Kleine Anfrage des Abg. Siebel (SPD) vom 25.02.2014 betreffend Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation und Antwort des Ministers für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung des Fragestellers: Im Dezember 2012 ist das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation in Hessen in Kraft getreten. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Personen sind berechtigt, in Hessen einen Antrag auf Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses stellen zu dürfen? Die Zahl der Personen, die berechtigt sind, in Hessen einen Antrag auf Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses zu stellen, ist nicht bezifferbar und auch kaum begrenzt, da der Antrag nicht an einen Wohnsitz in Hessen gebunden ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss lediglich durch geeignete Unterlagen darlegen, in Hessen eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. Frage 2. Wie viele Personen haben bereits einen Antrag gestellt? Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation (HBQFG) legt fest, dass über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen eine Landesstatistik durchgeführt wird. Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr u.a. die Erhebungsmerkmale Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Antragstellung, Ausbildungsstaat , deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung, Datum der Entscheidung , Gegenstand und Art der Entscheidung. Stichtag für die erstmalige Erhebung nach dem HBQFG war der 31. Dezember 2013. Das Hessische Statistische Landesamt wertet die von den für die Anerkennung zuständigen Stellen gemeldeten umfangreichen Datensätze derzeit aus, mit dem Vorliegen der Ergebnisse wird in der 17. Kalenderwoche gerechnet. Frage 3. Wie viele Anträge sind anerkannt worden? Siehe Antwort zu Frage 2. Eingegangen am 8. April 2014 · Ausgegeben am 15. April 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/125 08. 04. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/125 Frage 4. Wie viele Personen sind beraten worden? Im Jahr 2013 wurden in den Stellen der Anerkennungsberatung in Frankfurt, Wiesbaden und Kassel insgesamt 2155 Personen beraten, dies umfasst telefonische und persönliche Beratungen sowohl für landesrechtlich als auch für bundesrechtlich geregelte Berufe. Wiesbaden, 26. März 2014 Boris Rhein