Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 19.12.2014 betreffend Lehrkräftenachwuchs und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Gute und durchsetzungsstarke Schülerinnen und Schüler werden selten Lehrer. Das besagt der HochschulBildungsreport 2014 der Bildungsinitiative "Zukunft machen". Jeder dritte am Lehrerberuf Interessierte gab im Abiturienten-Survey an, er oder sie könne gut erklären, knapp jeder vierte sagte von sich, die eigene Stärke liege darin, andere zu motivieren und zu begeistern. Allerdings schätzen nur 16 % Selbstvertrauen und 13 % Durchsetzungsfähigkeit als persönliche Stärke ein. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst wie folgt: Frage 1. Wie viele Abiturientinnen und Abiturienten haben sich seit 2009 für ein Lehramtsstudium mit welchem Notendurchschnitt beworben? (Bitte nach Jahr, Geschlecht und Herkunft auflisten) Frage 2. Wie viele der unter 1 genannten Bewerberinnen und Bewerber wurden jeweils zum Lehramtsstu- dium zugelassen? Frage 3. Wie war die Verteilung auf die einzelnen Schulformen? (Bitte nach Geschlecht auflisten) Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 zusammenfassend wie folgt beantwortet : Die Hochschulen sind nach keiner Vorschrift zum Führen einer Bewerberstatistik verpflichtet. Dementsprechend gibt es auch keine einheitlichen Stichtage und Vorgaben diesbezüglich, weshalb sich aus Bewerberstatistiken keine belastbaren Schlussfolgerungen und Vergleiche ziehen lassen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass zwar die Staatsangehörigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern bzw. Studierenden erfasst wird, nicht aber die soziale Herkunft. Technische Universität Darmstadt (TUD) Es werden jedes Semester statistische Auswertungen über die eingegangenen Bewerbungen vorgenommen , Notenstatistiken gehören jedoch nicht dazu. Da Bewerberdaten nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden, können nachträglich keine Daten ausgewertet werden. Für die Bewerber /-innen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung sind Auswertungen über Note und Herkunftsland nicht möglich. Möglich ist daher lediglich eine Auswertung über das Wintersemester 2014/15 und ausschließlich für Bewerber/-innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung . Die Zahl der Neu- und Ersteinschreibungen zum 1. Fachsemester findet sich dort ebenso wie die Aufteilung nach Geschlecht und Schulformen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber sind der Anlage 1 zu entnehmen. Goethe-Universität Frankfurt am Main (GU) Studieninteressierte ausländischer Staatsangehörigkeit machen lediglich 1 % bis 2 % (gerundet auf ganze Prozentwerte) der Bewerber und Zugelassenen aus, weshalb diese nicht extra ausgewiesen werden. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber sind der Anlage 2 zu entnehmen. Eingegangen am 9. April 2015 · Ausgegeben am 10. April 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1278 09. 04. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1278 Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) Daten von Personen, die nicht eingeschrieben werden, werden gelöscht bzw. vernichtet. Eine um die personenbezogenen Daten etc. bereinigte Bewerberstatistik wird an der JLU nicht geführt . Eine Erfassung der zugelassenen Studierenden nach Geschlecht erfolgt nicht. Die Zulassungszahlen im 1. Fachsemester in Lehramtsstudiengängen und -fächern an der JLU im Wintersemester 2014/15 (gemäß Zulassungszahlenverordnung 2014/15 vom 30.06.2014) werden nachfolgend dargestellt: Arbeitslehre (L2) 35 Biologie (L2) 145 Biologie (L3) 70 Chemie (L2) 30 Chemie (L3) 45 Deutsch (L2) 150 Deutsch (L3) 190 Politik und Wirtschaft (L2) 30 Politik und Wirtschaft (L3) 90 L5 (gesamt) 135 L1 (gesamt) 115 L1 Islamische Religion 30 BA Berufliche und Betriebliche Bildung (Fachrichtung Metall- und Elektrotechnik) 30 BA Berufliche und Betriebliche Bildung (landwirtschaftliche, hauswirtschaftliche und nahrungsgewerbliche Fachrichtungen) 30 Universität Kassel (UKS) Es werden keine Statistiken erstellt, die eine Auswertung in der angefragten Form ermöglichen, weshalb zu Noten und Herkunft von Bewerbern/-innen aus vergangenen Jahren keine Auskunft erteilt werden kann. In der Statistik der UKS finden sich zudem nur die eingeschriebenen Studierenden, nicht aber die zugelassenen Bewerber/-innen. Die Daten zu den eingeschriebenen Studierenden sind der Anlage 3 zu entnehmen. Philipps-Universität Marburg (UMR) Die UMR bietet nur L3 an, weshalb sich alle dargestellten Daten in der Anlage 4 auf diese Schulform beziehen. Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main (HfMDK) An der HfMDK müssen alle Bewerber/-innen zwingend eine Eignungsprüfung ablegen. Der allgemeine Notendurchschnitt wird aus diesem Grund nicht erfasst. Die Daten sind der Anlage 5 zu entnehmen. Frage 4. Welche Kriterien erachtet sie für die Aufnahme eines Lehramtsstudiums als besonders wichtig und nach welchen dieser Kriterien erfolgt die Zulassung? Grundsätzlich sollten Lehramtsstudierende über eine positive Grundeinstellung für den pädagogischen Umgang mit Schülerinnen und Schülern verfügen. Im Fokus ihrer Bemühungen sollte die optimale Förderung jedes einzelnen Schülers und jeder einzelnen Schülerin liegen. Vorausgesetzt werden sollten ferner die Bereitschaft und die Fähigkeit, sich im Sinne einer eigenverantwortlichen Selbstprofessionalisierung in den eigenen und den zu erwerbenden Kompetenzen kontinuierlich mit Unterstützung und eigenständig weiterzuentwickeln. Im Sinne einer selektiven Prüfung vor der Studienaufnahme sind diese Eigenschaften jedoch nicht ohne weiteres feststellbar. Alle Bewerber/-innen für ein Lehramtsstudium müssen daher eine Hochschulzugangsberechtigung nachweisen sowie bei bestimmten Fächern fachspezifische Zugangsvoraussetzungen (z.B. Sprachkompetenz, künstlerische oder sportliche Eignung) erfüllen . Im Zulassungsverfahren für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge/ Fächer kommen sogenannte Auswahlkriterien (z.B. Wartezeit, Durchschnittsnote der HZB) zur Anwendung . Dieses Thema ist u.a. ein Schwerpunktthema des Bildungsgipfels in der AG 5 Lehrerbildung, der auch der Fragesteller als Teilnehmer angehört. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1278 3 Im Einzelnen zu den Zulassungsvoraussetzungen: Die Zulassungsvoraussetzungen für das Lehramtsstudium an der TUD werden in der Anlage 6 dargestellt. Alle Lehrämter an der GU sind zulassungsbeschränkt, wobei sich die Bewerberauswahl grundsätzlich nach der Durchschnittsnote der HZB richtet. In L2 sowie L3 beruht die Ranglistenbildung für die Fächer Biologie, Chemie, Deutsch sowie Politik und Geschichte zu einem Anteil von 30 % bis 49 % neben der Abiturnote auch auf bestimmten relevanten Fachnoten aus dem Abiturzeugnis. Für das Fach Sport ergibt sich die Rangfolge in allen Lehrämtern zu 49 % aus der Note eines sportlichen Studierfähigkeitstests. Einzelheiten ergeben sich aus Teil II, Nrn. 3 - 6 der Auswahlsatzung II, die als Anlage 7 beigefügt ist. Die Vergabe der Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Lehramtsstudiengängen und -fächern erfolgt an der JLU auf der Grundlage der Satzung zum Hochschulauswahlverfahren und den jeweiligen studiengangs- bzw. fachspezifischen Anlagen. Spezifische Regelungen zu Studienvoraussetzungen in den Lehramtsstudiengängen (z.B. Sprachvoraussetzungen) sind in der jeweiligen Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Die entsprechenden Regelungen sind in Anlage 8 zusammengeführt. Auch an der UKS orientieren sich die Auswahlkriterien bei der Zulassung in NC-Studiengängen /-Fächern an der Studienplatzvergabeverordnung Hessen. Derzeit werden folgende Kriterien angewandt: - Vorabquoten (z.B. nach Herkunft), - Chancenquote (Härtefälle), - Wartezeit, - Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens. Das Auswahlkriterium in den Studiengängen L1 bis L3 ist die Durchschnittsnote der HZB. Im Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik wird diese ergänzt durch eine Punktzahl für eine abgeschlossene Berufsausbildung in ausgewählten Berufen und für Leistungskurse in ausgewählten Fächern. Im Rahmen des verpflichtenden Studienanteils "Psychosoziale Basiskompetenzen für den Lehrerberuf" werden Eignungskriterien im Übrigen frühzeitig mit den Studierenden erörtert und fließen selbstreflexiv in das Studium ein. Die Zugangsvoraussetzungen an der UMR sind in § 3 der Studien- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien (StPO L3) geregelt: a) Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 54 HHG, b) Zugangsbeschränkung aus Kapazitätsgründen, Auswahlverfahren nach Landesrecht. In der Hochschulauswahlquote wird nach der Abiturnote ausgewählt. Nachrangige Kriterien sind Wartezeit, Dienst und Los. c) Weitere Zugangsvoraussetzungen für - Sport: Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit, - Englisch: Englischkenntnisse höher als Niveau B2, - Französisch, Italienisch, Spanisch: Kenntnisse der jeweils gewählten Sprache auf Niveau A2, - Latein und Griechisch: Kenntnisse der jeweils gewählten Sprache im Umfang des Latinums bzw. Graecums, - Hebräisch: Kenntnisse im Umfang des Latinums oder Graecums. An der HfMDK gelten folgende Kriterien: - künstlerische Prüfungen auf Instrumenten und in Gesang (musikalische Gestaltungsfähigkeit, technische Grundlagen, Grundlagen der Liedbegleitung; stimmliche Disposition und Ausbildungsfähigkeit der Stimme), - Prüfungen der Hörfähigkeiten und in Musiktheorie (Fähigkeiten des Erkennens musikalischer Zusammenhänge durch differenziertes Hören; Grundkenntnisse der musikalischen Fachsprache und der Analyse von Musik) und - musikalische Gruppenleitung (Fähigkeit zur Anleitung bzw. Einstudierung eines Musikstücks mit einer Gruppe). 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1278 Frage 5. Wie relevant schätzt die Landesregierung Selbstvertrauen und Durchsetzungsfähigkeit bei Lehrkräften ein? Lehrerinnen und Lehrer üben einen Beruf aus, der sie vor sehr hohe Anforderungen stellt. Für die erfolgreiche Arbeit in der Schule und ein erfüllendes Berufsleben sind viele Faktoren ausschlaggebend . Neben den äußeren Rahmenbedingungen rücken auch Persönlichkeitseigenschaften in den Vordergrund; deshalb sind Eigenschaften wie Selbstvertrauen und Durchsetzungsfähigkeit im Lehrberuf für die Landesregierung von hoher Relevanz. Frage 6. Findet eine Überprüfung der persönlichen Eignung als Lehrerin oder Lehrer statt und wenn ja, auf welcher Grundlage? Das Recht auf freie Berufswahl nach Artikel 12 des Grundgesetzes unterbindet vor Aufnahme eines Lehramtsstudiums in der Regel eine Überprüfung der persönlichen Eignung für den Beruf der Lehrerin/des Lehrers. Die Auswahl der Studierenden erfolgt bislang im Wesentlichen nach Abschlussnoten. Ziel des Praxissemesters kann es jedoch sein, eine möglichst frühe Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Lehrberufs zu initiieren und eine Klärung der Berufswahlentscheidung herbei zu führen. Ansonsten dienen die beiden Staatsexamina auch einer Eignungsprüfung auf fachlicher und pädagogischer Ebene. Frage 7. In welchen Abständen führt sie Berechnungen zum künftigen Lehrkräftebedarf durch und wie sieht der prognostizierte Lehrereinstellungsbedarf in den verschiedenen Lehramtstypen in den nächsten fünf Jahren aus? Grundsätzlich werden Lehrerbedarfsprognosen jährlich berechnet. Zusätzlich ergibt sich aufgrund verschiedener Anlässe die Notwendigkeit von unterjährigen Berechnungen in unregelmäßigen Abständen. Die Prognosen beruhen auf dem Kenntnisstand vom Januar 2015. Die Angaben erfolgen in Stellen . 2015 2016 2017 2018 2019 Lehramt Grundschule 410 430 430 420 390 Lehramt Haupt- und Realschule 360 360 340 300 270 Lehramt Gymnasium 360 380 390 400 360 Lehramt Berufliche Schule 220 220 240 230 230 Lehramt Förderschule 200 180 210 220 230 Frage 8. Welche Rahmenbedingungen liegen der Lehrereinstellungsbedarfsprognose zugrunde und wie wirkt sich etwa die inklusive Beschulung, die Ganztagsschulentwicklung und die Rückkehr von Schulen/ Jahrgängen zu G9 auf den künftigen Bedarf aus? Die Rahmenbedingungen für Bedarfsprognosen für Lehrkräfte werden durch die Anzahl der Schüler (Geburten, Zu- und Abwanderungen) und deren Wahl der Schulform der weiterführenden Schule, die aktuelle Klassengrößenverordnung, die Anzahl der Schuljahre in den einzelnen Schulformen, die Stundentafel für jede Schulform, die Anzahl der Pflichtstunden der Lehrkräfte und die Anzahl der Abgänge aus dem Schuldienst abgesteckt. Zusätzliche Einflussfaktoren sind politische Entscheidungen und Setzungen, die sich aktuell z.B. in der Umsetzung der Inklusion, in der Wahlmöglichkeit G8/G9 im gymnasialen Bildungsgang, in der Einführung des Sozialindex und im Ausbau des Ganztagesschulbereich widerspiegeln. Die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern steigert den Bedarf an Förderschullehrkräften in den Beratungs- und Förderzentren und an Förderschulen. Ähnlich wird der Ausbau des Ganztagsbereichs durch den Pakt für den Nachmittag einen erhöhten Bedarf an Lehrkräften mit dem Lehramt Grundschule nach sich ziehen. Im Gegensatz dazu erzeugt die Rückkehrmöglichkeit zu G9 im gymnasialen Bildungsgang durch die G9-Stundentafel vorübergehend einen geringeren Bedarf an gymnasialen Lehrkräften. Wiesbaden, 30. März 2015 In Vertretung: Dr. Manuel Lösel Anlage(n): Die komplette Drucksache inklusive der Anlage kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden  www.Hessischer-Landtag.de Teil II, Nummern 3–6, Auswahlsatzung II der Goethe-Universität Frankfurt 3. Lehramt an Grundschulen Die Studienplätze werden a) zu 17 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Sport, b) im Übrigen nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) vergeben. Für das Auswahlverfahren nach a) wird 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,51 gewichtet und 2. die Note eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest, der nach Maßgabe einer besonderen Satzung durchgeführt wird, mit dem Faktor 0,49 gewichtet; wird kein Studierfähigkeitstest nachgewiesen, so wird dafür die Note 6 zu Grunde gelegt. Nach der Quote a) verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote b) zugerechnet. 4. Lehramt an Förderschulen Die Studienplätze werden a) zu 11 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Sport, b) im Übrigen nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) vergeben. Für das Auswahlverfahren nach a) wird 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,51 gewichtet und 2. die Note eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest, der nach Maßgabe einer besonderen Satzung durchgeführt wird, mit dem Faktor 0,49 gewichtet; wird kein Studierfähigkeitstest nachgewiesen, so wird dafür die Note 6 zu Grunde gelegt. Nach der Quote a) verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote b) zugerechnet. 5. Lehramt an Hauptschulen und Realschulen Die Studienplätze werden a) zu 12 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Biologie, b) zu 24 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Deutsch, c) zu 16 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Politik und Wirtschaft, d) zu 12 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Sport, e) zu 10 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Chemie und f) im Übrigen nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) vergeben. Für das Auswahlverfahren nach a) wird 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,66 gewichtet und 2. der Durchschnitt der darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie und Physik mit dem Faktor 0,34 gewichtet. Anlage 7 zur KA 19/1278 Teil II, Nummern 3–6, Auswahlsatzung II der Goethe-Universität Frankfurt Für das Auswahlverfahren nach b) wird 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,7 gewichtet und 2. der Durchschnitt der darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für das Fach Deutsch mit dem Faktor 0,3 gewichtet. Für das Auswahlverfahren nach c) wird 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,7 gewichtet und 2. der Durchschnitt aller darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für die Fächer Deutsch und Mathematik mit dem Faktor 0,3 gewichtet. Für das Auswahlverfahren nach d) wird 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,51 gewichtet und 2. die Note eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest, der nach Maßgabe einer besonderen Satzung durchgeführt wird, mit dem Faktor 0,49 gewichtet; wird kein Studierfähigkeitstest nachgewiesen, so wird dafür die Note 6 zu Grunde gelegt. Für das Auswahlverfahren nach e) wird 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,51 gewichtet und 2. der Durchschnitt aller darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für die Fächer Mathematik, Chemie und Physik mit dem Faktor 0,49 gewichtet. Nach den Quoten a) bis e) verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote f) zugerechnet. Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine der geforderten Halbjahresnoten aus, ist allein die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung maßgeblich. Im Zulassungsantrag kann nur eine Fächerkombination gewählt werden. 6. Lehramt an Gymnasien Die Studienplätze werden a) zu 10 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Biologie, b) zu 20 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Deutsch, c) zu 13 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Politik und Wirtschaft, d) zu 10 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Sport, e) zu 8 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Chemie und f) im Übrigen nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) vergeben. Für das Auswahlverfahren nach a) wird 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,66 gewichtet und 2. der Durchschnitt der darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie und Physik mit dem Faktor 0,34 gewichtet. Für das Auswahlverfahren nach b) wird 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,7 gewichtet und 2. der Durchschnitt der darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für das Fach Deutsch mit dem Faktor 0,3 gewichtet. Teil II, Nummern 3–6, Auswahlsatzung II der Goethe-Universität Frankfurt Für das Auswahlverfahren nach c) wird 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,7 gewichtet und 2. der Durchschnitt aller darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für die Fächer Deutsch und Mathematik mit dem Faktor 0,3 gewichtet. Für das Auswahlverfahren nach d) wird 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,51 gewichtet und 2. die Note eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest, der nach Maßgabe einer besonderen Satzung durchgeführt wird, mit dem Faktor 0,49 gewichtet; wird kein Studierfähigkeitstest nachgewiesen, so wird dafür die Note 6 zu Grunde gelegt. Für das Auswahlverfahren nach e) wird 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,51 gewichtet und 2. der Durchschnitt aller darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für die Fächer Mathematik, Chemie und Physik mit dem Faktor 0,49 gewichtet. Nach den Quoten a) bis e) verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote f) zugerechnet. Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine der geforderten Halbjahresnoten aus, ist allein die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung maßgeblich. Im Zulassungsantrag kann nur eine Fächerkombination gewählt werden.“ Anlage 8 zur KA 19/1278 1278_Anlagen.pdf KA1278Anlage1 KA1278Anlage2 KA1278Anlage3 KA1278Anlage4 KA1278Anlage5 KA1278Anlage6 KA1278Anlage7 KA1278Anlage8