Kleine Anfrage der Abg. Faeser (SPD) vom 15.12.2014 betreffend Dienstzeitverlängerung im Polizeivollzug und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragestellerin: Das Hessische Beamtengesetz bietet in § 34 die Möglichkeit des Hinausschiebens der Altersgrenze. Demnach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten über die Altersgrenzen hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinaus geschoben werden , jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Voraussetzung ist das Vorliegen eines dienstlichen Interesses. Gemäß § 34 Abs. 2 HBG ist der Antrag bis spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Eine entsprechende Regelung gibt es für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in § 112 Abs. 6 HBG, allerdings liegt hier die Höchstgrenze bei Vollendung des 64. Lebensjahres. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Mit wie vielen regulären Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten aus dem Bereich des Polizeivollzugs ist in den nächsten fünf Jahren zu rechnen? Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Besoldungsgruppen. 2015 2016 2017 2018 2019 A 9 g.D. 0 0 0 0 1 A 10 186 204 239 224 174 A 11 70 71 72 78 102 A 12 35 35 58 76 50 A 13 g.D. 38 50 43 37 32 A 13 h.D. 0 2 4 4 5 A 14 5 7 4 2 1 A 15 9 4 5 4 6 A 16 1 2 2 1 3 B 2 1 0 1 1 0 B 3 0 0 0 0 0 B 4 0 0 1 0 0 Die Übersicht gibt den Datenstand zum 1. Januar 2015 wieder. Frage 2. Wie viele Anträge gem. § 112 Abs. 6 HBG wurden im Jahr 2014 in Hessen gestellt? Bitte aufschlüsseln nach Polizeipräsidien und Besoldungsgruppen. Polizeibehörde A9 A10 A11 A12 A13 g.D. A13 h.D. A14 A15 A16 B2 PP Frankfurt 0 1 2 2 3 0 0 0 0 0 PP Mittelhessen 0 7 1 0 0 0 1 1 0 0 PP Nordhessen 0 3 1 0 1 0 0 0 0 0 PP Osthessen 0 3 0 1 2 0 0 0 0 0 Eingegangen am 10. Februar 2015 · Ausgegeben am 19. Februar 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1249 10. 02. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1249 PP Südhessen 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 PP Südosthessen 0 4 2 1 2 0 1 0 0 0 PP Westhessen 0 4 2 2 0 0 1 0 0 0 HBPP 0 1 1 0 0 0 0 1 0 0 HLKA 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 HPA 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 PTLV 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 HMdIS/HfPV 0 0 1 0 1 0 2 0 0 0 Frage 3. Wie viele der unter 2 benannten Anträge wurden positiv, wie viele negativ beschieden und aus wel- chem Grund? - Bitte aufschlüsseln nach Grund, Polizeipräsidien und Besoldungsgruppen - PP Frankfurt: Besoldungsgruppe Entscheidung Anzahl Grund A13 Positiv 2 Einarbeitung des Nachfolgers A13 Negativ 1 Kein dienstliches Interesse A12 Positiv 2 Einarbeitung des Nachfolgers A11 Positiv 1 Sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung A11 Negativ 1 Kein dienstliches Interesse A10 Positiv 1 Einarbeitung des Nachfolgers; Personalmangel aufgrund hoher Pensionierungsquote PP Mittelhessen: Besoldungsgruppe Entscheidung Anzahl Grund A15 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A14 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A11 Negativ 1 Kein dienstliches Interesse A10 Positiv 2 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A10 Negativ 1 Kein dienstliches Interesse Bei vier Anträgen steht die Entscheidung noch aus, da die polizeiärztlichen Gutachten noch nicht vorliegen. PP Nordhessen: Besoldungsgruppe Entscheidung Anzahl Grund A10 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses Bei vier Anträgen steht die Entscheidung noch aus, da die polizeiärztlichen Gutachten noch nicht vorliegen. PP Osthessen: Besoldungsgruppe Entscheidung Anzahl Grund A13 Positiv 2 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A12 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A10 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A10 Negativ 1 Kein dienstliches Interesse Bei einem Antrag (Besoldungsgruppe A 10 BesO A) steht die Entscheidung noch aus, da das polizeiärztliche Gutachten noch nicht vorliegt. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1249 3 PP Südhessen: Besoldungsgruppe Entscheidung Anzahl Grund A10 Positiv 2 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A10 Negativ 1 Kein dienstliches Interesse PP Südosthessen: Besoldungsgruppe Entscheidung Anzahl Grund A14 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A13 Zurückgenommen 1 Antrag wurde zurückgenommen A13 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A12 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A11 Positiv 2 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A10 Positiv 3 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A10 Negativ 1 Kein dienstliches Interesse PP Westhessen: Besoldungsgruppe Entscheidung Anzahl Grund A12 Negativ 2 Kein dienstliches Interesse A11 Positiv 2 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A10 Positiv 4 Vorliegen eines dienstlichen Interesses Bei einem Antrag (Besoldungsgruppe A 14 BesO A) steht die Entscheidung noch aus. HBPP: Besoldungsgruppe Entscheidung Anzahl Grund A15 Negativ 1 Kein dienstliches Interesse A11 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A10 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses HLKA: Besoldungsgruppe Entscheidung Anzahl Grund A15 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A11 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses HPA: Entfällt. PTLV: Über den Antrag (Besoldungsgruppe A 10 BesO A) wurde noch nicht entschieden. HMdIS/HfPV: Besoldungsgruppe Entscheidung Anzahl Grund A14 Positiv 2 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A13 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses A11 Positiv 1 Vorliegen eines dienstlichen Interesses Frage 4. Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags gem. § 112 Abs. 6 HBG durchschnittlich? Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Antrages gem. § 112 Abs. 6 HBG variiert innerhalb der Polizeibehörden von drei bis sechs Monaten. Sollten aus Sicht des Polizeiärztlichen Dienstes ergänzende externe medizinische Stellungnahmen erforderlich sein, kann sich in Einzelfällen die Bearbeitungsdauer erhöhen. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1249 Frage 5. In welchen Fällen wird ein dienstliches Interesse i.S.d. § 112 Abs. 6 HBG bejaht und wie wird das Vorliegen eines dienstlichen Interesses i.S.d. § 112 Abs. 6 HBG von Seiten der obersten Dienstbehörde eruiert? Ein dienstliches Interesse im Sinne des § 112 Abs. 6 HBG liegt bei den Polizeibehörden insbesondere dann vor, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig und förderlich erscheint. Voraussetzungen für ein dienstliches Interesse sind insbesondere das Vorliegen eines konkreten Personalbedarfs und die persönliche Geeignetheit der Beamtin oder des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Bei der Prüfung wird auch die persönliche Situation der Beamtin oder des Beamten einbezogen. Die Annahme des dienstlichen Interesses im Sinne des § 112 Abs. 6 HBG liegt danach vor, wenn z.B. die effektive Einarbeitung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers erforderlich wäre oder noch keine geeignete Nachfolgerin oder kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung stünde und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch die Weiterbeschäftigung der betreffenden Beamtin oder des betreffenden Beamten sichergestellt werden kann. Darüber hinaus wird ein dienstliches Interesse bejaht, wenn der Beamtin oder dem Beamten Aufgaben oder Projekte zugewiesen sind, die über den Ruhestandzeitpunkt hinaus andauern oder die Beamtin oder der Beamte über eine besondere Qualifikation verfügt, die weiterhin für den Dienstherrn wertvoll ist. Hintergrund für die restriktive Handhabung von Verlängerungsanträgen ist die in den kommenden Jahren steigende Zahl von in den Ruhestand eintretenden Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamten des höheren Dienstes, dem durch entsprechende Nachwuchsgewinnung bereits im Vorfeld Rechnung getragen werden muss. Zum Teil müssen die Beamtinnen und Beamten nach Ablegen der Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei zunächst vorübergehend in Funktionen eingesetzt werden, die nicht zwingend mit Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes besetzt werden müssten. Hieraus resultiert ein grundsätzliches Interesse, echte Führungspositionen des höheren Dienstes möglichst mit regulärem ruhestandsbedingtem Ausscheiden bisheriger Funktionsinhaber nachbesetzen zu können und damit auch den jüngeren Führungskräften planbare Nachrück- bzw. Weiterentwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Die Entscheidung über die Anträge nach § 112 Abs. 6 HBG wurde nach § 3 Abs. 7 HBG bis zur Besoldungsgruppe A 13 g.D. BesO A gem. der Zuständigkeitsverordnung auf die Polizeibehörden delegiert, so dass hier seitens der obersten Dienstbehörde keine weitere Prüfung erfolgt. Ab der Besoldungsgruppe A 13 h.D. BesO A erfolgt die Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde, wobei die jeweiligen Polizeibehörden in den Entscheidungsprozess eingebunden werden. Frage 6. Wird im Fall eines Antrages nach § 112 Abs. 6 HBG die Leistungsfähigkeit der Antragsteller über- prüft? Falls ja wie und in welcher Form? Dies erfolgt bei den einzelnen Polizeibehörden in unterschiedlicher Art und Weise. Für die Leistungsfähigkeit einer Antragstellerin oder eines Antragstellers wird entweder eine Funktionsbeschreibung angefordert, aus der hervorgeht, welcher Tätigkeit die Beamtin oder der Beamte nachgeht und ob sie oder er Belastungen wie Schicht- oder Außendienst ausgesetzt ist. Die letzten Beurteilungen oder die Stellungnahmen der Erst- und Zweitbeurteiler werden herangezogen. Frage 7. Wird im Fall eines Antrags nach § 112 Abs. 6 HBG grundsätzlich eine amtsärztliche gesundheitliche Begutachtung durchgeführt? Falls ja, was beinhaltet diese? Es erfolgt gem. Erlass vom 15. März 2012 grundsätzlich eine polizeiärztliche Begutachtung. Der Polizeiärztliche Dienst prüft in der Regel, ob die Beamtin oder der Beamte polizeidienstfähig und für die Ausübung der bisherigen Funktion weiterhin geeignet ist. Frage 8. Falls Frage 6 und 7 mit Nein beantwortet werden: Werden gegebenenfalls über andere Wege Aus- künfte über die Leistungsfähigkeit bzw. den gesundheitlichen Zustand von Antragstellern eingeholt? Es werden keine weiteren Auskünfte über die Leistungsfähigkeit bzw. den gesundheitlichen Zustand von Antragstellerinnen und Antragstellern eingeholt. Frage 9. Falls Frage 8 mit ja beantwortet wird: Wie und in welcher Form? Auf welche Rechtsgrundlage wird dies gestützt? Entfällt. Wiesbaden, 1. Februar 2015 Peter Beuth