Kleine Anfrage der Abg. Degen und Hartmann (SPD) vom 29.01.2015 betreffend Umsetzung und Finanzierung des Schwimmunterrichts an hessischen Schulen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragesteller: Mit "Bewegen im Wasser" sollen Schülerinnen und Schüler an hessischen Schulen Sportschwimmen in verschiedenen Lagen ausüben, Wasserball spielen oder andere sportliche Tätigkeiten im Wasser im Schulsport erlernen. Durch Anfahrt zum Schwimmbad und dessen Nutzung fallen jedoch Kosten an. Vorbemerkung des Kultusministers: Die Bildungsstandards Sport schreiben die Möglichkeiten zum Kompetenzerwerb für die Schülerinnen und Schüler im Inhaltsfeld "Bewegen im Wasser" vor. Ziel ist es, dass alle Kinder die Anforderungen für den Erwerb des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze (Freischwimmer ) erfüllen bzw. sich mindestens sicher über Wasser halten können. Die Sicherstellung des Schwimmunterrichts ist für alle Beteiligten mit einem besonderen Aufwand verbunden, der jedoch in Anbetracht des hohen Nutzens gerechtfertigt ist. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist schulischer Schwimmunterricht in Hessen flächendeckend vorgesehen und in welchen Jahr- gängen soll dieser durchgeführt werden? Schwimmunterricht ist in Hessen flächendeckend vorgesehen. Sofern Schwimmbäder zur Verfügung stehen und für den Schwimmunterricht genutzt werden können und der Anfängerschwimmunterricht in der Grundschule mit einbezogen wird, ist davon auszugehen, dass jede Schülerin und jeder Schüler während ihrer bzw. seiner Schulzeit vier bis fünf Schulstunden (Jahresstunden) im Schwimmen unterrichtet wird. Schwimmen wird an hessischen Schulen bisweilen zusätzlich im Rahmen von Wandertagen, Schullandheimaufenthalten und innerhalb von Unterrichtsprojekten (Projekttage/ -wochen) angeboten . In den Sportkursen der Oberstufen (Sekundarstufe II) finden zum Teil Unterrichtssequenzen mit schwimmsportlichen Schwerpunkten statt. Die Durchführung von Schwimmunterricht ist an den jeweiligen Schulstandorten abhängig von den Möglichkeiten der Nutzung von Schwimmbädern, die durch den Schulträger zur Verfügung gestellt werden. Auf die in der Anlage beigefügten Regelungen in den Lehrplänen und Bildungsstandards Sport wird verwiesen. Frage 2. Welche Kosten entstehen durch den Schwimmunterricht und wer trägt diese? Die durch den schulischen Schwimmunterricht entstehenden Kosten setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen. Dies sind unter anderem die Personalkosten für die tätigen Lehrkräfte , die Kosten für Begleitpersonal, Fahrtkosten, anteilige Kosten für Betrieb und Unterhalt der kommunalen und privaten Schwimmstätten sowie Organisationskosten. Die vollständige Erfassung aller mit dem Schulschwimmen zusammenhängender Kosten erforderte eine betriebswirtschaftliche Betrachtung, die alle hessischen Schulen sowie alle Schulträger und Schwimmbadbetreiber einschließen müsste. Eine Erhebung wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Kosten- und Personalaufwand verbunden, der nicht gerechtfertigt erscheint. Eingegangen am 10. März 2015 · Ausgegeben am 12. März 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1536 10. 03. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1536 Frage 3. Ist der Landesregierung bekannt, dass einzelne Schulen die Eltern von Schülerinnen und Schülern gezielt um sogenannte Schwimmspenden bitten, um den Lehrauftrag des Schwimmunterrichts finanzieren zu können? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Eltern um sogenannte Schwimmspenden gebeten werden, um den Schwimmunterricht aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich ist anzumerken, dass Eltern für Pflichtunterricht nicht bezahlen müssen. Es gilt der Grundsatz der Unterrichtsgeldfreiheit nach § 3 Abs. 11 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes . Demnach ist davon auszugehen, dass es sich, sofern die in der Fragestellung implizierte Tatsachenbehauptung des Fragestellers zutrifft, nicht um Spenden im eigentlichen Sinne handelt , sondern um eine Umlage, die für bestimmte Ausgaben erhoben werden kann. Es obliegt der Entscheidung des Schulträgers, die Eintrittsgelder für private Schwimmbäder auf die Schülerinnen und Schüler umzulegen. Frage 4. Wie beurteilt die Landesregierung den Sachverhalt, dass Eltern um Spenden gebeten werden, um ein Lehrangebot zu finanzieren? Es wird auf die Ausführungen zu Frage 3 verwiesen. Frage 5. Welche Bedeutung misst die Landesregierung dem Schwimmunterricht an Schulen bei? Die hohe Bedeutung des Schwimmunterrichts für die Landesregierung kommt hinreichend dadurch zum Ausdruck, dass Schwimmunterricht in Lehrplänen und Bildungsstandards fest verankert ist. Frage 6. Wie wird der Schwimmunterricht flächendeckend sichergestellt? Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit dem Hallenbad-Investitionsprogramm bei über 100 Hallenbädern daran mitgewirkt, diese zu sanieren. Dabei ist in hohem Maße dem Breitensport gedient worden, insbesondere in der Zusammenarbeit mit den Schulen. Mit diesem Programm ist wesentlich dazu beigetragen worden, den Schwimmunterricht im bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten. Weitergehende Maßnahmen durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport sind aktuell nicht geplant. Voraussetzung für die Erteilung des Schwimmunterrichts ist der Erhalt bzw. die Sicherstellung von ausreichender Wasserfläche durch die Schulträger. Die Landesregierung ist tätig durch:  Qualifizierung von ausreichend vielen Lehrkräften, die Schwimmunterricht erteilen dürfen.  Fortbildung der Schwimmlehrkräfte zum Erhalt und zur Erweiterung ihrer Qualifikation.  Erhalt des Schwimmunterrichts als verbindlicher Bestandteil im Schulsport.  Sicherstellung von Beratungsleistungen über die Fachberatung Sport an den Staatlichen Schulämtern in Kooperation mit dem Hessischen Schwimmverband und der DLRG Hessen. Damit leistet die Landesregierung ihren Anteil zu der flächendeckenden Sicherstellung des Schwimmunterrichts. Wiesbaden, 27.Februar 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlagen Drucksache 19/1536 Anlage Regelungen zum Schwimmen (vgl. Hessisches Kultusministerium: Lehrpläne für das Fach Sport, Wiesbaden 2005, hier: schulformübergreifende Zusammenstellung der Regelungen) Sofern Schwimmbäder zur Verfügung stehen und für den Schwimmunterricht genutzt werden können und bezieht man den Anfängerschwimmunterricht in der Grundschule mit ein, so ist davon auszugehen, dass jede Schülerin und jeder Schüler während ihrer bzw. seiner Schulzeit 4- 5 Schulstunden (Jahresstunden) im Schwimmen unterrichtet wurde. Schwimmen wird an hessischen Schulen zusätzlich im Rahmen von Wandertagen, Schullandheimaufenthalten und innerhalb von Unterrichtsprojekten (Projekttage/-wochen) angeboten. In den Sportkursen der Oberstufen (Sekundarstufe II) finden zum Teil Unterrichtssequenzen mit schwimmsportlichen Schwerpunkten statt. Die Durchführung von Schwimmunterricht ist an den jeweiligen Schulstandorten abhängig von den Möglichkeiten der Nutzung von Schwimmbädern, die durch den Schulträger zur Verfügung gestellt werden. Rahmenpläne für das Fach Sport Aus den Rahmenplänen für das Fach Sport gehen die Zielsetzungen und für den Schwimmunterricht an hessischen Schulen hervor. Im Bereich der Grundschule ist es ein Ziel, dass am Ende der 4. Klasse alle Kinder die für den Erwerb des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze geltenden Anforderungen (Freischwimmer) erfüllen können. In der Sekundarstufe I sollen die erworbenen Fähigkeiten ausgebaut werden. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Sportschwimmen. Die Schulen sind gehalten, mindestens in den Jahrgangsstufen 5 oder 6 Schwimmunterricht verbindlich anzubieten. Je nach schulischen Möglichkeiten und lokalen Voraussetzungen (z.B. Sprunganlage) kann der der Sportunterricht auch weitere Schwerpunkte setzen. Entsprechend den inhaltlichen Zielsetzungen ist es erstrebenswert, ein flächendeckendes Angebot für den Schwimmunterricht an hessischen Schulen einzurichten. In der Praxis ist die Erteilung des Schwimmunterrichts jedoch davon abhängig, ob der Schulträger die notwendigen Badeeinrichtungen zur Verfügung stellen kann. Bildungsstandards Sport Bewegungsfeld: Bewegen im Wasser Grundschule (aus: Hessisches Kultusministerium: Bildungsstandards und Inhaltsfelder – Das neue Kerncurriculum für Hessen, Primarstufe, Wiesbaden 2011, Seite 15 und 19) Grundlage für das Erlernen einer Schwimmart und zur Orientierung im Wasser ist die Wassergewöhnung. Diese umfasst vielfältige spielerische Erfahrungsmöglichkeiten im und unter Wasser. Die Lernenden setzen sich mit dem Bewegungsablauf einer Schwimmart auch unter bewegungsökonomischen Gesichtspunkten auseinander. Kenntnisse über Baderegeln, Hygienevorschriften und die Bestimmungen des Bades gewährleisten die Sicherheit. Wassergewöhnung als spielerische Erfahrung in standtiefem Wasser ist Voraussetzung für eine angstfreie Entwicklung der Orientierungsfähigkeit im und unter Wasser. Zur Bewältigung einer Strecke von 50 m in schwimmtiefem Wasser setzen sich die Lernenden mit einer Schwimmtechnik auseinander. Die Ein- und Ausatmung und die Ökonomie der Bewegung stehen dabei im Mittelpunkt. Der Sprung ins Wasser erfolgt als Fußsprung unter Einhaltung der Vorschriften. Zur Gewährleistung der Sicherheit sind Baderegeln, Hygienevorschriften und Maßnahmen zur Selbstrettung unverzichtbar. Anmerkung: Nicht an allen Schulstandorten kann der zuständige Schulträger Schwimmbäder zur Verfügung stellen. Daraus ergeben sich folgende Regelungen: Wenn einer Schule keine entsprechenden Übungsstätten (Schwimmbadzeiten) für den Schwimmunterricht zur Verfügung stehen, kann ein Verzicht auf den Schwimmunterricht nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt erfolgen. Jgst. 5 – 9/10 (aus: Hessisches Kultusministerium: Bildungsstandards und Inhaltsfelder – Das neue Kerncurriculum für Hessen, Sekundarstufe I, Wiesbaden 2011, Seite 22-23) Grundsätzliche Regelung: Nicht an allen Schulstandorten kann der zuständige Schulträger Schwimmbäder zur Verfügung stellen. Daraus ergeben sich folgende Regelungen: Wenn an einer Schule keine entsprechenden Übungsstätten (Schwimmbadzeiten) für den Schwimmunterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zur Verfügung stehen, kann ein Verzicht auf den Schwimmunterricht in diesen Schulstufen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt erfolgen. Sollte die Schule für den gesamten Bildungsgang in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 keinen Schwimmunterricht anbieten können, ist dies zusätzlich dem Hessischen Kultusministerium anzuzeigen. Beim „Bewegen im Wasser“ ist vorrangig sicherzustellen, dass sich die Lernenden mindestens über Wasser halten können. Die Leitideen „Gesundheit“ und „Körperwahrnehmung“ strukturieren dieses Inhaltsfeld. Mit Blick auf die Leitidee „Körperwahrnehmung“ richtet sich die Aufmerksamkeit beim Schwimmen auf Empfindungen des eigenen Körpers, um äußere und innere Einflüsse einschätzen zu können. Hierzu gehören das Experimentieren mit Bewegungsmöglichkeiten, um Vortrieb im und unter Wasser (in Bauch- und/oder in Rückenlage) erzeugen zu können, und die Einbeziehung der Rückmeldungen über die Analysatoren. Beim Tauchen und beim Ins-Wasser-Springen (Fuß- und Kopfsprünge vom Beckenrand und Startblock) geht es vorrangig um die Orientierung unter Wasser. Das Einatmen über und das Ausatmen unter Wasser in Kombination mit Atem- und Schwimmtechniken sind Voraussetzung, um mindestens eine Strecke von 100m zu bewältigen. Unter der Leitidee „Gesundheit“ rücken in diesem Inhaltsfeld neben Fragen einer gesunden Lebensführung Baderegeln und Kenntnisse über eine erste Hilfe ins Zentrum.