Kleine Anfrage der Abg. Merz, Roth und Faeser (SPD) vom 24.02.2014 betreffend Aufnahme syrischer Flüchtlinge in Hessen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Wie viele Flüchtlinge aus Syrien sind bisher in Hessen als Kontingentflüchtlinge gemäß der Vereinbarung des Bundes und der Länder aufgenommen worden? a) Bundes-Aufnahmeprogramm Syrien 5.000-I vom 30. Mai 2013 (Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 2 AufenthG) Das vorgenannte Aufnahmeprogramm des Bundes war ein solches ohne Vorschlagsrechte der Länder. Die aufzunehmenden Personen wurden unterteilt in solche, die aus dem Libanon aufgenommen werden sollten - diese mussten sich bis zum 31. März 2013 beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees; UNHCR) registrieren lassen - und Personen mit Bezügen zu Deutschland wie verwandtschaftliche Beziehungen oder Voraufenthalte oder sonstige Bindungen nach Deutschland, insbesondere aufnahmebereite Institutionen religiöser Minderheiten. Bei letztgenanntem Personenkreis waren vorrangig Personen zu berücksichtigen, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden oder die Bereitschaft erklärt wurde bei ihrer Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. Von den 5.000 Personen entfielen auf Hessen in Anwendung des Königsteiner Schlüssels ca. 365 Personen (7,3%). Laut Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sind davon bisher 184 Personen nach Hessen eingereist. Bundesweit sind laut Mitteilung des Bundesministeriums des Innern nach diesem Programm 1.512 Personen über den UNHCR eingereist; als Selbsteinreisende sind bisher ca. 2.000 Personen im Bundesgebiet registriert . b) Hessisches Aufnahmeprogramm vom 19. September 2013 Das Hessische Aufnahmeprogramm zielt auf die Aufnahme von Verwandten des I. und II. Grades von in Hessen lebenden syrischen oder syrischstämmigen Bürgern. Voraussetzung für die Aufnahme nach diesem Programm ist die Vorlage einer Verpflichtungserklärung, die Unterhalt und Krankheitsvorsorge umfassten. Nach landesinterner Erhebung sind bis zum 31. Januar 2014 insgesamt 229 Anträge auf Aufnahme von syrischen Verwandten gestellt worden, die Ausländerbehörden haben 147 Vorabzustimmungen zur Ausstellung von Visa (gegenüber der Auslandsvertretung) und bislang 19 Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Das Auswärtige Amt hat bisher 91 Visa ausgestellt. In Hessen sind somit aus den beiden zuvor genannten Programmen folglich 203 Flüchtlinge aus Syrien aufgenommen worden. c) Bundes-Aufnahmeprogramm Syrien 5.000-II vom 23. Dezember 2013 Aufgrund des neuen Aufnahmeprogramms konnte bisher noch niemand einreisen: Das neue Aufnahmeprogramm der Bundesregierung zielte auf verwandtschaftliche Beziehungen nach Deutschland. Die Bundesregierung und der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hatten das Vorschlagsrecht für 1.500 Aufnahmeplätze, die Bundesländer für 3.500 Plätze; diese wurden nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel auf die deutschen Bundesländer verteilt. Wie in anderen Bundesländern ist das Programm auch in Hessen stark überzeichnet. Dem hessischen Kontingent von 256 Plätzen stehen über 5.000 Anträge Eingegangen am 15. April 2014 · Ausgegeben am 16. April 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/121 15. 04. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/121 gegenüber. Nach Vorgabe des BAMF waren die Anträge diesem bis zum 28. Februar 2014 vorzulegen. Weil die Länder ein Vorschlagsrecht hatten, erfolgt der Antrag über die Ausländerbehörden . Die Ausländerbehörden schickten die Anträge an das Ministerium. Hier wurde bereits die Auswahlentscheidung getroffen und am 25. Februar 2014 dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegt. Dieses informiert die Auslandsvertretung. Die einreisewilligen Personen nehmen Kontakt zur Auslandvertretung auf und erhalten ein Visum. d) Änderung des Hessischen Aufnahmeprogramms vom 24. Februar 2014 Das Hessische Aufnahmeprogramm nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Hessen lebenden Verwandten beantragen, wurde am 24. Februar 2014 geändert. Für 365 syrische Flüchtlinge wurde die Abgabe der Verpflichtungserklärung auf Unterkunft und Lebenshaltung beschränkt. Die Verpflichtungsgeber müssen nicht mehr für die Gesundheitskosten aufkommen. Frage 2. Wie viele Familienangehörige syrischer oder syrischstämmiger Bürgerinnen und Bürger Hessens wurden bisher in Hessen aufgenommen? Nach dem Hessischen Aufnahmeprogramm wurden bisher 19 Personen aufgenommen (siehe Antwort zu Frage 1). Frage 3. Wie viele Anträge auf Aufnahme von wie vielen Personen gemäß Frage 2 lagen am 15.02.2014 vor? Bis zum 31. Januar 2014 wurden 229 Anträge seitens der Ausländerbehörden registriert. Zahlen für den 15. Februar 2014 liegen noch nicht vor. Frage 4. In wie vielen Fällen gemäß Frage 2 müssen ggf. die Kosten für Krankenbehandlung durch die Kommunen übernommen werden? Für Personen, die nach dem Hessischen Aufnahmeprogramm vom 19. September 2013 eingereist sind, wurden Verpflichtungserklärungen abgegeben, so dass keine Kosten auf die Kommunen zukommen, soweit die Verpflichtungserklärungen erfüllt werden. Die Kostenerstattung an die Kommunen ergibt sich ggfs. aus dem Landesaufnahmegesetz (LAG) und der LAG-Anpassungsverordnung. Nach dem Hessischen Aufnahmeprogramm vom 24. Februar 2014 erfolgt die Zuweisung nach § 2 Abs. 1, 2 des LAG i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 LAG und §§ 1, 2 und 3 der Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung ) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sofern Leistungen in Anspruch genommen werden, erstattet das Land dies pauschal für den Monat der Erbringung solcher Leistungen im Rahmen des § 7 Abs. 1, 3 und 4 LAG i. V. m. der LAG-Anpassungsverordnung. Die Erstattung erfolgt in der jeweils gültigen Höhe für die Dauer von maximal zwei Jahren. Die Übernahme von Gesundheitskosten erfolgt durch das Land nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 LAG, soweit sie den Betrag von 10.226,00 € je Person und Kalenderjahr (Januar bis Dezember) übersteigen. Eine über die genannten Rechtsvorschriften hinausgehende Erstattung erfolgt nicht. Nach den beiden Bundesaufnahmeprogrammen könnten Kosten im Krankheitsfall auf die Gebietskörperschaften nur dann zukommen, soweit dies i.R.d. Regelungen der SGB II und XII oder SGB V vorgesehen ist. Tatsächlich sind die Betreffenden als Leistungsbezieher nach SGB II oder XII nämlich gesetzlich krankenversichert. Frage 5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die häufig als sehr langwierig bezeichneten Verfahren bis zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge zu beschleunigen? Die Hessische Landesregierung und die hessischen Ausländerbehörden handeln nach dem Inhalt der jeweiligen Programme und der eingehenden, zunächst zu prüfenden Anträge schnellstmöglich, um eine zügige Aufnahme syrischer Flüchtlinge zu gewährleisten. Nach Erteilung der Vorabzustimmung seitens der Ausländerbehörden sind hinsichtlich der VisaBearbeitung die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Dahin gehend hat die Landesregierung keine Möglichkeit, das Verfahren zu beschleunigen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/121 3 Frage 6. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, mehr Flüchtlingen aus Syrien als Kontingentflüchtlingen bzw. als Familienangehörigen in der Bundesrepublik und auch in Hessen Zuflucht zu gewähren und wird sie eine entsprechende Initiative ergreifen? Derzeit gibt es vier Programme zur Aufnahme von syrischen Flüchtlingen bzw. von deren Familienangehörigen. Die ersten beiden Programme des Bundes und des Landes sind bei weitem nicht ausgeschöpft. Das geänderte Hessische Aufnahmeprogramm vom 24. Februar 2014 läuft derzeit erst an; das 2. Bundesprogramm befindet sich noch in der Auswahlphase. Es ist abzuwarten, inwiefern diese Programme vollständig ausgeschöpft werden. Frage 7. Wie wird sich die Landesregierung im Fall einer entsprechenden Initiative des Bundes oder an- derer Bundesländer verhalten? Eine entsprechende Initiative des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist abzuwägen und mit den beteiligten Stellen zu erörtern. Wiesbaden, 5. April 2014 Peter Beuth