Kleine Anfrage 

des Abg. Degen (SPD) vom 19.12.2014 

betreffend Lehrkräftenachwuchs 

und  

Antwort  

des Kultusministers  
 

 

 

Vorbemerkung des Fragestellers: 

Gute und durchsetzungsstarke Schülerinnen und Schüler werden selten Lehrer. Das besagt der HochschulBildungsreport
 2014 der Bildungsinitiative "Zukunft machen". Jeder dritte am Lehrerberuf Interessierte gab 
im Abiturienten-Survey an, er oder sie könne gut erklären, knapp jeder vierte sagte von sich, die eigene Stärke
 liege darin, andere zu motivieren und zu begeistern. Allerdings schätzen nur 16 % Selbstvertrauen und 
13 % Durchsetzungsfähigkeit als persönliche Stärke ein. 
 
Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen
 mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst wie folgt: 
 
 
Frage 1. Wie viele Abiturientinnen und Abiturienten haben sich seit 2009 für ein Lehramtsstudium mit 

welchem Notendurchschnitt beworben? (Bitte nach Jahr, Geschlecht und Herkunft auflisten) 
 
Frage 2. Wie viele der unter 1 genannten Bewerberinnen und Bewerber wurden jeweils zum Lehramtsstu-

dium zugelassen? 
 
Frage 3. Wie war die Verteilung auf die einzelnen Schulformen? (Bitte nach Geschlecht auflisten) 
 
Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 zusammenfassend wie folgt beantwortet
: 
 
Die Hochschulen sind nach keiner Vorschrift zum Führen einer Bewerberstatistik verpflichtet. 
Dementsprechend gibt es auch keine einheitlichen Stichtage und Vorgaben diesbezüglich, weshalb
 sich aus Bewerberstatistiken keine belastbaren Schlussfolgerungen und Vergleiche ziehen 
lassen. 
 
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass zwar die Staatsangehörigkeit von Bewerberinnen und 
Bewerbern bzw. Studierenden erfasst wird, nicht aber die soziale Herkunft. 
 
Technische Universität Darmstadt (TUD) 

Es werden jedes Semester statistische Auswertungen über die eingegangenen Bewerbungen vorgenommen
, Notenstatistiken gehören jedoch nicht dazu. Da Bewerberdaten nach Abschluss des 
Verfahrens gelöscht werden, können nachträglich keine Daten ausgewertet werden. Für die Bewerber
/-innen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung sind Auswertungen über Note 
und Herkunftsland nicht möglich. Möglich ist daher lediglich eine Auswertung über das Wintersemester
 2014/15 und ausschließlich für Bewerber/-innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung
. Die Zahl der Neu- und Ersteinschreibungen zum 1. Fachsemester findet sich dort 
ebenso wie die Aufteilung nach Geschlecht und Schulformen. Die Anzahl der Bewerberinnen 
und Bewerber sind der Anlage 1 zu entnehmen. 
 
Goethe-Universität Frankfurt am Main (GU) 

Studieninteressierte ausländischer Staatsangehörigkeit machen lediglich 1 % bis 2 % (gerundet 
auf ganze Prozentwerte) der Bewerber und Zugelassenen aus, weshalb diese nicht extra ausgewiesen
 werden. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber sind der Anlage 2 zu entnehmen. 

Eingegangen am 9. April 2015   ·   Ausgegeben am 10. April 2015 

Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags   ·   Postfach 3240   ·   65022 Wiesbaden   ·   www.Hessischer-Landtag.de  

Drucksache 19/1278  

 

 09. 04. 2015 

 

 

19. Wahlperiode 

HESSISCHER LANDTAG 



2 Hessischer Landtag   ·   19. Wahlperiode   ·   Drucksache 19/1278  

 

 
Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) 

Daten von Personen, die nicht eingeschrieben werden, werden gelöscht bzw. vernichtet. Eine 
um die personenbezogenen Daten etc. bereinigte Bewerberstatistik wird an der JLU nicht geführt
. Eine Erfassung der zugelassenen Studierenden nach Geschlecht erfolgt nicht. 
 
Die Zulassungszahlen im 1. Fachsemester in Lehramtsstudiengängen und -fächern an der JLU 
im Wintersemester 2014/15 (gemäß Zulassungszahlenverordnung 2014/15 vom 30.06.2014) 
werden nachfolgend dargestellt: 
 

Arbeitslehre (L2) 35 

Biologie (L2) 145 

Biologie (L3) 70 

Chemie (L2) 30 

Chemie (L3) 45 

Deutsch (L2) 150 

Deutsch (L3) 190 

Politik und Wirtschaft (L2) 30 

Politik und Wirtschaft (L3) 90 

L5 (gesamt) 135 

L1 (gesamt) 115 

L1 Islamische Religion 30 

BA Berufliche und Betriebliche Bildung (Fachrichtung Metall- und Elektrotechnik) 30 

BA Berufliche und Betriebliche Bildung (landwirtschaftliche, hauswirtschaftliche und nahrungsgewerbliche
 Fachrichtungen) 

30 

 
 
Universität Kassel (UKS) 

Es werden keine Statistiken erstellt, die eine Auswertung in der angefragten Form ermöglichen, 
weshalb zu Noten und Herkunft von Bewerbern/-innen aus vergangenen Jahren keine Auskunft 
erteilt werden kann. 
In der Statistik der UKS finden sich zudem nur die eingeschriebenen Studierenden, nicht aber 
die zugelassenen Bewerber/-innen. Die Daten zu den eingeschriebenen Studierenden sind der 
Anlage 3 zu entnehmen. 
 
Philipps-Universität Marburg (UMR) 

Die UMR bietet nur L3 an, weshalb sich alle dargestellten Daten in der Anlage 4 auf diese 
Schulform beziehen.  
 
Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main (HfMDK) 

An der HfMDK müssen alle Bewerber/-innen zwingend eine Eignungsprüfung ablegen. Der allgemeine
 Notendurchschnitt wird aus diesem Grund nicht erfasst. Die Daten sind der Anlage 5 
zu entnehmen. 
 
 
Frage 4. Welche Kriterien erachtet sie für die Aufnahme eines Lehramtsstudiums als besonders wichtig 

und nach welchen dieser Kriterien erfolgt die Zulassung? 
 
Grundsätzlich sollten Lehramtsstudierende über eine positive Grundeinstellung für den pädagogischen
 Umgang mit Schülerinnen und Schülern verfügen. Im Fokus ihrer Bemühungen sollte 
die optimale Förderung jedes einzelnen Schülers und jeder einzelnen Schülerin liegen. Vorausgesetzt
 werden sollten ferner die Bereitschaft und die Fähigkeit, sich im Sinne einer eigenverantwortlichen
 Selbstprofessionalisierung in den eigenen und den zu erwerbenden Kompetenzen 
kontinuierlich mit Unterstützung und eigenständig weiterzuentwickeln. 
 
Im Sinne einer selektiven Prüfung vor der Studienaufnahme sind diese Eigenschaften jedoch 
nicht ohne weiteres feststellbar. Alle Bewerber/-innen für ein Lehramtsstudium müssen daher 
eine Hochschulzugangsberechtigung nachweisen sowie bei bestimmten Fächern fachspezifische 
Zugangsvoraussetzungen (z.B. Sprachkompetenz, künstlerische oder sportliche Eignung) erfüllen
. Im Zulassungsverfahren für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge/ Fächer 
kommen sogenannte Auswahlkriterien (z.B. Wartezeit, Durchschnittsnote der HZB) zur Anwendung
. 
 
Dieses Thema ist u.a. ein Schwerpunktthema des Bildungsgipfels in der AG 5 Lehrerbildung, 
der auch der Fragesteller als Teilnehmer angehört. 
 



 Hessischer Landtag   ·   19. Wahlperiode   ·   Drucksache 19/1278 3 

 

 
Im Einzelnen zu den Zulassungsvoraussetzungen: 
 
Die Zulassungsvoraussetzungen für das Lehramtsstudium an der TUD werden in der Anlage 6 
dargestellt. 
 
Alle Lehrämter an der GU sind zulassungsbeschränkt, wobei sich die Bewerberauswahl grundsätzlich
 nach der Durchschnittsnote der HZB richtet. In L2 sowie L3 beruht die Ranglistenbildung
 für die Fächer Biologie, Chemie, Deutsch sowie Politik und Geschichte zu einem Anteil 
von 30 % bis 49 % neben der Abiturnote auch auf bestimmten relevanten Fachnoten aus dem 
Abiturzeugnis. Für das Fach Sport ergibt sich die Rangfolge in allen Lehrämtern zu 49 % aus der 
Note eines sportlichen Studierfähigkeitstests. Einzelheiten ergeben sich aus Teil II, Nrn. 3 - 6 der 
Auswahlsatzung II, die als Anlage 7 beigefügt ist. 
 
Die Vergabe der Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Lehramtsstudiengängen und 
-fächern erfolgt an der JLU auf der Grundlage der Satzung zum Hochschulauswahlverfahren 
und den jeweiligen studiengangs- bzw. fachspezifischen Anlagen. Spezifische Regelungen zu 
Studienvoraussetzungen in den Lehramtsstudiengängen (z.B. Sprachvoraussetzungen) sind in 
der jeweiligen Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Die entsprechenden Regelungen
 sind in Anlage 8 zusammengeführt. 
 
Auch an der UKS orientieren sich die Auswahlkriterien bei der Zulassung in NC-Studiengängen
/-Fächern an der Studienplatzvergabeverordnung Hessen. Derzeit werden folgende Kriterien
 angewandt: 

- Vorabquoten (z.B. nach Herkunft), 

- Chancenquote (Härtefälle), 

- Wartezeit, 

- Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens. 
 
Das Auswahlkriterium in den Studiengängen L1 bis L3 ist die Durchschnittsnote der HZB. Im 
Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik wird diese ergänzt durch eine Punktzahl für eine abgeschlossene
 Berufsausbildung in ausgewählten Berufen und für Leistungskurse in ausgewählten 
Fächern. Im Rahmen des verpflichtenden Studienanteils "Psychosoziale Basiskompetenzen für 
den Lehrerberuf" werden Eignungskriterien im Übrigen frühzeitig mit den Studierenden erörtert 
und fließen selbstreflexiv in das Studium ein. 
 
Die Zugangsvoraussetzungen an der UMR sind in § 3 der Studien- und Prüfungsordnung für 
das Lehramt an Gymnasien (StPO L3) geregelt: 

a) Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 54 HHG, 

b) Zugangsbeschränkung aus Kapazitätsgründen, Auswahlverfahren nach Landesrecht. In 
der Hochschulauswahlquote wird nach der Abiturnote ausgewählt. Nachrangige Kriterien 
sind Wartezeit, Dienst und Los. 

c) Weitere Zugangsvoraussetzungen für  

 -  Sport: Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit, 

 -  Englisch: Englischkenntnisse höher als Niveau B2, 

 -  Französisch, Italienisch, Spanisch: Kenntnisse der jeweils gewählten Sprache auf 
Niveau A2, 

 -  Latein und Griechisch: Kenntnisse der jeweils gewählten Sprache im Umfang des 
Latinums bzw. Graecums, 

 -  Hebräisch: Kenntnisse im Umfang des Latinums oder Graecums. 
 
An der HfMDK gelten folgende Kriterien: 

- künstlerische Prüfungen auf Instrumenten und in Gesang (musikalische Gestaltungsfähigkeit, 
technische Grundlagen, Grundlagen der Liedbegleitung; stimmliche Disposition und Ausbildungsfähigkeit
 der Stimme), 

- Prüfungen der Hörfähigkeiten und in Musiktheorie (Fähigkeiten des Erkennens musikalischer
 Zusammenhänge durch differenziertes Hören; Grundkenntnisse der musikalischen 
Fachsprache und der Analyse von Musik) und 

- musikalische Gruppenleitung (Fähigkeit zur Anleitung bzw. Einstudierung eines Musikstücks
 mit einer Gruppe). 

 



4 Hessischer Landtag   ·   19. Wahlperiode   ·   Drucksache 19/1278  

 

Frage 5. Wie relevant schätzt die Landesregierung Selbstvertrauen und Durchsetzungsfähigkeit bei Lehrkräften
 ein? 

 
Lehrerinnen und Lehrer üben einen Beruf aus, der sie vor sehr hohe Anforderungen stellt. Für 
die erfolgreiche Arbeit in der Schule und ein erfüllendes Berufsleben sind viele Faktoren ausschlaggebend
. Neben den äußeren Rahmenbedingungen rücken auch Persönlichkeitseigenschaften
 in den Vordergrund; deshalb sind Eigenschaften wie Selbstvertrauen und Durchsetzungsfähigkeit
 im Lehrberuf für die Landesregierung von hoher Relevanz. 
 
 
Frage 6. Findet eine Überprüfung der persönlichen Eignung als Lehrerin oder Lehrer statt und wenn ja, 

auf welcher Grundlage? 
 
Das Recht auf freie Berufswahl nach Artikel 12 des Grundgesetzes unterbindet vor Aufnahme 
eines Lehramtsstudiums in der Regel eine Überprüfung der persönlichen Eignung für den Beruf 
der Lehrerin/des Lehrers. Die Auswahl der Studierenden erfolgt bislang im Wesentlichen nach 
Abschlussnoten. Ziel des Praxissemesters kann es jedoch sein, eine möglichst frühe Auseinandersetzung
 mit den Anforderungen des Lehrberufs zu initiieren und eine Klärung der Berufswahlentscheidung
 herbei zu führen. 
 
Ansonsten dienen die beiden Staatsexamina auch einer Eignungsprüfung auf fachlicher und pädagogischer
 Ebene. 
 
 
Frage 7. In welchen Abständen führt sie Berechnungen zum künftigen Lehrkräftebedarf durch und wie 

sieht der prognostizierte Lehrereinstellungsbedarf in den verschiedenen Lehramtstypen in den 
nächsten fünf Jahren aus? 

 
Grundsätzlich werden Lehrerbedarfsprognosen jährlich berechnet. Zusätzlich ergibt sich aufgrund
 verschiedener Anlässe die Notwendigkeit von unterjährigen Berechnungen in unregelmäßigen
 Abständen.  
Die Prognosen beruhen auf dem Kenntnisstand vom Januar 2015. Die Angaben erfolgen in Stellen
. 
 
 2015 2016 2017 2018 2019 

Lehramt Grundschule 410 430 430 420 390 

Lehramt Haupt- und Realschule 360 360 340 300 270 

Lehramt Gymnasium 360 380 390 400 360 

Lehramt Berufliche Schule 220 220 240 230 230 

Lehramt Förderschule 200 180 210 220 230 

 
 
Frage 8. Welche Rahmenbedingungen liegen der Lehrereinstellungsbedarfsprognose zugrunde und wie 

wirkt sich etwa die inklusive Beschulung, die Ganztagsschulentwicklung und die Rückkehr von 
Schulen/ Jahrgängen zu G9 auf den künftigen Bedarf aus? 

 

Die Rahmenbedingungen für Bedarfsprognosen für Lehrkräfte werden durch die Anzahl der 
Schüler (Geburten, Zu- und Abwanderungen) und deren Wahl der Schulform der weiterführenden
 Schule, die aktuelle Klassengrößenverordnung, die Anzahl der Schuljahre in den einzelnen 
Schulformen, die Stundentafel für jede Schulform, die Anzahl der Pflichtstunden der Lehrkräfte 
und die Anzahl der Abgänge aus dem Schuldienst abgesteckt. Zusätzliche Einflussfaktoren sind 
politische Entscheidungen und Setzungen, die sich aktuell z.B. in der Umsetzung der Inklusion, 
in der Wahlmöglichkeit G8/G9 im gymnasialen Bildungsgang, in der Einführung des Sozialindex
 und im Ausbau des Ganztagesschulbereich widerspiegeln. 
 
Die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern steigert den Bedarf an Förderschullehrkräften
 in den Beratungs- und Förderzentren und an Förderschulen. Ähnlich wird der Ausbau
 des Ganztagsbereichs durch den Pakt für den Nachmittag einen erhöhten Bedarf an Lehrkräften
 mit dem Lehramt Grundschule nach sich ziehen. Im Gegensatz dazu erzeugt die Rückkehrmöglichkeit
 zu G9 im gymnasialen Bildungsgang durch die G9-Stundentafel vorübergehend 
einen geringeren Bedarf an gymnasialen Lehrkräften. 
 
Wiesbaden, 30. März 2015 

In Vertretung: 
Dr. Manuel Lösel 

 
Anlage(n): 

Die komplette Drucksache inklusive der Anlage  
kann im Landtagsinformationssystem abgerufen 
werden  www.Hessischer-Landtag.de 































Teil II, Nummern 3–6, Auswahlsatzung II der Goethe-Universität Frankfurt 

3. Lehramt an Grundschulen

Die Studienplätze werden 

a) zu 17 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Sport,

b) im Übrigen nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation

(Durchschnittsnote) vergeben.

Für das Auswahlverfahren nach a) wird 

1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,51 gewichtet und

2. die Note eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest, der nach Maßgabe einer besonderen Satzung

durchgeführt wird, mit dem Faktor 0,49 gewichtet; wird kein Studierfähigkeitstest nachgewiesen, so wird 

dafür die Note 6 zu Grunde gelegt. 

Nach der Quote a) verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote b) zugerechnet. 

4. Lehramt an Förderschulen

Die Studienplätze werden 

a) zu 11 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Sport,

b) im Übrigen nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation

(Durchschnittsnote) vergeben.

Für das Auswahlverfahren nach a) wird 

1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,51 gewichtet und

2. die Note eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest, der nach Maßgabe einer besonderen Satzung

durchgeführt wird, mit dem Faktor 0,49 gewichtet; wird kein Studierfähigkeitstest nachgewiesen, so wird 

dafür die Note 6 zu Grunde gelegt. 

Nach der Quote a) verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote b) zugerechnet. 

5. Lehramt an Hauptschulen und Realschulen

Die Studienplätze werden 

a) zu 12 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Biologie,

b) zu 24 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Deutsch,

c) zu 16 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Politik und Wirtschaft,

d) zu 12 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Sport,

e) zu 10 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Chemie und

f) im Übrigen nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation

(Durchschnittsnote) vergeben.

Für das Auswahlverfahren nach a) wird 

1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,66 gewichtet und

2. der Durchschnitt der darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für die Fächer Mathematik,

Biologie, Chemie und Physik mit dem Faktor 0,34 gewichtet.

Anlage 7 zur KA 19/1278



Teil II, Nummern 3–6, Auswahlsatzung II der Goethe-Universität Frankfurt 

Für das Auswahlverfahren nach b) wird 

1.  die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,7 gewichtet und 

2.  der Durchschnitt der darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für das Fach Deutsch mit dem 

Faktor 0,3 gewichtet. 

Für das Auswahlverfahren nach c) wird 

1.  die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,7 gewichtet und 

2.  der Durchschnitt aller darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für die Fächer Deutsch und 

Mathematik mit dem Faktor 0,3 gewichtet. 

Für das Auswahlverfahren nach d) wird 

1.  die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,51 gewichtet und 

2.  die Note eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest, der nach Maßgabe einer besonderen Satzung 

durchgeführt wird, mit dem Faktor 0,49 gewichtet; wird kein Studierfähigkeitstest nachgewiesen, so wird 

dafür die Note 6 zu Grunde gelegt. 

Für das Auswahlverfahren nach e) wird 

1.  die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,51 gewichtet und 

2.  der Durchschnitt aller darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für die Fächer Mathematik, 

Chemie und Physik mit dem Faktor 0,49 gewichtet. 

Nach den Quoten a) bis e) verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote f) zugerechnet. Weist die 

Hochschulzugangsberechtigung keine der geforderten Halbjahresnoten aus, ist allein die Durchschnittsnote der 

Hochschulzugangsberechtigung maßgeblich. Im Zulassungsantrag kann nur eine Fächerkombination gewählt 

werden. 

6. Lehramt an Gymnasien 

Die Studienplätze werden 

a) zu 10 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Biologie, 

b) zu 20 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Deutsch, 

c) zu 13 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Politik und Wirtschaft, 

d) zu 10 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Sport, 

e) zu 8 % nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für das Fach Chemie und 

f) im Übrigen nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation 

(Durchschnittsnote) vergeben. 

Für das Auswahlverfahren nach a) wird 

1.  die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,66 gewichtet und 

2.  der Durchschnitt der darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für die Fächer Mathematik, 

Biologie, Chemie und Physik mit dem Faktor 0,34 gewichtet. 

Für das Auswahlverfahren nach b) wird 

1.  die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,7 gewichtet und 

2.  der Durchschnitt der darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für das Fach Deutsch mit dem 

Faktor 0,3 gewichtet. 

 



Teil II, Nummern 3–6, Auswahlsatzung II der Goethe-Universität Frankfurt 

Für das Auswahlverfahren nach c) wird 

1.  die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,7 gewichtet und 

2.  der Durchschnitt aller darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für die Fächer Deutsch und 

Mathematik mit dem Faktor 0,3 gewichtet. 

Für das Auswahlverfahren nach d) wird 

1.  die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,51 gewichtet und 

2.  die Note eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest, der nach Maßgabe einer besonderen Satzung 

durchgeführt wird, mit dem Faktor 0,49 gewichtet; wird kein Studierfähigkeitstest nachgewiesen, so wird 

dafür die Note 6 zu Grunde gelegt. 

Für das Auswahlverfahren nach e) wird 

1.  die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 0,51 gewichtet und 

2.  der Durchschnitt aller darin ausgewiesenen Noten der letzten vier Halbjahre für die Fächer Mathematik, 

Chemie und Physik mit dem Faktor 0,49 gewichtet. 

Nach den Quoten a) bis e) verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote f) zugerechnet. Weist die 

Hochschulzugangsberechtigung keine der geforderten Halbjahresnoten aus, ist allein die Durchschnittsnote der 

Hochschulzugangsberechtigung maßgeblich. Im Zulassungsantrag kann nur eine Fächerkombination gewählt 

werden.“ 

 



Anlage 8 zur KA 19/1278












































































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