Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 08.12.2014 betreffend Sicherstellung der Verwendung der Mittel aus dem Sozialbudget und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Mit der Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen wurde in § 3 "Zielvereinbarung und Steuerung der Mittelverwendung" festgelegt, dass mindestens alle zwei Jahre eine Zielvereinbarung zur Verwendung des örtlichen Budgets zwischen dem Land und der jeweiligen Gebietskörperschaft geschlossen wird. Darüber hinaus sollen die Gebietskörperschaften dem Land jährlich über die Erfüllung der Zielvereinbarung berichten. Für den Fall, dass die Landesmittel für andere als in der Zielvereinbarung festgelegte Zwecke verwendet werden, ist eine Rückerstattung vorgesehen. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: In der Rahmenvereinbarung über die Kommunalisierung sozialer Hilfen in Hessen vom 23. August 2013 gibt es keine Befristung für den Abschluss neuer Zielvereinbarungen. Im Jahr 2014 wurde mit allen 26 Gebietskörperschaften die Regelung getroffen, dass die jeweilige Zielvereinbarung solange gilt, bis eine neue vereinbart worden ist. Jährlich haben die Gebietskörperschaften über die finanzielle Verwendung der kommunalisierten Landesmittel und zu fachlichen Fragen Bericht zu erstatten. In Fällen nicht zielvereinbarungskonformer Verwendung werden die kommunalisierten Landesmittel zurückgefordert. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass die Mittel aus dem Sozialbudget in der vorge- sehenen Weise verwendet werden? Die Kommunalisierung sozialer Hilfen ist ein Teil des Sozialbudgets, zu dem weitere Landesprogramme gehören. Mit dem Instrument der Kommunalisierung sozialer Hilfen werden in den Bereichen "Schutz vor Gewalt", "Suchtprävention und Suchthilfe", "Ambulante Versorgung von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien", "Stärkung des Gemeinwesens", "Prävention und Beratung im Gesundheitswesen" sowie für "besondere sozialpolitische Projekte" örtlich soziale Hilfen organisiert mit dem Ziel, wirksamere und konsequentere, an den Bedürfnissen der Menschen ausgerichtete Angebote zu schaffen. Dazu stehen insgesamt 13.795.700 € zur Verfügung. Frauenhäuser und Beratungsstellen/Interventionsstellen gegen Gewalt werden seit dem Jahr 2005 über die Kommunalisierung sozialer Hilfen gefördert. Es ist beabsichtigt, diese Förderungen ab 2015 mit mehr kommunalisierten Landesmitteln zu verstärken und die Förderung von Schuldnerberatungsstellen ab dem Jahr 2015 in die Kommunalisierung sozialer Hilfen neu aufzunehmen. Mit den Vereinbarungspartnern, dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege wird aktuell die Frage der Umsetzung mit dem Ziel erörtert, eine verbesserte Finanzierungssicherheit für Frauenhäuser, eine möglichst flächendeckende Versorgung mit Interventionsstellen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Beratungsstellen zum Schutz vor Gewalt an Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten sowie einen bedarfsgerechten Ausbau von Schuldnerberatungsstellen sicherzustellen. Frage 2. Wird die Landesregierung eine Zielvereinbarung mit den Gebietskörperschaften über die Ver- wendung der örtlichen Budgets schließen? Nach der endgültigen Verabschiedung des Haushalts 2015 sind die Anlagen 1 (Musterzielvereinbarung ) und 3 (Örtliche Budgets) der Rahmenvereinbarung in Absprache mit den Vereinba- Eingegangen am 22. Januar 2015 · Ausgegeben am 30. Januar 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1218 22. 01. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1218 rungspartnern zu überarbeiten. Diese Anlagen können nach § 10 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung über die Kommunalisierung sozialer Hilfen im gegenseitigen Einvernehmen aller Vereinbarungspartner geändert werden. Darauffolgend sind zwischen Land, LWV Hessen und Gebietskörperschaften Zielvereinbarungen abzuschließen. Erst nach Unterzeichnung der jeweiligen Zielvereinbarung kann das jeweilige örtliche Budget, das über den Ansatz in der Zielvereinbarung 2014 hinausgeht, ausgezahlt werden. Die Zielvereinbarung von 2014 gilt solange, bis eine neue Zielvereinbarung abgeschlossen ist. Frage 3. Hat die Landesregierung die Absicht zu kontrollieren, ob die Mittel in der vorgesehenen Weise vor Ort verwendet werden? Das Projekt Kommunalisierung sozialer Hilfen besteht seit fast zehn Jahren. Regelhaft wird im jeweiligen Folgejahr überprüft, ob die kommunalisierten Landesmittel entsprechend der Vereinbarungen verwendet worden sind. Frage 4. Hat die Landesregierung die Absicht, eine Rückerstattung der Mittel zu fordern, falls die Mittel anderweitig verwendet wurden? Wie in der Vergangenheit sollen auch zukünftig kommunalisierte Landesmittel zurückgefordert werden, wenn sie nicht zielvereinbarungskonform verwendet worden sind. Frage 5. Welche Möglichkeiten hat die Landesregierung, eine Rückerstattung von Mitteln durchzusetzen? Sollten Interventionen nicht zum Erfolg führen, wird der nicht zielvereinbarungskonform verwendete Betrag vom örtlichen Budget der Gebietskörperschaft einbehalten. Frage 6. Wie werden die Mittel aus dem Sozialbudget auf die Kommunen und Landkreise verteilt? Bitte nach Kommunen und Landkreisen auflisten. Frage 7. Welcher Teil der Kommunalisierungsmittel sind für Frauenhäuser vorgesehen und wie verteilen sie sich auf Landkreise und kreisfreie Städte? Die Fragen 6 und 7 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Solange der Landesgesetzgeber den Haushalt 2015 nicht beschlossen hat, kann eine Aufteilung der Mittel nicht erfolgen. Wiesbaden, 13. Januar 2015 Stefan Grüttner Anlagen 1218_Anlagen.pdf 1218_anl 1 1218_anl 2