Kleine Anfrage der Abg. Alex, Gnadl und Hofmann (SPD) vom 08.12.2014 betreffend sogenannte "Aufreiß-Seminare" in Frankfurt am Main und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Nach Presseinformationen plant der selbst ernannte "Pick-up-Artist" Julien B. auch in Frankfurt am Main ein Seminar, bei dem Männern Techniken beigebracht werden sollen, wie sie Frauen mit psychischen und physischen Mitteln zu sexuellen Handlungen zwingen. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1. Hat die Landesregierung Kenntnis von der Planung einer solchen Veranstaltung? Wenn ja, wo und wann soll ein solches "Seminar" stattfinden? Ja. Eine Veranstaltung soll in Frankfurt am Main im März 2015 stattfinden. Frage 2. Wie beurteilt die Landesregierung die in Presseberichten skizzierten Pläne? Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, Pläne in Presseberichten zu beurteilen. Frage 3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für welche Institutionen, Verbände bzw. für sich selbst, eine solche Veranstaltung zu verhindern? Auf zivilrechtlicher Ebene besteht die Möglichkeit, dass mit Blick auf die benötigten Räumlichkeiten , z.B. in Hotels und Gaststätten, keine entsprechenden Verträge mit dem Veranstalter abgeschlossen werden. In diesem Sinne hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main bereits mit Beschluss vom 20. November 2014 den Magistrat u.a. aufgefordert, keine Räume der Stadt sowie von Gesellschaften mit städtischer Beteiligung für eine derartige Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Gegenüber den Hoteliers der Stadt und dem Hotel- und Gaststättenverband soll appelliert werden, ebenfalls keine Räume anzubieten. Des Weiteren können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden nach § 11 HSOG die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung treffen . Dies, z.B. die Untersagung einer Veranstaltung, obliegt grundsätzlich zunächst der Verwaltungsbehörde der Gemeinde, die die einzelfallbezogen Voraussetzungen für eine entsprechende Verbotsverfügung zu prüfen hat. Frage 4. Ist nach Auffassung der Landesregierung das "Ziel" der Veranstaltung, Techniken zu erwerben, mit denen man Frauen gegen ihren Willen zum Sex zwingen kann, strafrechtlich relevant? Wenn ja, in welcher Hinsicht und welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Wenn nein, warum nicht? Aus den Bestimmungen in §§ 174 ff. des Strafgesetzbuches ergibt sich, dass es grundsätzlich strafrechtlich relevant sein kann, andere Personen gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Soweit dabei Tatbestände in Betracht kommen, welche als Verbrechen qualifiziert sind, kann unter Umständen auch die versuchte Anstiftung oder das Verabreden zu einem solchen Verhalten strafbar sein (§ 30 des Strafgesetzbuches). Eine mögliche Strafbarkeit kann abschließend nur nach einer Prüfung des Sachverhalts im Einzelfall beurteilt werden. Dafür sind grundsätzlich die Staatsanwaltschaften und nicht die Landesregierung zuständig. Eingegangen am 4. Februar 2015 · Ausgegeben am 12. Februar 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1217 04. 02. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1217 Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat insoweit berichtet, dass sie im Hinblick auf die Veranstaltung sogenannter Aufreiß-Seminare ein Ermittlungsverfahren wegen des Versuchs der Beteiligung nach § 30 StGB eingeleitet hat. Angesichts der laufenden Ermittlungen können keine weiteren Einzelheiten mitgeteilt werden. Ob und gegebenenfalls welche strafrechtlichen Konsequenzen sich ergeben, kann erst beurteilt werden, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Wiesbaden, 26. Januar 2015 Peter Beuth