verbieten oder umzuleiten und damit den gesetzlich gewährten Gemeingebrauch einzuschränken, soweit dies erforderlich ist. Entschädigungen sind, wie auch bei anderen rechtmäßig durch die zuständigen Behörden angeordneten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen, nicht vorgesehen. Insoweit gelten für die Kosten solcher Brandwachen dieselben Regelungen wie für andere Einrichtungen der Feuerwehr. Frage 7. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die Stadtverwaltung Dietzenbach Personal abstellen musste, um Fragen von Bürgerinnen und Bürgern zu beantworten und Beschwerden entgegen zu nehmen? Grundsätzlich wird von der Landesregierung die Initiative einer Kommune, ihre Bürger über laufende Baumaßnahmen und Verkehrsbeschränkungen auf ihrer Gemarkung zu informieren, begrüßt. Wiesbaden, 22. Januar 2015 Tarek Al-Wazir