Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 26.01.2015 betreffend drittes Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2015 bis 2018 und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Mit dem dritten Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2015 bis 2018 erhöht der Bund nochmals seinen Zuschuss zum Ausbau der Kinderbetreuung. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In welcher Höhe erhält Hessen aus Bundesmitteln eine Investitionsförderung zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kinderbetreuung in den einzelnen Jahren 2015 bis 2018? Der Deutsche Bundestag hat am 22. Dezember 2014 das "Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes" beschlossen (vgl. BGBl. I S. 2411). Mit diesem Gesetz wurde das "Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz" geändert und die Aufstockung des Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" um weitere 550 Mio. € vorgenommen , wobei die Zufügung der Mittel in den Jahren 2016 bis 2018 erfolgt. Die materiellrechtliche Grundlage des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2015 bis 2018 findet sich in dem geänderten "Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder". Bewilligungen aus diesem Programm werden ab 2015 zugelassen und in den Jahren 2016 bis 2018 gewährt. Auf Hessen entfallen Mittel in Höhe von 42.262.801 €. Frage 2. Nach welchem Schlüssel wird die Landesregierung die Verteilung der zusätzlichen Finanzmittel über das KiföG organisieren? Während die sogenannte "Kleine Bauförderung" (Investitionsvorhaben im Umfang von bis zu 50.000 €) nach Inkrafttreten des Hessischen Kinderförderungsgesetzes (HessKiföG) in § 32 d Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) geregelt ist, werden die zeitlich befristeten U3-Investitionsprogramme "Kinderbetreuungsfinanzierung" über gesonderte Förderrichtlinien abgewickelt. Diese müssen den materiell-rechtlichen Anforderungen des o.g. "Gesetzes des Bundes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder" entsprechen . Es ist daher beabsichtigt, auch die Fördermodalitäten für das Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung " 2015 bis 2018 in einer Förderrichtlinie zu regeln. Dabei soll hinsichtlich der formalen Fördervoraussetzungen an die bisherigen Richtlinien angeknüpft werden, d.h. Antragsteller und Zuwendungsempfänger sollen auch zukünftig die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein. Diese leiten die Mittel an freigemeinnützige, öffentliche oder sonstige geeignete Träger von Kindertageseinrichtungen oder an Tagespflegepersonen weiter und verwenden sie für eigene Vorhaben. Fördermittel für konkrete Investitionsvorhaben vor Ort für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege können laufend beantragt werden. Die Betreuungsplätze müssen im Bedarfsplan nach § 30 Abs. 1 HKJGB vorgesehen sein. Auf diese Weise erfolgt die Verteilung der Investitionsmittel dem Bedarf entsprechend. Eingegangen am 2. März 2015 · Ausgegeben am 4. März 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1550 02. 03. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1550 Frage 3. Wie wird die Landesregierung vor Ort sicher stellen, dass die Finanzmittel den Kinderbetreu- ungseinrichtungen zusätzlich zur Verfügung stehen werden? Hinsichtlich der Vorhaben ist ein Nachweis der Mittelverwendung zu führen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe überwacht die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung vor Ort. Er reicht den Gesamtverwendungsnachweis für Vorhaben in seinem Jugendamtsbezirk bei der Bewilligungsbehörde, dem Regierungspräsidium Kassel, ein. Das Regierungspräsidium Kassel prüft den Gesamtverwendungsnachweis. Wiesbaden, 23. Februar 2015 Stefan Grüttner