Kleine Anfrage des Abg. Hahn (FDP) vom 01.12. 2014 betreffend Bewertung der Kunstgegenstände des Landes Hessen und Antwort des Ministers für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung des Fragestellers: Die Landesregierung hat im Rahmen der Vorstellung des Geschäftsberichtes des Landes Hessen eine umfassende Bewertung der Kunst und Kulturgüter, die im Eigentum des Landes sind, vorgenommen. Sie kommt dabei auf einen Gesamtwert von 4,75 Mrd. €. Vorbemerkung des Ministers für Wissenschaft und Kunst: Das Land Hessen verfügt über einen sehr großen Bestand an ererbten Kunst- und Kulturgütern, die in den dafür zuständigen Landeseinrichtungen aufbewahrt, erforscht, restauriert und präsentiert werden. Es gehört auch zu den Aufgaben dieser Einrichtungen, die Bestände nach Möglichkeit zu mehren. Zu den Landeseinrichtungen, die zu dem Mandanten "Historisches Erbe" zusammengefasst sind, gehören die Landesmuseen Darmstadt und Wiesbaden, die Museumslandschaft Hessen Kassel, die hessische Schlösserverwaltung und das Landesamt für Denkmalpflege mit den dort angesiedelten Museen Saalburg und Glauburg. Die Kulturschätze sind ein wesentlicher Teil der Identität des Landes, da daraus auch die historische Tradition der einzelnen Landesteile und deren Schicksale abgelesen werden können. Weiter zeugen die Sammlungen vom Kunst- und Kulturbewusstsein der Verantwortlichen, welche die Kulturgüter über Jahrhunderte zusammengetragen, bewahrt, gemehrt und gepflegt haben. Gemäß den Grundsätzen der Bilanz des Landes sind auch diese Objekte in der Bilanz entsprechend auszuweisen. Für die Inventur und Bewertung wurden spezielle Grundregeln erarbeitet, welche in der Anlage 11 zum Kontierungshandbuch der hessischen Landesverwaltung dargestellt werden. Demnach werden die bis zum 31. Dezember 1998 angeschafften Objekte den Wertgruppen A bis C zugeordnet, auch können Gruppen gleichartiger Objekte gebildet werden. Ab dem 1. Januar 1999 werden die Objekte mit dem Anschaffungswert bilanziert. Nach den Anweisungen des Kontierungshandbuches und weiteren für die einzelnen Sammlungsbereiche detailliert erarbeiteten Inventuranweisungen wurde die vollständige Inventur und Bewertung der mobilen Kulturgüter des Mandanten "historisches Erbe" durchgeführt. Dabei wurden, um zu einer angemessenen Bewertung zu kommen auch Analysen des Kunstmarktes mit in die Betrachtung einbezogen. Museen und Kunsteinrichtungen des Landes nehmen nicht am Handel am Kunstmarkt teil; Kunst- und Naturgüter des Landes sind unverkäuflich. Sie sind Kultureinrichtungen, die den Auftrag des Sammelns, Bewahrens, Präsentierens sowie einen Bildungsauftrag haben. Weiter sind die Kultureinrichtungen des Landes in die internationalen Verabredungen zum Schutz von Kultur, zum Beispiel der Unesco, anderer Organisationen oder auch der Washingtoner Erklärung eingebunden. Dies wird als allgemein gültiger Grundkonsens für bekannt und unstrittig vorausgesetzt . Unter diesen Grundvoraussetzungen beantworten sich manche Fragen von selbst. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Gegenstände umfasst die Bewertung, die unter dem Posten Kulturgüter und Sammlun- gen im Geschäftsbericht zusammengefasst sind? Im Mandanten "Historisches Erbe" wurden bei der letzten Inventur rd. 3,2 Mio. Objekte erfasst . Hierbei handelt es sich nicht nur um Einzelobjekte, es sind auch Konvolute, wie Gruppen oder Sachgesamtheiten, welche deutlich mehr Einzelteile haben, darin enthalten. So gibt es zum Eingegangen am 5. Februar 2015 · Ausgegeben am 12. Februar 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1186 05. 02. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1186 Beispiel in den Sammlungen zur Naturkunde oder in archäologischen Sammlungen solche zum Teil sehr umfangreichen Konvolute aus vielen gleichartigen Einzelelementen, die aus Gründen der Vereinfachung zusammengefasst wurden. Frage 2. Welche Gegenstände haben einen Wert von mehr als 10.000 €? Es handelt sich um rund 38.500 Datensätze, die mit einem Wert über 10.000 € in der Anlagenbuchhaltung abgebildet sind. Dabei handelt es sich teilweise um Sachgesamtheiten oder Anlagengruppen , sodass die Zahl der einzelnen Gegenstände deutlich höher liegt. Frage 2. a) Wo sind diese aufbewahrt? Die Einrichtungen zeigen einen großen Teil ihrer Objekte in den Ausstellungen, die aber immer wieder - zum Beispiel bei neuen inhaltlichen Schwerpunktsetzungen - verändert werden. Die nicht in den Schausammlungen gezeigten Objekte werden in Depots aufbewahrt. Es gibt einen permanenten Austausch der Objekte zwischen Depot und Ausstellung. Ein Teil der Objekte befindet sich in eigenen oder auswärtigen Werkstätten zur Aufarbeitung. Weiter sind alle Häuser in den internationalen und nationalen Leihverkehr eingebunden, welcher alle Objekte, auch die im Depot, umfasst. Frage 2. a I) Welche sind öffentlich zugänglich? Frage 2. a II) Welche lagern im Archiv und sind daher nicht öffentlich zugänglich? In den Ausstellungen sind alle Kunstgegenstände öffentlich zugänglich. Bei begründetem Interesse und nach Voranmeldung sind auch die Depots der Häuser zugänglich, insofern gibt es keine feste Unterscheidung zwischen "Archiv" und öffentlicher Zugänglichkeit. Manche Häuser bieten auch Führungen in den Depots an. Frage 2. b) Was kostet die jeweilige Standortsicherung? In den Ausstellungen ist die Standortsicherung Teil des Gesamtbetriebes des Museums und kann daher nicht gesondert benannt werden. Die Depots sind in großen Teilen auch in die Museen integriert und damit Teil der gesamten Museumskosten. Bei dem ständigen Austausch von Ausstellung und Depot können keine fixen Kosten der Standortsicherung benannt werden. Bei entliehenen Objekten fallen keine Kosten an, ebenso bei Objekten, die sich in auswärtigen Restaurierungswerkstätten befinden. Frage 3. Welche Gegenstände über 10.000 € sind nach Einschätzung der Landesregierung aus rechtlichen Gründen unverkäufliche Kulturgüter? Diese Frage stellt sich aus grundsätzlichen Erwägungen nicht, da alle Kunst- und Naturgüter des Landes unverkäuflich sind. Frage 4. Für welche nicht öffentlich zugänglichen Gegenstände über 10.000 € ist eine öffentliche Präsen- tation geplant? Wann und wo? Die Einrichtungen veranstalten kontinuierlich wechselnde Ausstellungen, bei denen, wie dargestellt , Werke aus den Depots in die Ausstellungsräume wandern und umgekehrt. Insofern kann die Frage nicht konkret beantwortet werden. Die Präsentation von Objekten aus den Depots wird durch die Ausstellungsthemen bestimmt und ist nicht auf Einzelobjekte ausgerichtet. Frage 5. Welche der Gegenstände wurden bereits verliehen? Wie dargestellt sind die hessischen Kulturinstitute in einen regen Leihverkehr eingebunden. Alleine im Jahr 2014 sind deutlich mehr als 1.000 Objekte im Rahmen von Kurzzeitleihverträgen verliehen worden. Frage 6. Welcher Versicherungssumme unterliegen die einzelnen Gegenstände? Bei einer Ausleihe werden die Objekte vom Leihnehmer den internationalen Regeln entsprechend während der Dauer der Leihe gegen alle Gefahren versichert. Dabei orientieren sich die Versicherungswerte an den Bilanzwerten. Der Versicherungswert wird zwischen Leihgeber und Leihnehmer einvernehmlich festgelegt. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1186 3 Frage 7. Für welche Gegenstände gab es bereits Kaufangebote? Da sich die hessischen Kultureinrichtungen nicht als Händler am Markt betätigen, was seriösen Interessenten auch hinlänglich bekannt ist, gibt es keine derartigen Anfragen bzw. Angebote. Wiesbaden, 20. Januar 2015 Boris Rhein