Kleine Anfrage des Abg. Weiß (SPD) vom 08.12.2014 betreffend Einführung einer kommunalen Wettbürosteuer und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Zum 1. August 2014 trat in der Stadt Hagen (Nordrhein-Westfalen) eine Wettbürosteuer in Kraft. Laut Satzung unterliegt der Besteuerung das im Gebiet der Stadt Hagen ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen. Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert. Das Kommunale Abgabengesetz in NRW sieht, anders als in Hessen, für erstmalig eingeführte Steuern eine Genehmigung des Innen- und des Finanzministeriums vor. Diese Genehmigung wurde erteilt. Auch in Hessischen Kommunen gibt es vermehrt Diskussionen, mit welchen rechtlichen Mitteln man der zunehmenden Verbreitung von Wettbüros Herr werden kann. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Zu welcher rechtlichen Bewertung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Wettbürosteuer sind das Innen- und Finanzministerium in Nordrhein-Westfalen gekommen und teilt die Landesregierung diese Bewertung? Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 an die Stadt Hagen haben das Innen- und das Finanzministerium in NRW die Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer genehmigt. Gemäß diesem Schreiben können sämtliche mit einer neuen Steuer verbundenen rechtlichen Unsicherheiten nicht als vollständig ausgeräumt angesehen werden. In dem bisher einzigen zur Wettbürosteuer vorliegenden Urteil habe das Verwaltungsgericht Freiburg zwar diese Steuer für zulässig gehalten , dabei aber die Berufung erlaubt. Das Gericht habe dies damit begründet, dass verschiedene Fragen bisher obergerichtlich noch nicht geklärt seien. Dazu gehöre auch die Frage, ob der Inhaber der Veranstaltungsräume als rechtmäßiger Steuerschuldner in Betracht kommen kann. Nach Einschätzung der NRW-Ministerien ist der Ausgang der zu erwartenden Klageverfahren nicht sicher prognostizierbar. Es bleibt der Stadt Hagen dabei überlassen, ob diese die mit der Erhebung der neuen Wettbürosteuer verbundenen rechtlichen Risiken eingehen will. Die Genehmigung wurde mit einem Hinweis auf den Grundsatz kommunalfreundlichen Verhaltens begründet . Die Bewertung der nordrhein-westfälischen Ministerien, dass im Wesentlichen eine Klärung durch die Oberverwaltungsgerichte abzuwarten bleibt, wird geteilt. Frage 2. Wie beurteilt die Landesregierung eine mögliche Einführung einer Wettbürosteuer nach dem Vorbild von Hagen durch Hessische Kommunen? In Hessen sind die Gemeinden befugt, in eigenverantwortlicher Entscheidung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu erheben (§ 7 Abs. 2 KAG). Dabei entscheiden die Gemeinden im Rahmen ihres Ermessens über die Erhebung und Ausgestaltung dieser Steuern. Dies gilt auch für eine Wettbürosteuer. Eingegangen am 16. März 2015 · Ausgegeben am 17. März 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1213 16. 03. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1213 Frage 3. Welche Voraussetzungen müsste eine Wettbürosteuer in einer Hessischen Kommune erfüllen, um aus Sicht der Landesregierung rechtlich zulässig zu sein? Aus Sicht des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport wäre es ratsam, vor der Einführung einer Wettbürosteuer die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in BadenWürttemberg und Nordrhein-Westfalen zur Zulässigkeit und den Anforderungen einer solchen Steuer abzuwarten. Frage 4. Stellt eine Wettbürosteuer aus Sicht der Landesregierung ein taugliches Mittel dar, um einerseits einen Beitrag zu Konsolidierung kommunaler Haushalte leisten zu können und andererseits die Zahl von Wettbüros einzudämmen? Sogenannte kleine Gemeindesteuern wie etwa die Wettbürosteuer können dann einen Beitrag zur Konsolidierung kommunaler Haushalte leisten, wenn der Ertrag einen gewissen Umfang erreicht , dieser zum Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis liegt und hinreichende Rechtssicherheit besteht. Eine Effektivität der Wettbürosteuer im Hinblick auf die Eindämmung von Wettbüros kann derzeit nicht zuverlässig beurteilt werden. Nach der Erteilung der Konzessionen ergibt sich die Anzahl der zulässigen Wettbüros aus den Vorgaben des Hessischen Glückspielgesetzes. Gegen ungenehmigte Wettbüros können Untersagungsmaßnahmen ergriffen werden. Einer Wettbürosteuer käme folglich zur Eindämmung der Wettbüros keine vorrangige Rolle zu. Frage 5. Wie viele Wettbüros sind derzeit in Hessen genehmigt (bitte aufschlüsseln nach Kreisen und kreisfreien Städten)? In Hessen gibt es derzeit keine erlaubten Wettvermittlungsstellen (Wettbüros). Auf die Antwort zu Frage 7. wird verwiesen. Nach einer aktuellen Abfrage (keine Vollerhebung; kein Anspruch auf Vollständigkeit) bei den zuständigen Kreisordnungsbehörden (21 Landkreise und 5 kreisfreie Städte) existieren hessenweit etwa 369 Wettvermittlungsstellen (Wettbüros). Diese verteilen sich wie folgt auf die Kreise und kreisfreien Städte: Landkreise/kreisfreie Städte Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) Bergstraße 28 Darmstadt 6 Darmstadt-Dieburg 15 Frankfurt 63 Fulda 7 Gießen 14 Groß Gerau 29 Hersfeld-Rotenburg 3 Hochtaunuskreis 8 Kassel (Landkreis) 0 Kassel (Stadt) 16 Lahn-Dill 17 Limburg-Weilburg 5 Main-Kinzig 32 Main-Taunus 9 Marburg-Biedenkopf 14 Odenwaldkreis 8 Offenbach (Landkreis) 34 Offenbach (Stadt) 28 Rheingau Taunus 10 Schwalm-Eder 1 Vogelsberg k.A. Waldeck-Frankenberg 6 Werra-Meißner 0 Wetterau k.A. Wiesbaden 16 (k.A. seitens der Stadt) Frage 6. Wie viele Wettbüros sind derzeit im Rheingau Taunus-Kreis genehmigt (bitte aufschlüsseln nach Städten und Gemeinden)? Im Rheingau-Taunus-Kreis gibt es derzeit keine erlaubten Wettvermittlungsstellen (Wettbüros). Auf die Antwort zu Frage 7. wird verwiesen. Nach einer aktuellen Abfrage bei der zuständigen Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1213 3 Kreisordnungsbehörde existieren im Rheingau-Taunus-Kreis 10 Wettvermittlungsstellen (Wettbüros ). Diese verteilen sich wie folgt auf die Städte und Gemeinden: Städte / Gemeinden Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) Eltville 1 Idstein 3 Taunusstein-Hahn 3 Bad Schwalbach 3 Frage 7. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen nach derzeitiger Rechtslage für die Genehmigung von Wettbüros in Hessen vorliegen und welche müssen für die Untersagung von bestehenden Wettbüros vorliegen? (Bitte unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage) Nach dem Hessischen Glücksspielgesetz kann die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle (eines Wettbüros) nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession beantragt werden (§ 10 Abs. 7 HGlüG). Die Erlaubnisvoraussetzungen sind ebenfalls im Hessischen Glücksspielgesetz geregelt (insbesondere § 10 Abs. 8 bis 10 HGlüG). Da es aufgrund der laufenden Verwaltungsstreitverfahren derzeit noch keine Sportwettkonzessionen gibt, kann es auch noch keine erlaubten Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) geben. Somit sind die existierenden Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) unerlaubt und könnten untersagt werden. Mit Rücksicht auf das laufende Sportwettkonzessionsverfahren werden derzeit allerdings nur bei materiellen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag (z.B. Verbot von LiveEreigniswetten (§ 21 Abs. 4 GlüStV) oder Verstoß gegen den Jugend- und Minderjährigenschutz (§ 4 Abs. 3 GlüStV)) die erforderlichen Anordnungen von den zuständigen Behörden erlassen (§ 9 Abs. 1 GlüStV). Frage 8. Welche staatlichen Stellen sind derzeit in Hessen für die Genehmigung und Untersagung von Wettbüros Erlaubnisbehörde und Untersagungsbehörde? Derzeit ist das Hessische Ministerium des Innern und für Sport für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle (eines Wettbüros) zuständig (§ 16 Abs. 7 HGlüG). Für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) sowie der Werbung hierfür sind die Kreisordnungsbehörden zuständig (§ 16 Abs. 4 Satz 2 HGlüG). Wiesbaden, 6. März 2015 Peter Beuth