Kleine Anfrage der Abg. Löber (SPD) vom 04.02.2015 betreffend Registrierung von Spielsüchtigen mittels der Datei Oasis und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragestellerin: Menschen, die spielsuchtgefährdend sind, müssen aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) vom Staat geschützt werden. Hessen hat im Mai 2014 als erstes Bundesland eine Sperrdatei für Spielhallen (OASIS) eingeführt. Der Münzautomaten-Verband und die Beratungsstellen haben jedoch Zweifel an der Wirksamkeit dieses Systems. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Die Fragestellerin behauptet in der Vorbemerkung zu ihrer Kleinen Anfrage, dass Beratungsstellen Zweifel an der Wirksamkeit von OASIS geäußert hätten. Dies ist der Hessischen Landesregierung nicht bekannt. Die Hessische Landesstelle für Suchtfragen e.V. (HLS) befürwortet ausdrücklich die Einführung des Spielersperrsystems OASIS. Im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ist die Prävention gegen Glücksspielsucht ein maßgebliches Ziel. Dazu gehören die Gewährleistung des Spielerschutzes und die Bekämpfung der Glücksspielsucht. Hierbei sei das Sperrsystem - so die uneingeschränkte Aussage der HLS - eine wichtige Spielerschutzmaßnahme . Die HLS führt weiter hierzu aus: "Die Universität Bremen (Gerhard Meyer/Tobias Hayer "Die Effektivität der Spielersperre als Maßnahme des Spielerschutzes –Eine empirische Untersuchung von gesperrten Spielern", 2010) hat in einer Untersuchung festgestellt, dass die Spielersperre eine unverzichtbare Unterstützungsmaßnahme für gefährdete oder pathologisch spielende Personen ist." Die Spielersperre zielt als schadensminimierende Maßnahme darauf ab, gefährdete oder pathologisch Spielende vom Spiel auszuschließen und schafft damit einen nützlichen Abstand zum Spiel. Die Zahl der bisher eingetragenen Sperren, die vornehmlich auf Antrag der spielsuchtgefährdeten bzw. spielsüchtigen Spieler selbst vorgenommen wurden, spricht dabei für sich. Die Zahl von rund 8000 Sperren zeigt unmissverständlich, dass die betroffenen Personen selbst das Spielersperrsystem für hilfreich halten, ihrer Sucht zu begegnen. Unter den gesperrten Spielern sind auch zahlreiche Klienten der hessischen Fachberatungen für Glücksspielsucht, die diese Möglichkeit auf Anraten der Suchtberatungsstellen genutzt haben. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Menschen haben sich in der Hessischen Sperrdatei OASIS seit Mai 2014 registrieren lassen? Bitte wenn möglich nach Geschlecht und Altersgruppen differenziert aufführen. Stand Mitte Februar 2015 sind rund 8000 Sperreinträge im System gespeichert. Eine nach Geschlecht und Altersgruppen differenzierte Auswertung der eingetragenen Sperren ist in OASIS derzeit nicht vorgesehen. Frage 2. Wie viele Menschen aus anderen Bundesländern haben sich in der Datei OASIS registrieren las- sen? Die Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da eine Auswertung nach Bundesländern (Wohnsitz ) in OASIS derzeit nicht vorgesehen ist. Eingegangen am 22. April 2015 · Ausgegeben am 27. April 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1567 22. 04. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1567 Frage 3. Sind der Landesregierung die finanziellen Auswirkungen der Einführung von OASIS auf den Umsatz in Spielhallen bekannt und wenn ja, wie hoch sind diese? Die finanziellen Auswirkungen der Einführung von OASIS auf den Umsatz in den Spielhallen in Hessen sind der Landesregierung nicht bekannt. Da es sich bei den hessischen Spielhallen um Unternehmen der Privatwirtschaft handelt, hat die Landesregierung keine Einblicke in deren Geschäftszahlen. Frage 4. Wie bewertet die Landesregierung die Registrierung mit OASIS auch unter Aspekten des Daten- schutzes, da besonders schützenswerte personenbezogene Daten gespeichert werden? Der Schutz der in OASIS gespeicherten personenbezogenen Daten der Spielwilligen und Spieler ist der Landesregierung ein wichtiges Anliegen. Deshalb wurde bei der Entwicklung von OASIS auf diesen Punkt ein besonderes Augenmerk gelegt. Dem Produktivbetrieb von OASIS ging ein intensiver Austausch zwischen der Glücksspielaufsicht des Landes Hessen (HMdIS), dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des HMdIS und dem Hessischen Datenschutzbeauftragten (HDSB) über den Umfang sowie die Art und Weise der Speicherung der Spielerdaten sowie die Art und Dauer der Protokollierung der einzelnen an OASIS getätigten Abfragen voraus. Insbesondere wurde entschieden, dass im Gegensatz zum vorherigen von den Spielbanken und den Lotteriegesellschaften betriebenen Sperrsystem nicht mehr alle Daten der gesperrten Spieler vollständig an jeden angeschlossenen Standort übertragen werden, sondern ausschließlich eine Onlinestatusabfrage realisiert wird. Für das System wurde entsprechend den Vorgaben des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) insbesondere eine Vorabkontrolle durchgeführt, ein Verfahrensverzeichnis und ein Protokollierungskonzept erstellt und sowohl mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten als auch mit dem HDSB abgestimmt. Der HDSB teilte dem HMdIS nach Abschluss seiner Prüfung mit, dass im Ergebnis, unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes der Spieler, keine Vorbehalte gegen den Betrieb von OASIS in seiner derzeitigen Form bestehen. Das System OASIS unterliegt auch im Produktivbetrieb weiterhin der Kontrolle durch den HDSB. Von jedem gesperrten Spieler werden daher auch nur die für eine eindeutige Identifizierung unbedingt notwendigen personenbezogenen Daten in OASIS gespeichert. Gespeichert werden im Einzelnen:  Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,  Geburtsdatum,  Geburtsort,  Anschrift,  Grund der Sperre (Selbstsperre oder Fremdsperre),  Datum des Sperreintrags,  für den Eintrag verantwortlicher Veranstalter (Spielhallenbetreiber). Die von einer Spielhalle getätigten Abfragen am System OASIS zur Prüfung, ob ein Spielwilliger gesperrt ist, werden entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 11 Abs. 4 Hessisches Spielhallengesetz (HSpielhG) protokolliert. Die Protokolldaten der Abfragen werden verschlüsselt gespeichert. Die Verschlüsselung ist eine Einwegverschlüsselung, das heißt die Daten können nicht auf die ursprünglichen Attribute zurückgerechnet werden. Der Einwegschlüssel wird ein Jahr aufbewahrt und dient ausschließlich dem Zweck im Konfliktfall zu überprüfen, ob eine Statusabfrage mit behaupteten Angaben tatsächlich durchgeführt wurde. Im Endergebnis sind die eingegebenen Attribute der Spielerinnen und Spieler also sofort nach der Abfrage im System wieder "vergessen". Darüber hinaus würden die abgefragten Daten - in den weitaus meisten Fällen nur Vorname, Nachname, Geburtsdatum - nicht für eine eindeutige Personenzuordnung ausreichen. Frage 5. Wie bewertet die Landesregierung, dass alle Kunden von Spielhallen über das System OASIS mit ihren persönlichen Daten überprüft werden müssen? Im Interesse des Spieler- und Minderjährigenschutzes und der Bekämpfung der Glücksspielsucht ist die Überprüfung der persönlichen Daten der Kunden der Spielhallen über das System OASIS notwendig, da der Sinn und Zweck einer Spielersperre sonst nicht erreicht werden kann. Einer in OASIS gesperrten Person ist die Teilnahme am Spiel in allen Spielhallen in Hessen verboten. Das Vorliegen eines Spielverbots kann jedoch nur effektiv überprüft werden, wenn jeder Kunde vor der Spielteilnahme eindeutig identifiziert ist. Anderenfalls kann eine in der Spielhalle vorhandene Aufsichtsperson nicht mit Sicherheit feststellen, ob der vor ihr stehende Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1567 3 Kunde am Spiel teilnehmen darf oder gesperrt ist. Der Erlaubnisinhaber liefe daher bei jedem Kunden, dem er die Teilnahme am Spiel ermöglicht, Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 HSpielhG zu begehen, indem er einer gesperrten Person die Teilnahme am Spiel ermöglicht, und sich zugleich schadensersatzpflichtig gegenüber dem gesperrten Kunden zu machen. Frage 6. Wie bewertet die Landesregierung andere Verfahren einer Registrierung, z.B. Fingerabdruck? Um eine Person zuverlässig als gesperrt zu identifizieren, ist lediglich das Speichern der Namens - und Adressinformationen eines sperrwilligen Spielers in der Spielersperrdatenbank OASIS möglich (siehe im Einzelnen Antwort zu Frage 4). Die hierfür zulässigen Attribute regelt §11 Abs. 1 des HSpielhG. Das Speichern von biometrischen Merkmalen (z.B. Fingerabdruck , Venenscan, Iris-Abgleich) ist demnach nicht erlaubt. Frage 7. Wie bewertet die Landesregierung die Gefahr, dass Spielsüchtige nun auf illegale Angebote aus- weichen? Bis dato gibt es keine verlässlichen Studien darüber, ob Spieler, die sich selbst haben sperren lassen, tatsächlich in illegalen "Hinterhofcasinos" weiterspielen oder ihre Sucht an Automaten in Gaststätten oder durch Nutzung der illegalen Internetcasinos befriedigen. Die Rückmeldung von Spielern, die sich haben sperren lassen, bestätigt, dass eine solche Sperre eher eine große Hilfe bei der Bekämpfung der Spielsucht sein kann. Denn das aus der Sperre resultierende Verbot, das von einer fremden Instanz - durch das Spielersperrsystem OASIS - ausgesprochen und konsequent durchgehalten wird, ohne dass darüber noch einmal diskutiert werden kann, entlastet und unterstützt den Spielsüchtigen bei der eigenen Entscheidung, nicht mehr zu spielen. Dieser psychologische Effekt darf nicht unterschätzt werden. Nach Einschätzung der HLS wird die Befürchtung, dass Kunden (z.B. der Spielhallen) auf illegale Angebote ausweichen könnten, häufig als ein Argument von Glücksspielanbietern angeführt , um die gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Beschränkungen im legalen Glücksspiel nicht anzuerkennen und die eigenen Angebote auszuweiten. Die Gefahr des Ausweichens auf illegale Angebote besteht natürlich dennoch, kann aber keine Begründung dafür sein, ein für spielsuchtgefährdete/spielsüchtige Menschen zweifelsfrei äußerst sinnvolles, nützliches Sperrsystem wieder zurückzunehmen. Der richtige Ansatz muss vielmehr darin bestehen, das illegale Angebot zu bekämpfen. Frage 8. Inwieweit setzt sich die Landesregierung für eine bundeseinheitliche Sperrdatei ein? Unter den Gesichtspunkten "Spielerschutz und Bekämpfung der Glücksspielsucht" wäre eine bundeseinheitliche und spielformübergreifende Sperrdatei aus Sicht der Landesregierung und auch der HLS überaus wünschenswert. Es erschließt sich nicht, warum ein spielsuchtgefährdeter /spielsüchtiger Mensch, der sich in einer hessischen Spielhalle hat sperren lassen, in Rheinland -Pfalz problemlos jede Spielhalle betreten und dort spielen kann. Genauso wenig erschließt es sich allerdings, dass ein Spieler, der sich in einer Spielbank oder bei einer Lotteriegesellschaft hat sperren lassen, problemlos in jeder Spielhalle (auch in Hessen) am Glücksspiel teilnehmen kann. Für eine bundeseinheitliche spielformübergreifende Sperrdatei für den gesamten Glücksspielsektor fehlt es allerdings derzeit an einer rechtlichen Grundlage. Die im GlüStV verpflichtend eingeführte bundeseinheitliche Regelung für das Sperrsystem OASIS GlüStV gilt nur für die im GlüStV explizit zur Teilnahme an dem System verpflichteten (insbesondere Spielbanken und Veranstalter von Sportwetten und Lotterien). Die Einbeziehung von Spielhallen wurde im GlüStV nicht ermöglicht. Da seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 ("Föderalismusreform I") nicht mehr der Bund im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung sondern die Länder für die Gesetzgebung im Bereich "Recht der Spielhallen" zuständig sind, ist es allein die Entscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers, inwieweit er in seinem Zuständigkeitsbereich eine Sperrdatei für Spielhallen einführt. Wiesbaden, 7. April 2015 Peter Beuth