Kleine Anfrage der Abg. Löber und Dr. Spies (SPD) vom 30.01.2015 betreffend Unterstützung von Patienten durch die Krankenkassen bei Behandlungsfehlern und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragesteller: Seit Februar 2013 sind alle Krankenkassen in Deutschland verpflichtet, ihre Versicherten bei einem geäußerten Verdacht eines Behandlungsfehlers mit Informationen zu versorgen und sie dann ggf. bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen. Voraussetzung dafür ist, dass der Fehler bei einer Kassenleistung entstanden und noch nicht verjährt ist. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Nach § 66 Sozialgesetzbuch V sollen die Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Die Vorschrift dient der Verfolgung eines möglichen Rechts auf Schadensersatz des Versicherten . Sie kann dem Patienten entweder zu dem begehrten Schadensersatz verhelfen, zumindest aber bei der Klärung der Frage behilflich sein, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Verdachtsfälle von Behandlungsfehlern wurden in den Jahren 2013 und 2014 in Hessen bei den zuständigen Stellen gemeldet? Hierzu wird auf die Anlage 1 verwiesen. Es sind die der Aufsicht des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration unterstehenden Krankenkassen sowie die Barmer GEK und die Techniker Krankenkasse aufgeführt. Den anderen Ersatzkassen, die Mitglied des Verbandes der Ersatzkassen in Hessen sind, ist eine hessenspezifische Auswertung nicht möglich. Frage 2. Wie viele tatsächliche Behandlungsfehler wurden 2013 und 2014 in Hessen registriert? Hierzu wird auf die Anlage 2 verwiesen. Frage 3. Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen Krankenkassen in Hessen der Ver- pflichtung zur Unterstützung von Patienten in Verdachtsfällen von Behandlungsfehlern im Zeitraum von Februar 2013 bis heute nicht nachkamen? Der Landesregierung sind keine entsprechenden Fälle bekannt. Frage 4. Welche Arten von Behandlungsfehlern gibt es und wie schlüsseln sich diese Zahlen auf? Eine offizielle Definition des Begriffs ist der Landesregierung nicht bekannt. Nach Kenntnis der Landesregierung lassen sich Behandlungsfehler im Wesentlichen in Diagnose-, Aufklärungs-, Therapie- oder Organisationsfehler unterteilen. Die Erhebungen der einzelnen Krankenkassen sind der Anlage 3 zu entnehmen. Eingegangen am 9. März 2015 · Ausgegeben am 11. März 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1551 10. 03. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1551 Frage 5. Wie hoch waren in den Jahren 2013 und 2014 die geleisteten Schadensersatzzahlungen in Hessen an Patienten, die durch Behandlungsfehler betroffen waren? Die Höhe von Schadensersatzzahlungen an Patientinnen und Patienten sind weder der Landesregierung noch den gesetzlichen Krankenkassen bekannt, da ein Schadensersatz von den betroffenen Patientinnen und Patienten privatrechtlich geltend gemacht werden muss. Wiesbaden, 2. März 2015 Stefan Grüttner Anlagen KA 19/1551 KA 19/1551 KA 19/1551 1551_Anlagen.pdf Anlage_1 Anlage_2 Anlage_3