Kleine Anfrage der Abg. Degen, Geis, Hartmann, Hofmeyer, Merz, Quanz und Yüksel (SPD) vom 05.12.2014 betreffend Schulsozialarbeit in den Landkreisen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragesteller: Der Presse war zu entnehmen, dass sich das Land Hessen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg auch zukünftig zu einem Drittel an der Finanzierung der Personalkosten für die Schulsozialarbeit beteiligen wird. Vorbemerkung des Kultusministers: Ausgehend davon, dass nicht nur die Unterrichtserteilung, sondern auch die Erfüllung des gesetzlichen Erziehungsauftrags einen Auftrag aus dem Schulgesetz darstellt, hat das Hessische Kultusministerium die "Richtlinie für "unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Förderung (USF) zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags an Schulen in Hessen im Sinne der §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG)" in Kraft gesetzt und damit nachhaltige Rahmenbedingungen für sozialpädagogische Förderung nach dem Schulgesetz geschaffen. Mit dieser Richtlinie wird allen hessischen Schulen erstmals flächendeckend die Möglichkeit eingeräumt, selbstständig Angebote für die unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Arbeit zu organisieren. Davon unabhängig haben die kommunalen Schulträger nach dem Sozialgesetzbuch die Aufgabe als öffentlicher Träger der Jugendhilfe zu fungieren. Dazu wurden in einigen Landkreisen Kooperationen zwischen Schulträgern, Jugendhilfeträgern und Schulen ins Leben gerufen. In den bisherigen Kooperationen wurden allerdings zum Teil Aufgaben der Jugendhilfeträger und des Kultusministeriums vermischt, dies hat der Landesrechnungshof in seinen Prüfbemerkungen bemängelt. Bereits in der Kleinen Anfrage Drucks. 19/602 wurde zu den neuen Rahmenbedingungen seitens des Kultusministeriums ausführlich Stellung genommen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Trifft es zu, dass das Land Hessen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg zukünftig weiter ein Drittel der Stellen für die Schulsozialarbeit finanzieren wird und wenn ja, für welchen Zeitraum? Die gegenwärtig existierenden Vertragsverhältnisse (Arbeitsverträge und ggf. bestehende Rahmenvereinbarungen ) zur Schulsozialarbeit können nach Maßgabe der Richtlinie für unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Förderung (USF) fortgeschrieben werden, damit auch weiterhin die Finanzierung der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (bisher Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter) zu einem Drittel aus Landesmitteln erfolgen kann. Die bestehenden Verträge (Arbeitsverträge und gegebenenfalls bestehende Rahmenvereinbarungen ) sind dahingehend anzupassen, dass von den beim Land zu einem Drittel beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausschließlich Aufgaben der unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung nach der vorstehend bezeichneten USF - Richtlinie wahrgenommen werden. Eingegangen am 10. Februar 2015 · Ausgegeben am 17. Februar 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1209 10. 02. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1209 Frage 2. Gibt es weitere Schulsozialarbeitsprojekte, die im Gegensatz zur Aussage der Landesregierung, dass das Land sich aus der Finanzierung von Schulsozialarbeitsprojekten zurückzieht und diese Angebote sukzessive von "unterrichtsunterstützender sozialpädagogischer Förderung" (USF) abgelöst werden, auch weiterhin gefördert werden sollen und wenn ja, welche und in welchen Landkreisen bzw. Städten wird sie das tun? In den Landkreisen Schwalm-Eder, Werra-Meißner und Waldeck-Frankenberg haben bislang Vertragsverhältnisse mit Drittelfinanzierung existiert. Gegenwärtig wird in Gesprächen mit diesen Trägern nach einer Möglichkeit gesucht, die bisherigen Vertragsverhältnisse unter Beachtung der getrennten Aufgaben von Sozialgesetzbuch (SGB) VIII und HSchG fortzuführen bzw. sie an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Frage 3. Welche Gründe hat die Landesregierung ggfs. für dieses "Zurückrudern"? Zunächst wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen. Das Kultusministerium hat mit dem USF-Erlass eine rechtskonforme Umstellung herbeigeführt. Im Übrigen bleibt es der Schule vorbehalten, ob und wie sie die konkrete Ausgestaltung der USF-Verträge im vorgegebenen rechtlichen Rahmen vornimmt. Das Kultusministerium tritt hier lediglich beratend auf. Frage 4. Ist die Landesregierung nun doch bereit, eine Drittelfinanzierung der Schulsozialarbeit flächende- ckend in Hessen bzw. für alle Schulträger einzuführen? Die konkrete Ausgestaltung der Schulsozialarbeit obliegt zunächst dem Schulträger und den Schulen. Mit der Unterrichtsversorgung, die über die Grundunterrichtsversorgung hinausgeht, sowie mit dem kleinen und großen Schulbudget können Schulen entscheiden, wie entsprechende Mittel möglicherweise für die unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Förderung eingesetzt werden. Wiesbaden, 29. Januar 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz