Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 13.02.2015 betreffend Einsatz von Geflügel und anderen Kleintieren an hessischen Schulen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Einige Schulen in Hessen machen sich bereits den Einsatz von lebenden Tieren im Schulalltag zu Nutze. Offenbar profitieren Schülerinnen und Schüler davon, wenn sie sich zum Beispiel mit Fragen wie "Woher kommen die Eier?" und "Was braucht ein Tier für ein zufriedenes, gesundes oder artgerechtes Leben?" praktisch auseinandersetzen. Zudem stärkt der gemeinsame Umgang mit Tieren die sozialen Kontakte der Schülerinnen und Schüler und fördert das Verantwortungsbewusstsein für andere Lebewesen. Als Kooperationspartner für den Einsatz von Tieren im Schulalltag bieten sich örtliche Kleintier- und Geflügelzuchtvereine an. Vorbemerkung des Kultusministers: Schulen übernehmen im Rahmen der schulgesetzlich normierten Bildungs- und Erziehungsaufgaben eine hohe gesellschaftliche Verantwortung. Im Umgang mit Tieren sind darüber hinaus besondere gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Tiere in jedem Fall einzuhalten. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist es nicht immer möglich und erforderlich , Tiere direkt in der Schule zu halten. Vielmehr kommt es darauf an, dass Kinder und Jugendliche Umwelterfahrungen in der natürlichen Lebenswelt von Tieren und Pflanzen sammeln. Hierfür stehen vielfältige Angebote im Bildungsbereich zur Verfügung, die eine sehr breite Akzeptanz und Nutzen erfahren. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wie folgt: Frage 1. Welche Voraussetzungen muss eine Schule erfüllen, um Tiere im Unterricht bzw. Schulalltag einzusetzen? Eine Schule, die Tiere im Unterricht bzw. Schulalltag einsetzt, hat die allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. In diesem Sinne ist unter den Aspekten des Tierschutzes zu gewährleisten, dass der Grundsatz des § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG), der die umfassende Bewahrung des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren determiniert, sowie die Grundvorschrift über die Tierhaltung des § 2 TierSchG eingehalten werden. Zur Gewährleistung des Tierschutzes ist auch eine umfangreiche Sachkunde, d.h. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den jeweiligen Tierarten und den jeweils individuell eingesetzten Tieren erforderlich , damit den Bedürfnissen und Besonderheiten der Tiere Rechnung getragen und beispielsweise deren Eignung und Belastungsgrenzen beurteilt werden können. Neben diesen allgemeinen tierschutzrechtlichen Regelungen gelten die Aufsichtsverordnung und die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 09.09.1994 i.d.F. vom 27.02.2013), wonach der Umgang mit Tieren grundsätzlich erlaubt ist. Lebende Tiere dürfen in der Schule gehalten werden, es sei denn, es handelt sich um giftige Tiere oder um Tiere, die Krankheiten übertragen. Nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz) vom 28.01.2005 ist es grundsätzlich verboten, Hunde in Schulen mitzunehmen oder sie dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Schulleiterinnen und Schulleiter, die gemäß § 20 Abs. 2 Dienstordnung das Haus- Eingegangen am 5. Mai 2015 · Ausgegeben am 8. Mai 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1605 05. 05. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1605 recht auf dem Grundstück der Schule ausüben, können somit Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot zulassen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Kinder, die allergische Reaktionen zeigen, nicht in Kontakt mit dem Hund geraten und die räumlichen und pädagogischen Voraussetzungen gegeben sind. Hinsichtlich Fragen der Hygiene und Zuständigkeit finden sich entsprechende Regelungen in den §§ 33 bis 36 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20.07.2000, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 36 und Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 07.08.2013, und in § 149 Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118) bzw. §§ 9, 10 Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28.09.2007, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241). Auch zum Haftungs- und Versicherungsrecht bestehen gesetzliche Regelungen. Die Schülerinnen und Schüler sind bundesgesetzlich nach § 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.10.2013, dieser geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 30.07.2014, gegen Unfallschäden versichert, die sie im Rahmen des Unterrichts bzw. bei der Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen erleiden. Gegen Sachschäden, die Schülerinnen und Schüler im Schulbetrieb erleiden, sind diese durch den Schulträger versichert (§ 150 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Eine Haftung der Lehrkräfte, die den Unterricht mit Tieren durchführen, ist durch das im Sozialgesetzbuch verankerte Haftungsprivileg grundsätzlich ausgeschlossen. Der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung wird, je nach Tier, empfohlen. Frage 2. Welche Tiere dürfen im Unterricht eingesetzt werden bzw. welche Tiere können an Schulen ge- halten werden? Grundsätzlich sind alle heimischen Heim- und Nutztierarten geeignet, die artgemäß gehalten und tiergerecht eingesetzt werden können. Die Auswahl erfolgt im Hinblick auf die Anforderungen im Einsatz und orientiert sich sowohl an den generellen tierartspezifischen als auch individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten eines Tieres im Einklang mit seinem Einsatzzweck und der Zielgruppe. Dafür muss das Tier von seiner Sozialisation, physischen Konstitution, charakterlichen Veranlagung und Ausbildung her seiner Aufgabe gewachsen sein, damit körperliche Beeinträchtigungen für Menschen und/oder für die Tiere vermieden werden. Ferner wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 3. Welche Regelungen (z.B. Impfnachweis oder Herkunft) müssen beim Erwerb eines solchen Tieres beachtet werden? Unter der Voraussetzung, dass Geflügel in einer Schule gehalten wird, gelten folgende tierseuchenrechtlichen Bestimmungen: - Meldepflicht des Tierhalters (d.h. namentlich Beauftragter der Schule) und Beitragspflicht bei der Hessischen Tierseuchenkasse (§ 20 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 5 Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz). - Impfpflicht gegen Newcastle Disease (§ 5 der Geflügelpest-Verordnung): Die routinemäßige Impfpflicht bei Hühner- und Truthühnerbeständen gegen die Newcastle -Krankheit (Newcastle Disease (ND)) ist vorgeschrieben. Die ND ist eine hochansteckende Viruskrankheit von Hühnern und Truthühnern (Puten). Aber auch andere Vogelarten sind für ND empfänglich und können das Virus in sich tragen, verbreiten und unter Umständen auch selbst erkranken. Vorbeugend müssen deshalb alle Geflügelhalter ihre Tiere regelmäßig durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt gegen die NewcastleKrankheit impfen lassen. Bei den Tauben gilt eine Impfpflicht gegen das Paramyxovirus. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität aller Tiere gewährleistet wird. Die Impfhäufigkeit wird vom Impfstoffhersteller vorgegeben. So kann zum Beispiel bei Verabreichung des Impfstoffes über das Tränkwasser eine Wiederholung der Impfung alle drei Monate erforderlich sein. Wird neben Hühnern und Truthühnern noch anderes Geflügel gehalten, so ist auch dieses in die Impfungen mit einzubeziehen. Über die durchgeführten Impfungen ist ein Nachweis zu führen. - Die Haltung von Hühnern, Puten und Tauben, auch Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern , Rebhühnern, Wachteln und Laufvögeln ist beim Fachbereich Veterinärdienst und Verbraucherschutz der Landkreise und kreisfreien Städte vor Aufnahme der Haltung meldepflichtig und muss dort mit einer Nummer registriert werden (§ 26 Viehverkehrsverordnung ). Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1605 3 - Um einen möglichen Eintrag des Virus schnell zu erkennen bzw. ausschließen zu können , gilt für alle Geflügelhaltungen, dass beim Auftreten von erhöhten Sterberaten innerhalb von 24 Stunden (ab drei Tieren, bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren, oder mehr als 2 % der Tiere, ab einer Bestandsgröße von 100 Tieren) und erheblichen Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, eine Tierärztin oder ein Tierarzt hinzuzuziehen und das Vorliegen der Geflügelpest abzuklären ist. Bei Wassergeflügel gilt dies ab einer dreifach erhöhten Sterberate bzw. einer Abnahme der Legeleistung bzw. Tageszunahme um mehr als 5 % (§§ 2 - 5 Geflügelpest-Verordnung). - In Freilandhaltungen dürfen die Tiere nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden und nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Für Kleintiere (Kleinsäuger und sonstige Heimtiere) gibt es derzeit keine besonderen tierseuchenrechtlichen Regelungen. Frage 4. An welchen hessischen Schulen werden bereits Kleintiere im Unterrichtsalltag eingesetzt? Dem Kultusministerium ist bekannt, dass an den in der Anlage 1 aufgelisteten Schulen Kleintiere im Unterrichtsalltag eingesetzt werden. Frage 5. Welche Vorteile ergeben sich aus Sicht der Landesregierung für Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsalltag durch den Einsatz von Tieren? Im Rahmen des naturwissenschaftlichen Unterrichts werden Tiere sinnvollerweise als Anschauungsobjekt eingesetzt. Ein Einsatz ist jedoch auch als verhaltenspädagogisches Hilfsmittel möglich , beispielsweise als Schulhund. Wissen und Informationen rund um das Leben von Tieren und ihre Bedeutung für die Lebensund Ernährungssituation des Menschen sind Inhalte der Bildungsstandards in unterschiedlichen Fächern. Die Haltung von Tieren an der Schule kann hier eine Möglichkeit der Integration in den Unterricht sein; andere Formen wären die Kooperation mit Einrichtungen, die Tiere halten, vom Geflügelzüchterverein über Umweltbildungszentren bis hin zu landwirtschaftlichen Betrieben . Welchen Weg die einzelne Schule bzw. die einzelne Lehrkraft geht, liegt dabei in der eigenen Entscheidungsverantwortung der Schule vor Ort. Frage 6. An welchen Schulen bestehen bereits Kooperationen mit Geflügelzucht- oder anderen Kleintier- zuchtvereinen? Dem Kultusministerium ist bekannt, dass an den in der Anlage 2 aufgelisteten Schulen Kooperationen mit Geflügelzucht- oder anderen Kleintierzuchtvereinen bestehen. Frage 7. Wie gedenkt die Landesregierung den Einsatz von Geflügel und anderen Kleintieren im Schul- und Unterrichtsalltag zu fördern? Das Themenfeld Tierhaltung und die Integration in die schulische Bildungsarbeit wird durch die hessischen Umweltbildungszentren und die Arbeit der gemeinsamen Initiative "Bauernhof als Klassenzimmer" vom Hessischen Kultusministerium, dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Hessischen Bauernverband unterstützt . Ferner wird auf die vielfältige Wahrnehmung der regionalen Kooperationen verwiesen, die beispielsweise auch im Rahmen der Programmgestaltung von Schulwanderungen regelmäßig genutzt werden. Wiesbaden, 24. April 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlagen Anlage 1 Drucksache 19/1605   Hessische Schulen, an denen Kleintiere im Unterrichtsalltag eingesetzt werden : Wilhelm-Neuhaus-Schule Bad Hersfeld Solztalschule Bad Hersfeld Fuldatalschule Ludwigsau Tannenbergschule Nentershausen Bilsteinschule Großalmerode Frau-Holle-Schule Meißner Gerhart-Hauptmann-Schule Wanfried Hirschbergschule Großalmerode Gesamtschule Geistal Bad Hersfeld Konrad-Duden-Schule Bad Hersfeld Adam-von-Trott-Schule Sontra Modellschule Obersberg Bad Hersfeld Albert-Einstein-Schule Groß-Bieberau Albert-Schweitzer-Schule Groß-Zimmern Bachwiesenschule Babenhausen Christoph-Graupner-Schule Darmstadt Dahrsbergschule Seeheim-Jugenheim Dilsbachschule Reinheim Eiche-Schule Ober-Ramstadt Freie Waldorfschule Darmstadt Geiersbergschule Groß-Umstadt Geißbergschule Groß-Zimmern Georg-Christoph-Lichtenberg-Schule Ober-Ramstadt Gutenbergschule Dieburg Hahner Schule Pfungstadt Melibokusschule Alsbach-Hähnlein Regenbogenschule Münster Sabine-Ball-Schule Darmstadt Schule im Angelgarten Groß-Zimmern Schule im Kirchgarten Babenhausen Wilhelm-Leuschner-Schule Pfungstadt Charles-Hallgarten-Schule Frankfurt Panoramaschule Frankfurt Schule am Sommerhoffpark Frankfurt Johann–Hinrich-Wichern-Schule Frankfurt Grundschule Ober-Widdersheim Nidda Integrierte Gesamtschule Stierstadt Oberursel Mittelpunktschule Oberer Hüttenberg Butzbach Regenbogenschule Bad Vilbel Gesamtschule Konradsdorf Ortenberg Erich-Kästner-Schule Ortenberg/Konradsdorf Herzbergschule Kefenrod Jim-Knopf-Schule Wölfersheim Wiesbachschule Grävenwiesbach Max-Ernst-Schule Riedelbach Wintersteinschule Ober-Mörlen Konrad-Lorenz-Schule Usingen Stadtschule Butzbach 2      Kurt-Schumacher-Schule Karben Brunnenschule Bad Vilbel Grundschule Ockstadt Mathias-Bauer-Schule Bad Wildungen Anne-Frank-Schule Fritzlar Grundschule Edertal Ursulinenschule Fritzlar Schule im Ostergrund Schwalmstadt Albert-Schweitzer-Schule Neuhof Pestalozzischule Fulda Vinzenz-von-Paul-Schule Hünfeld Marquardschule Fulda Don-Bosco-Schule Künzell Rabanus-Maurus-Schule Fulda Albert-Schweitzer-Schule Mörfelden-Walldorf Astrid-Lindgren-Schule Hochheim Freiherr-vom-Stein-Schule Eppstein Gerhart-Hauptmann-Schule Rüsselsheim Goetheschule Rüsselsheim Goetheschule Groß-Gerau Grundschule Am Weilbach Flörsheim Grundschule Königstädten Rüsselsheim Grundschule Leeheim Riedstadt Grundschule Süd-West Eschborn Heinrich.-v.-Kleist-Schule Eschborn Joh.-Gutenberg-Schule Gernsheim Karl-Krolopper-Schule Kelsterbach Kinderzeit-Schule Schwalbach am Taunus Lindenschule Trebur Luise-Büchner-Schule Groß-Gerau Pestalozzischule Büttelborn Peter-Härtling-Schule Riedstadt Robinson-Schule Hattersheim Steinbergschule Hofheim Wilhelm-Busch-Schule Hofheim Mittelpunktschule St. Blasius Dornburg Frhr.-v.-Stein-Schule Hünfelden Westerwaldschule Mengerskirchen Windhofschule Weilburg Astrid-Lindgren-Schule Grundschule Würges Walderbachschule Weilburg Schule an der Brühlsbacher Warte Wetzlar Eschenburgschule Eschenburg Johann-Heinrich-Alsted-Schule Mittenaar Frhr.-v.-Stein-Schule Hünfelden Grundschule Würges Heinrich.-v.-Gagern-Schule Weilburg August-Bebel-Schule Wetzlar Gesamtschule Solms Anlage 2 Drucksache 19/1605 Hessische Schulen, an denen Kooperationen mit Geflügelzucht- oder anderen Kleintierzuchtvereinen bestehen Dilsbachschule Rheinheim Hahner Schule Pfungstadt Schule im Kirchgarten Babenhausen Wilhelm-Neuhaus-Schule Bad Hersfeld Gesamtschule Geistal Bad Hersfeld Adam-von-Trott-Schule Sontra Dilsbachschule Rheinheim Hahner Schule Pfungstadt Schule im Kirchgarten Babenhausen Johann-Hinrich-Wichern-Schule Frankfurt Grundschule Ockstadt Jim-Knopf-Schule, Wölfersheim Erich-Kästner-Schule Ortenberg/Konradsdorf Regenbogenschule Bad Vilbel Comenius-Schule Herborn Im Bereich des Staatlichen Schulamtes für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg besteht an zwei Schulen eine Zusammenarbeit mit einem Geflügelzuchtverein. Im Bereich des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt Kassel besteht an einer Schule im Rahmen einer Tier-AG und der Umwelt- und Natur-AG eine Kooperation mit einem Imkerverein. 1605_Anlagen.pdf KA1605_Anlage1 KA1605_Anlage2