Kleine Anfrage des Abg. Merz (SPD) vom 11.02.2015 betreffend Kürzung von kommunalen Betriebskostenzuschüssen für Kindertagesstätten nach Erhöhung der Landeszuschüsse und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Die Umstellung der Landesförderung für Betriebskostenzuschüsse nach dem so genannten Kinderförderungsgesetz auf eine Pauschale nach besetztem Platz führt dazu, dass manche Kindertagesstätten höhere Zuschüsse bekommen, während andere Verluste hinnehmen müssen. Höhere Landeszuschüsse kommen aber offenkundig nicht allen Trägern der Einrichtung zugute, sondern werden mit kommunalen Zuschüssen "verrechnet". Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Bei der Kindertagesbetreuung handelt es sich um eine Aufgabe, die in der originären Zuständigkeit der hessischen Kommunen liegt. Das Land unterstützt die Kommunen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unter anderem durch die Landesförderung für Kindertageseinrichtungen nach § 32 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB). Seit Inkrafttreten des HKJGB in der durch das Hessische Kinderförderungsgesetz geänderten Fassung erfolgt die Landesförderung für Kindertageseinrichtungen durchgängig für alle Altersgruppen an die Einrichtungsträger . Durch die Trägerförderung sollen die für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages unmittelbar Verantwortlichen landesseitig gefördert werden. Dadurch können unmittelbare Förderanreize mit der Landesförderung gesetzt werden. Gleichzeitig wird der kommunalen Verantwortung Rechnung getragen, indem die Gemeinden über die Landesförderung an die Träger in ihrem Gebiet, aufgeschlüsselt nach einzelnen Förderbestandteilen , informiert werden. Im Rahmen der Evaluierung des Hessischen Kinderförderungsgesetzes soll gerade auch die Wirksamkeit der beabsichtigten Anreizwirkung in Verbindung mit der Mittelverwendung höher betrachtet werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Welche Fälle, bei denen Kommunen infolge von höheren Landeszuschüssen zu den Betriebskos- ten für Kindertagesstätten eigene Zuschüsse kürzen, sind der Landesregierung bekannt? Frage 2. Um welche jährlichen Beträge geht es in den Fällen nach Frage 1 jeweils? Frage 3. Handelt es sich bei den einzelnen betroffenen Kommunen um so genannte Schutzschirmkommu- nen? Frage 4. Handelt es sich bei den einzelnen betroffenen Kommunen um solche, bei denen die Haushaltsauf- sicht den vorgelegten Haushaltsplan nicht genehmigt hat? Die Fragen 1, 2, 3 und 4 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Der Landesregierung liegen keine Angaben über die Ausgestaltung der kommunalen Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in einzelnen Kommunen, deren Veränderungen und ggf. den Gründen für solche Veränderungen vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen . Frage 5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung zu verhindern, dass höhere Landeszuschüsse mit geringeren Zuschüssen der Kommunen einhergehen? Frage 6. Wie beurteilt die Landesregierung die "Verrechnung" von Landeszuschüssen vor dem Hinter- grund der finanziellen Situation der Kommunen? Eingegangen am 22. April 2015 · Ausgegeben am 28. April 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1586 22. 04. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1586 Die Fragen 5 und 6 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Ziel der durch das Hessische Kinderförderungsgesetz in Kraft gesetzten Neustrukturierung der Landesförderung für Kindertageseinrichtungen ist es, die qualitätsvolle frühkindliche Bildung und Betreuung in Hessen weiter zu stärken. Die Kommunen entscheiden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, sofern sie Betriebskostenzuschüsse an Kindertageseinrichtungen ohne Verstoß gegen rechtliche Vorgaben mit Landeszuschüssen verrechnen sollten. Ein Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht, dem die Kinderbetreuung in Hessen unterliegt, ist nicht beabsichtigt. Dementsprechend entziehen sich Angelegenheiten der kommunalen Finanzierung der Kindertagesbetreuung einer Beurteilung durch die Landesregierung. Wiesbaden, 13. April 2015 Peter Beuth