Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 19.12.2014 betreffend Gastschulbeiträge an Ersatzschulen bei inklusiver Beschulung und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Nach § 7 (1) Ersatzschulfinanzierungsgesetz (ESchFG) sind die kommunalen Schulträger verpflichtet, den Schulträgern zuschussberechtigter Ersatzschulen einen Beitrag in Höhe von 75 % eines Gastschulbeitrages zur laufenden sachlichen Schulunterhaltung zu leisten. Vorbemerkung des Kultusministers: Mit der Novellierung des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, werden zur Förderung der Ersatzschulen durch die Landesregierung auch die Sachkosten der öffentlichen Schulträger berücksichtigt. Die Berechnung berücksichtigt neben der Einbeziehung der Schülersätze nun den Abzug der von den öffentlichen Schulträgern zu zahlenden Gastschulbeiträge. Dadurch teilen sich das Land und die öffentlichen Schulträger den Beitrag zu dem Sachkostenaufwand der privaten Schulträger. Die Ersatzschulen erhalten vom Land pauschale Förderleistungen pro Schülerin und Schüler bezogen auf die den einzelnen Schülerinnen und Schülern zugeordneten Schulformen bzw. sonderpädagogischen Förderungen und die entsprechenden Förderschwerpunkte. Gemäß § 7 Abs. 1 ESchFG sind die kommunalen Schulträger verpflichtet, den Schulträgern zuschussberechtigter Ersatzschulen einen Beitrag in Höhe von 75 % eines Gastschulbeitrages zur laufenden sachlichen Schulunterhaltung zu leisten. Leistungspflichtig ist der kommunale Schulträger , in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler der Ersatzschule den Wohnsitz am Stichtag der landeseinheitlichen statistischen Erhebung hatte. Der Gastschulbeitrag ist Grundlage für drei unterschiedliche und voneinander unabhängige finanzielle Leistungen. Die ursprüngliche Funktion des Gastschulbeitrages ist die des Ausgleichs zwischen den abgebenden und aufnehmenden Schulträgern, der die den Schulträgern durch den Schulbesuch auswärtiger Schülerinnen und Schüler entstehenden durchschnittlichen Mehrkosten gemäß § 163 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) pauschalierend erfasst. Nach § 164 HSchG erstattet das Land den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die eine Schule in Hessen besuchen, die Beschulungskosten in Höhe der Gastschulbeiträge. Ferner dient der Gastschulbeitrag als Zuschuss der kommunalen Schulträger an die Ersatzschulen gemäß § 7 Abs. 1 ESchFG. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie hoch sind die Gastschulbeiträge bei inklusiver Beschulung an Ersatzschulen? Der Gastschulbeitrag für das Jahr 2015 beträgt für Förderschulen pro Schule und Jahr für jede Schülerin oder jeden Schüler 1.117,00 €. Die Ersatzschulen haben nach § 7 Abs. 1 ESchFG einen Anspruch auf 75 % dieses Betrages, das sind 837,75 € pro Schule und Jahr für jede Schülerin oder jeden Schüler. Die kommunalen Schulträger zahlen die Gastschulbeiträge direkt an die entsprechenden Ersatzschulen, sodass der Landesregierung keine Daten zur tatsächlich geleisteten Höhe der Gesamtförderung vorliegen. Eingegangen am 10. Februar 2015 · Ausgegeben am 19. Februar 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1277 10. 02. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1277 Frage 2. Geht die Landesregierung im Rahmen der inklusiven Beschulung von einem erhöhten Sachauf- wand für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogischer Förderung aus? Grundsätzlich muss bei der Beschulung von Kindern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung neben erhöhten Personalkosten auch von höheren Sachkosten ausgegangen werden. Frage 3. Sind die Kosten dieses Sachaufwands abhängig vom jeweiligen Förderschwerpunkt und wenn ja, wie wird dieser berücksichtigt? Bei den unterschiedlichen Förderschwerpunkten ist von einem unterschiedlichen Sachaufwand auszugehen. Bei der Berechnung der Schülersätze nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz durch die Landesregierung wird dies berücksichtigt. Bei der Beteiligung der kommunalen Schulträger an den Sachkosten der Ersatzschulen wurde aber das bereits bestehende System der Sachkostenbeteiligung durch andere Schulträger in Höhe eines Gastschulbeitrags (vgl. die Ausführungen in meiner Vorbemerkung) nicht verändert. Bereits vor der Novellierung des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes waren die kommunalen Schulträger verpflichtet, an die Ersatzschulen zur Sachkostenbeteiligung 75 % eines Gastschulbeitrages zu leisten. Frage 4. Gibt es Unterschiede der Gastschulbeiträge bei den verschiedenen Förderschwerpunkten? Bei der Festlegung der Gastschulbeiträge gibt es keine Unterscheidung nach Förderschwerpunkten . Nach § 165 des HSchG wird die Höhe der Gastschulbeiträge für einzelne Schulformgruppen festgesetzt. Die durch Verordnung vom 4. April 1995 festgelegten Beträge werden jährlich fortgeschrieben . Der Betrag des Vorjahres wird nach der prozentualen Veränderung der Ausgaben der Schulträger auf der Grundlage der Gemeindefinanzstatistik für die entsprechenden Schulformgruppen modifiziert. Frage 5. Ist ersichtlich, ob alle Schulträger ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen? Die kommunalen Schulträger kommen grundsätzlich ihren Zahlungsverpflichtungen nach. Bei der Leistungspflicht für inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler bestehen jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen. Die Ersatzschulen erhalten vom Land pauschale Förderleistungen pro Schülerin und Schüler, bezogen auf die den einzelnen Schülerinnen und Schülern zugeordneten Schulformen. Diese grundsätzlich neue Strukturierung des novellierten Ersatzschulfinanzierungsgesetzes bedingt , dass bei der Finanzierung nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in allgemeinen Schulen (gemeinsamer Unterricht, inklusive Beschulung) der entsprechenden Schulform der Förderschule zugeordnet werden. Durch diese Zuordnung erhalten die privaten Schulträger für diese Kinder den erhöhten Zuschuss für Förderschulen. Diese schülerbezogene Zuordnung kommt in § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG zum Ausdruck: "Er beträgt für jeden Schüler dieser Schulen, der am Stichtage des § 3 Abs. 1 den Wohnsitz im Gebiet des Leistungspflichtigen hatte, 75 % des Gastschulbeitrages, der nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes für auswärtige Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform und -stufe festgesetzt worden ist." Die Tatsache, dass die Schülersätze des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes schülerbezogen zugeordnet werden, und die Formulierung "für jeden Schüler dieser Schule (…) der entsprechenden Schulform und -stufe" lässt erkennen, dass mit dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz auch der Beitrag der kommunalen Schulträger entsprechend zugeordnet werden soll. Das gilt besonders deshalb, weil die Schülersätze den Schülerinnen und Schülern (nicht der Schule) zugeordnet sind und der tatsächliche Sachaufwand für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung höher liegt als bei den anderen Schülerinnen und Schülern, dies wird von der Landesregierung hier auch berücksichtigt. Die Höhe des Gastschulbeitrages bestimmt sich also nach der entsprechenden Schulform bzw. -stufe, die für die Schülerin oder den Schüler in der amtlichen Statistik ausgewiesen worden ist. Die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sind damit anders zu fördern als die übrigen Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schule. Der Träger der Ersatzschule muss zum Nachweis des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1277 3 Deshalb ist für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung unabhängig von der besuchten Schulform der Gastschulbeitrag für Förderschulen maßgebend. Frage 6. Welche Beratungs- und Förderleistungen können Ersatzschulen für inklusive Beschulungsmaß- nahmen durch staatliche Beratungs- und Förderzentren erhalten? Ersatzschulen haben für die Aufnahme von Kindern gegenüber den ihnen zugeordneten staatlichen Beratungs- und Förderzentren einen Anspruch auf eine kostenlose Erstberatung zur Feststellung eines möglichen Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung. Mit der Beratung erhalten die Ersatzschulen eine förderdiagnostische Stellungnahme zum Nachweis eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung, der Grundlage für die Zahlung des Schülersatzes des entsprechenden Förderschwerpunkts nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz ist. Die Beratungsund Förderzentren werden hier für das zuständige Staatliche Schulamt tätig, das die geforderten Daten zur Durchführung der Schulaufsicht benötigt. Frage 7. Welche Kosten fallen für diese Beratungs- und Förderleistungen an und wer trägt diese? Die durch die Erstberatung und Erstellung des förderdiagnostischen Gutachtens entstehenden Kosten trägt das Land. Die Kosten lassen sich wegen der sehr unterschiedlichen Aufwände nicht pauschal beziffern. Wiesbaden, 29. Januar 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz